Strafprozesse

Wir sind Fachanwälte für Strafrecht: Die Verteidigung in Strafprozessen ist unsere Leidenschaft

Als Berliner Fachanwaltskanzlei für Strafrecht verteidigen und beraten wir Privatpersonen und Unternehmen in allen Phasen des Strafverfahrens – und bei Bedarf auch schon weit davor. Die Anwälte unserer Kanzlei verfügen über Expertise und Erfahrung aus buchstäblich tausenden Strafverfahren – wir wissen, wie man Strafprozesse führt.

Oft gelingt es, eine Gerichtsverhandlung vollständig zu vermeiden und ein schnelles und diskretes Ende des Strafverfahrens bereits im Ermittlungsverfahren zu erreichen. Mit dem richtigen Timing und exzellenten Rechtskenntnissen schaffen wir strafrechtliche Probleme geräuschlos aus der Welt.

Auch in der Hauptverhandlung an Ihrer Seite

Wenn sich eine Hauptverhandlung einmal nicht vermeiden lässt, kommt Ihnen unsere Erfahrung als Verteidiger vor Gericht zugute. Die sorgfältige Vorbereitung, eine schlüssige Strategie und genaue Kenntnisse des Strafverfahrensrechts sind neben der nötigen Durchsetzungsfähigkeit unsere Kernkompetenzen für Ihr optimales Ergebnis.

Durchsuchung, Vermögensarrest, Untersuchungshaft – schnelles Handeln im Ermittlungsverfahren

Die Strafverfolgungsbehörden können bereits im Ermittlungsverfahren einschneidende Maßnahmen ergreifen, die schwerwiegende finanzielle und persönliche Auswirkungen haben – auch wenn keine Verurteilung erfolgt. Eine fachanwaltliche Beratung ist daher so früh wie möglich oder auch präventiv empfehlenswert.

Seit der entsprechenden Reform im Jahr 2017 haben das „Einfrieren“ von Konten und Vermögenswerten deutlich zugenommen, um die Vermögensabschöpfung zu sichern.

Neben einschneidenden vermögenssichernden Maßnahmen werden häufig Durchsuchungen in Wohn- und Geschäftsräumen durchgeführt, die im Ergebnis vor allem den Betriebsablauf von Unternehmen nachhaltig und langfristig stören: Alle Unterlagen, denen eine Bedeutung für das Verfahren beigemessen werden, werden sichergestellt und durch die Polizei mitgenommen (§§ 94, 98 StPO). Beschlagnahmte Gegenstände und Dokumente werden regelmäßig für die Dauer des Strafverfahrens einbehalten, das in komplexen Fällen mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann.

Von der Durchsuchung betroffen sind regelmäßig auch alle IT-Systeme des Unternehmens, es werden Computer beschlagnahmt oder zumindest zeitaufwendig kopiert, externe Server durchsucht und dadurch der Betrieb ebenfalls behindert.

Die einschneidendste Maßnahme im Ermittlungsverfahren ist die Untersuchungshaft. Auch in dieser Situation stehen wir Ihnen und Ihren Angehörigen fachkundig zur Seite.

Diskret, effektiv und geräuschlos: Bei uns sind Sie sicher

Mandantenauftrag und Berufsrecht verpflichten uns zu höchster Diskretion. Wir arbeiten äußert verschwiegen und daher fast immer unter dem Radar von Presseberichterstattung und öffentlicher Wahrnehmung. Egal, ob Vorstandsvorsitzender oder reine Privatperson: Anhängige Strafverfahren bringen wir verschwiegen, geräuschlos und, falls irgendwie möglich, ohne öffentliche Aufmerksamkeit zu Ende. In der öffentlichen Berichterstattung sucht man uns deswegen zumeist vergebens.

Wirtschaftsstrafrecht

Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht sind unsere Kernkompetenz

Die Anwälte unserer Kanzlei sind auf das Wirtschafts- und Steuerstrafrecht fokussiert. Nachgewiesene Spezialisierung und langjährige Erfahrung in diesem besonderen Deliktsbereich ermöglichen uns eine strategische Beratungs- und Verteidigungskompetenz mit Weitblick und über den rein strafrechtlichen Tellerrand hinaus. Denn:

Der Bereich des Wirtschaftsstrafrechts ist häufig eng mit anderen nationalen und internationalen Rechtsgebieten verwoben. Wirtschaftsstrafrechtliche Kompetenz bedeutet daher auch fundierte Kenntnis dieser außerstrafrechtlichen Rechtsmaterie (Beispiele: Zivilrecht, insbes. Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Haftungsrecht, Steuerrecht, Bilanzrecht, Sozialrecht, Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, öffentliches Recht usw.)

Verteidigung, Interessenvertretung und Beratung von Unternehmen im Wirtschaftsstrafrecht

Seit Jahrzehnten verteidigen wir Privatpersonen und Unternehmen in allen Stadien des Strafverfahrens, also im Ermittlungs- und Zwischenverfahren sowie in öffentlicher Hauptverhandlung vor Gericht. Sehr häufig beginnt unsere Mandatierung und Beratung jedoch schon weit vor der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.

Als Strafverteidiger werden wird meistens von Unternehmensrepräsentanten wie Vorständen, Aufsichtsräten, Geschäftsführern, Betriebsleitern oder Prokuristen mandatiert. Unternehmen beauftragen uns mit der strafrechtlichen Beratung und/oder mit ihrer Interessenwahrnehmung oder Verteidigung in laufenden Strafverfahren.

Besonders bedeutsam in unserer Arbeitspraxis ist zudem die Koordination verschiedener Individualverteidiger diverser Betriebsangehöriger vor und während laufender Strafverfahren im Interesse des Unternehmens, welches uns mandatiert hat.

Zudem werden wir regelmäßig von anderen Wirtschaftskanzleien, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beauftragt und unterstützen diese mit unserem strafrechtlichen Know-how als erfahrene Wirtschaftsstrafverteidiger.

Präventivberatung

Einen weiteren Schwerpunkt unserer Tätigkeit bildet die strafrechtliche Präventivberatung von Leitungspersonen und Unternehmen. Häufig geht es um die Vermeidung der Entstehung strafrechtlicher Risiken, oft aber auch um die Interessenswahrung von Unternehmen oder Privatpersonen gegenüber den Ermittlungsbehörden, der Presse oder der Öffentlichkeit. Zudem erstatten die Fachanwälte unserer Kanzlei Gutachten und nehmen Risikoabschätzungen vor.

Wirtschaftsstrafrecht mit Auslandsbezug / Internationales Netzwerk unserer Kanzlei

Wirtschaftliche Beziehungen, Zahlungsflüsse und Warenverkehr machen in einer modernen Welt nicht mehr an Ländergrenzen halt – strafrechtliche Ermittlungen verschiedener nationaler oder ausländischer Behörden auch nicht!

Die Fachanwälte unserer Kanzlei verfügen über langjährige und fundierte Erfahrung bei internationalen Verfahren, grenzüberschreitenden Ermittlungen, ausländischen Strafverfahren, Rechtshilfeverfahren und transnationaler Beratung bzw. Vertretung im Wirtschaftsstrafrecht mit Auslandsbezug.

Wir kooperieren regelmäßig mit führenden und renommierten Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern im In- und Ausland oder werden von diesen eingebunden.

Besondere Expertise und Erfahrung haben unsere Rechtsanwälte bei Vorwürfen von Auslandskorruption (insbesondere mit Bezug zur Russischen Föderation, der Ukraine, Osteuropa, Afrika, Asien sowie mit Bezug zu den USA und Großbritannien). Unsere Mandanten können wir neben Englisch auch auf Russisch, Spanisch und Dänisch beraten.

Bitte informieren Sie sich über weitere Spezialthemen und Deliktsbereiche im Wirtschaftsstrafrecht auf den Unterseiten.

Insolvenzstrafrecht

Strafbarkeitsrisiken in der Unternehmenskrise

Die wirtschaftliche Krise eines Unternehmens stellt nicht nur eine finanzielle Bedrohung für Mitarbeiter, Gesellschafter und Geschäftsführung dar, sondern birgt auch Strafbarkeitsrisiken.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zieht eine routinemäßige Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft zu der Frage nach sich, ob Anhaltspunkte für eine Insolvenzverschleppung vorliegen. Oftmals werden daraufhin nach überschlägiger Prüfung Strafverfahren eingeleitet, die sich lange hinziehen und zu einer Belastung für die Führungsebene des Unternehmens werden können.

In der Abwendung von strafrechtlichen und außerstrafrechtlichen Konsequenzen in Insolvenzstrafverfahren verfügt H2W über die langjährige Erfahrung und den wirtschaftlichen Sachverstand, um Sie möglichst unbeschadet durch die Unternehmenskrise zu begleiten.

Vorab: Neue Regeln in der Corona-Pandemie – Unsicherheiten effektiv begegnen

Im Zuge eines Gesetzgebungspakets zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie hat der Bundestag am 25. März 2020 beschlossen, die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen bis zum 30. September 2020 zu verlängern.

Während diese Maßnahme die Strafbarkeitsrisiken wegen Insolvenzverschleppung abmildert, sind für die typischen Begleitdelikte wie die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bzw. Bankrott nicht automatisch miterfasst. Wir beraten Sie gern, um Unklarheiten aufzuklären und Risiken vorzubeugen.

Folgen einer Verurteilung: Ausschluss der Geschäftsführertätigkeit

Im Fokus der Ermittlungen stehen regelmäßig die Geschäftsführer bzw. Leitungsorgane des Unternehmens. Ihnen droht bei Verurteilung neben einer Strafe als gesetzliche Folge der Ausschluss von Geschäftsführer- und Vorstandspositionen für den Zeitraum von fünf Jahren (§ 6 GmbHG, § 76 AktG).

Dieser Gefahr für den weiteren beruflichen Werdegang ist durch eine frühzeitige und engagierte Verteidigung zu begegnen.

Der zentrale Begriff: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Der zentrale Aspekt im Insolvenzstrafrecht ist die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens. Die rechtliche und wirtschaftliche Ausleuchtung dieser Begriffe ist komplex und erfordert Expertise und Erfahrung im Umgang mit den Ermittlungsbehörden und –methoden.

In ausgewählten Fällen arbeiten wir zur Ergänzung unserer Kompetenzen mit renommierten Insolvenzrechtsexperten zusammen, um Ihre Interessen in einer Unternehmenskrise rechtsgebietsübergreifend vertreten und verteidigen zu können.

Typische Begleitdelikte: Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen, Bankrott

Mit dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung gehen typischerweise Vorwürfe des Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen und des Bankrotts einher.

Der Verdacht eines Bankrottdelikts kann dabei bereits durch Zahlungen im Zeitraum der (angenommenen) Zahlungsunfähigkeit oder der verspäteten Erstellung eines Jahresabschlusses entstehen.

Für die angenommene Hinterziehung von Sozialversicherungsabgaben ist bereits die verspätete Zahlung von Krankenkassenbeiträgen ausreichend – oftmals sind es die Sozialversicherungsträger, die ein Insolvenzverfahren durch einen entsprechenden Antrag auslösen.

Auch die typischen Begleitdelikte der Insolvenzverschleppung können ab einem bestimmten Strafmaß den Ausschluss von der Unternehmensleitung nach sich ziehen und erfordern eine fachgerechte Verteidigung.

Strafvollzug und Strafvollstreckung

Verteidigung nach der Hauptverhandlung – Ihre Möglichkeiten nach dem Urteil

Auch nach der Verurteilung können wir für Sie viel erreichen: Als bundesweit ausgewiesene Experten im strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht haben wir Erfahrung damit, die Folgen einer Verurteilung für unsere Mandanten so wenig belastend wie möglich zu gestalten.

Insbesondere zu Fragen der Vermögenseinziehung, aber auch zu Strafaufschub, vorzeitiger Entlassung und zum Offenen Vollzug beraten wir Sie gern. Darüber hinaus verfügen wir über Expertise im Gnadenverfahren und in der internationalen Strafvollstreckung, die immer mehr in den Fokus rückt.

Vorab: Neue Regelungen aufgrund der Corona-Pandemie

Zur Vorbeugung von Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus haben die Senatsverwaltung für Justiz und die entsprechenden Behörden anderer Bundesländer weitreichende Einschränkungen und Änderungen im Strafvollzug und der Vollstreckung verfügt.

Insbesondere werden weitergehende Haftaufschübe gewährt, vorzeitige Entlassungen und Verlegungen in den Offenen Vollzug vorrangig geprüft, jedoch leider auch Besuchsrechte und Beschäftigungsmöglichkeiten der Inhaftierten massiv eingeschränkt.

Wir beraten Sie gern zur aktuellen Situation und Ihren Möglichkeiten.

Strafvollstreckung: Strafaufschub, vorzeitige Entlassung und Geldforderungen

Die Staatsanwaltschaft entscheidet nach der Verurteilung über alle Fragen der Vollstreckung eines Urteils. Aspekte wie die Auswahl der Justizvollzugsanstalt oder ein Strafaufschub sind mit dieser Behörde zu klären.

Bei Vollstreckung von Geldstrafen und Einziehungsentscheidungen kann eine Ratenzahlung vereinbart bzw. ein Absehen von der Einziehungsentscheidung beantragt werden.

Zu dem Bereich der Strafvollstreckung gehört auch die Klärung einer vorzeitigen Entlassung zur Bewährung nach Verbüßung der Hälfte („Halbstrafe“) oder Zweidritteln einer Haftstrafe.

Dank jahrzehntelanger Erfahrung bietet H2W Strafrecht Ihnen eine umfassende und vorausschauende Beratung zu allen Fragen der Strafvollstreckung; eine Beratung sollte bestmöglich bereits vor einer etwaigen Verurteilung, also während des Strafverfahrens erfolgen.

 

Strafvollzug: Offener Vollzug und Vollzugslockerungen

Zu dem Bereich des Strafvollzugs gehören alle Aspekte, die die Ausgestaltung der Haftzeit bestimmen, für die die Justizvollzugsanstalten zuständig und die sind gerichtlich überprüfbar sind.

Wichtige Weichenstellungen sind die Entscheidung betreffend den Offenen Vollzug und Vollzugslockerungen wie Hafturlaub und Ausgang. Wir unterstützen und beraten Sie zu diesen Themen vorbereitend und während des Vollzugs.

Vermögensabschöpfung

Nicht selten ist die größte Belastung durch ein Urteil die Entscheidung, im Wege der Vermögensabschöpfung Geldforderungen bei dem Verurteilten einzuziehen. Ist es in der Hauptverhandlung nicht gelungen, diese Entscheidung abzuwenden, bestehen nach der Verurteilung verschiedene Möglichkeiten, ein Absehen von der Vollstreckung dieser Entscheidung zu erreichen.

Eine gefestigte Rechtsprechungspraxis hat sich in diesem neu geregelten Bereich noch nicht herausgebildet – umso wichtiger ist die umfassende Erfahrung im Umgang mit Strafvollstreckungsbehörden.

Sehr gern beraten wir Sie auch zum Verhältnis der strafrechtlichen und steuerrechtlichen Vermögensabschöpfung bei Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung.

Vorzeitige Entlassung – Halbstrafe und Zweidrittel

Nach dem Gesetz besteht die Möglichkeit, nach der Hälfte bzw. zwei Dritteln einer zu verbüßenden Haftstrafe auf Bewährung entlassen zu werden.

Hier bietet es sich an, bereits frühzeitig die Weichen im Vollzug zu stellen und zielgerichtet auf eine positive Entscheidung hinzuarbeiten – lassen Sie sich beraten.

Der Sonderfall: Gnadenverfahren

Wenn alle Rechtsmittel ausgeschöpft oder nicht einschlägig sind, steht einem Verurteilten das Gnadenverfahren offen.

Das Gnadenverfahren ist dabei in jedem Bundesland separat in einer Gnadenordnung geregelt, die zuständigen Behörden unterscheiden sich ebenfalls und sind meist bei der Staatsanwaltschaft, dem Landgericht oder dem Justizministerium angesiedelt.

Ein Gnadenerweis kann dabei nicht nur im Erlass der Strafe bestehen, sondern beispielsweise auch in einer Aussetzung zur Bewährung oder in der Gewährung von Lockerungen oder Hafturlaub, die auf regulärem Weg nicht durchzusetzen war.

Steuerstrafrecht

Der Vorwurf der Steuerhinterziehung belastet den Betroffenen mehrfach: Steuerrechtlich ist er grundsätzlich gegenüber den Finanzbehörden weiterhin zur Mitwirkung verpflichtet, steuerstrafrechtlich muss er sich nicht selbst belasten, also keine ihn nachteiligen Informationen preisgeben. Die Verteidigung steuerstrafrechtlicher Vorwürfe erfordert daher besondere Kenntnisse im sowohl Steuerrecht als auch Strafrecht. Hinzu kommt, dass Steuerhinterziehungen in den zurückliegenden Jahren vermehrt in den Blickwinkel der Politik geraten sind und die höchstrichterliche Rechtsprechung sich eine von der Strafjustiz zu berücksichtigende Meinung zur Höhe der Strafen in diesem Bereich gebildet hat: Das Ergebnis von Steuerstrafverfahren wird längst nicht mehr allein mit der Finanzbehörde geklärt, sondern oftmals im Rahmen von Steuerstrafprozessen, weshalb auch Kenntnisse „vor Gericht“ zwingend erforderlich sind.

Wir von H2W-Strafrecht sind im Steuer- sowie Steuerstrafrecht spezialisiert und haben eine jahrzehntelange Erfahrung mit der Verteidigung in Strafprozessen. Wir bieten eine abgestimmte Beratung und Vertretung im Steuerstrafverfahren sowie im Besteuerungsverfahren – auch, um Steuerstrafverfahren zu vermeiden. Wir arbeiten in enger Abstimmung mit (Ihren) Steuerberatern sowie Steuerexperten der jeweiligen – auch internationalen - Steuerrechtlichen Themen, um bestmögliche Ergebnisse zu erzielen.

Vorab: Neuregelungen im Steuerrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Pandemie

Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie hat die Bundesregierung umfangreiche Hilfsmaßnahmen auf den Weg gebracht, unter anderem die Anweisung gegenüber den Finanzämtern durch Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums, Stundungen – auch der Umsatzsteuer - zu gewähren und Anträgen auf Anpassung der Vorauszahlung von Körperschafts- und Einkommenssteuer zu entsprechen. Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen und Voranmeldungen sind nicht gehemmt.

Vollstreckungsmaßnahmen betreffend Steuerrückstände sollen aktuell nicht stattfinden.
Wir beraten Sie präventiv, um Strafbarkeitsrisiken im Zusammenhang mit entsprechenden Anträgen zu vermeiden, denn der Zusammenhang zwischen berechtigter Stundung und coronabedingten Einnahmenausfällen wird – früher oder später – sicher geprüft.

Einleitung des Steuerstrafverfahrens

In den Fokus der Steuerfahndung zu geraten, ist ein Risiko, das jeden trifft: Es gilt für sowohl für Privatpersonen als auch für Verantwortliche von Betrieben. Schon die Frage, ob man verpflichtet zur Abgabe von Steuererklärungen ist, ist für Betroffene nicht einfach zu beantworten.

Den Finanzermittlern haben verschiedene Möglichkeiten, um auf verdächtige Sachverhalte, Unregelmäßigkeiten oder mögliche Verstöße aufmerksam zu werden:

  • Gesellschaften und Betriebe unterliegen komplexen steuerlichen Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten: etwa beim Anfertigen von Jahresabschlüssen, der betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA), der Kassenführung oder im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug.
  • Unternehmen werden in regelmäßigen Abständen geprüft, möglich ist eine Außenprüfung (Betriebsprüfung) ebenso wie eine Umsatzsteuersonderprüfung oder Prüfungen zu speziellen steuerlich relevanten Sachverhalten oder einzelne Steuerarten, z. B. Lohnsteuerprüfungen. Hinzu kommen die Betriebsprüfungen der Soziallversicherungsträger.
  • Auch Einzelgewerbe können selbstverständlich geprüft werden ebenso wie eine GbR.
  • Steuerprüfungen bei Privatpersonen sind z. B. wahrscheinlich, wenn erhöhte Einnahmen erklärt werden, beispielsweise Kapitalerträge oder auch bei Erbschaften, Schwankungen in den Einnahmen zum Vorjahr oder auch Hinweise aus dem persönlichen Umfeld geben vielfach ebenfalls Anlass, Steuererklärungen genauer zu prüfen.
  • Der Hinweis kann auch von dritter Stelle kommen: Kontrollmitteilungen durch andere Finanzämter, Mitteilungen von anderen Behörden (Sozialversicherungsträger oder Prostitutionskontrollen des Ordnungsamtes, oder „Leaks“ wie der Ankauf von Steuer-CDs führen zur Überprüfung.

Eine mangelhafte Buchhaltung, auffällige Rechnungen oder andere Unstimmigkeiten berechtigen grundsätzlich zur Annahme des Anfangsverdachts einer Steuerhinterziehung: Die Steuerfahndung wird informiert. Durchsuchungen von Privat- und Geschäftsräumen werden – oft abhängig vom unterstellten Steuerschaden – wahrscheinlich ebenso wie Vermögensabschöpfungsmaßnahmen (Arrest, Pfändungen und Beschlagnahmen). Es erfolgt eine umfassende Durchleuchtung der wirtschaftlichen Verhältnisse; ein aufwendiger Lebensstil wird z. B. mithilfe von Geldverkehrsrechnungen beleuchtet. Vermögensbeschlagnahmen sind schon dann möglich, wenn die Mittel für dessen Erwerb unklar sind, auch ohne den Nachweis zu einer bestimmten Straftat.

Strafverfahren und Besteuerungsverfahren

Verfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung verlangen dem Betroffenen wegen der Parallelität von Steuer – und Strafverfahren Verschiedenes ab:

Das Besteuerungsverfahren zielt auf die Steuergerechtigkeit ab, es geht um die Durchsetzung aus Sicht der Finanzbehörde zu zahlender Steuern. Der Betroffene ist als Steuerpflichtiger zu bestimmten Mitwirkungshandlungen und zur Offenlegung von Unterlagen oder auch die konkrete Nennung von Geschäftspartnern verpflichtet. Ein streitiges Besteuerungsverfahren kann viele Jahre andauern und ist geprägt von Bescheiden, Einspruchsverfahren bei den Finanzämtern und Klageverfahren vor den Finanzgerichten.

Gleichzeitig ist der Betroffene Beschuldigter im Steuerstrafverfahren. Er muss sich nicht selbstbelasten, ihm droht eine Bestrafung und die endgültige Einziehung von Vermögen.

Beide Verfahren stehen in einem natürlichen Spannungsverhältnis, beeinflussen sich wechselseitig und erfordern ein vorsichtiges und durchdachtes Vorgehen. Die vorhandene Wechselwirkung ermöglicht es beispielsweise auch, zunächst eines der Verfahren zu klären und das andere ruhend zu stellen.
Mit dem Wissen und der Erfahrung auf beiden Rechtsgebieten ermöglichen wir Ihnen die beste Beratung, um diese doppelte Last zu schultern.

Strafbefreiende Selbstanzeige

Die Selbstanzeige ist ein für das Strafrecht einzigartiger Weg, eine Strafe abzuwenden. Die Abgaben-ordnung gewährt diese Möglichkeit, wenn der Steuerpflichtige die Steuerhinterziehung „rückgängig“ macht, indem er eine Berichtigungserklärung der letzten grundsätzlich 10 Jahre abgibt, die hinterzogenen Steuern mit u. a. Zinsen und Säumniszuschlägen nachzahlt und kein Sperrgrund vorliegt. Diese Voraussetzungen einzuhalten erfordern eine umfassende Fachkunde, schon die Klärung des Nacherklärungszeitraums oder der Vorsatzebene ist komplex, und sie bergen ein hohes Risiko für den Steuerpflichtigen: Er entscheidet sich für eine umfassende Sachverhaltsoffenbarung und setzt sich damit einer nachhaltigen Strafverfolgung für den Fall aus, dass er an den komplexen Anforderungen an einer wirksamen Selbstanzeige scheitert.
Die strafbefreiende Selbstanzeige ist nach wie vor möglich bei bislang verschwiegenen Kapitalerträgen (Auslandsvermögen), sie wird stetig relevanter bei Unternehmen, z. B. im Zusammenhang mit der Umsatz-, oder auch der Lohnsteuer (geldwerte Vorteile).
Neben der strafbefreienden Selbstanzeige bieten Berichtigungserklärungen nach § 153 AO, tatsächliche Verständigungen mit dem Finanzamt und weitere Vorgehensweisen die Möglichkeit, eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden oder auch die schon mit Verfahrensein-stellungen verbundenen möglichen Konsequenzen wie beispielsweise den Verlust der Approbation, des Jagdscheins u. Ä. zu umgehen.
Wir von H2W-Strafrecht helfen Ihnen mit unseren spezialisierten Kenntnissen und unserer jahrzehntelangen Erfahrung.

Mit Sachkenntnis und Erfahrung wissen wir von H2W, welcher Strategie für Sie zu wählen ist.

Vermögensabschöpfung im Strafverfahren

Straftaten dürfen sich nicht lohnen – Abschöpfung illegaler Gewinne

Straftaten können nicht nur Geld- oder Freiheitsstrafen nach sich ziehen, sondern darüber hinaus auch zur Einziehung dadurch erlangter Vermögenswerte führen – nicht nur beim Täter selbst, sondern auch bei Dritten und bei Unternehmen. Betroffen sein können Privatpersonen gleichermaßen, bereits der Verdacht einer Straftat kann zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen führen.

Die Anordnung der Einziehung bedeutet dabei schlicht: Das Geld bzw. das Vermögen wird durch den Staat eingezogen, notfalls auch zwangsweise.

Bei H2W nehmen wir sämtliche Konsequenzen eines Strafverfahrens in den Blick und verteidigen Sie auch gegen die finanziellen Konsequenzen eines Ermittlungsverfahrens – vor, während und nach der Hauptverhandlung.

Handlungsfähig bleiben: Verteidigung gegen Vermögenssicherung

Bereits während des Ermittlungsverfahren kann Vermögen „eingefroren“ und Infrastruktur beschlagnahmt werden, was nicht selten den Geschäftsbetrieb lahmlegt und den finanziellen Handlungsspielraum erheblich einschränkt.

Seit der Reform des Vermögensabschöpfungsrechts im Jahr 2017 ist die Zahl der Einziehungen sprunghaft angestiegen, ebenso wie die stark beeinträchtigenden einstweiligen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren.

Durch die richtige Taktik und Expertise im Bereich der Vermögensabschöpfung gelingt es uns oft, Sie wieder finanziell handlungsfähig zu machen und frühzeitig die Weichen für eine günstige Entscheidung des Gerichts zu stellen.

Vermögensabschöpfung bei Privatpersonen

Der Grundsatz lautet: Kriminalität soll sich nicht lohnen. Deshalb wird mit dem Urteil Vermögen eingezogen, das durch die Straftat erlangt wurde.

Das Gericht hat einen weiten Spielraum bei der Bestimmung der illegalen Herkunft von Vermögen: Selbst, wenn die Herkunft aus einer bestimmten Straftat nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, eine kriminelle Herkunft jedoch vermutet werden kann, besteht die Gefahr der Einziehung.

Ziel unserer Verteidigung ist dabei immer, den finanziellen Schaden für Sie so gering wie möglich zu halten.

Vermögensabschöpfung bei Dritten und Unternehmen

Nicht nur der Täter selbst ist von einer Einziehungsentscheidung bedroht, sondern auch Dritte, die – auch unwissentlich – von der Tat profitiert haben. Eine typische Konstellation ist ein die Einziehung des Gewinns beim Unternehmen, wenn dessen Mitarbeiter Straftaten im Geschäftsbetrieb begangen haben.

Dabei ist es unerheblich, ob der Empfänger des Geldes von den illegalen Machenschaften wusste oder nicht.

Die Übertragung von illegal Erlangtem auf andere Personen schützt damit nicht vor Einziehung. Geld oder Geschenke, die mit Taterträgen gekauft wurden, können auch beim Empfänger ersatzlos eingezogen werden.

Wir beraten und verteidigen Betroffene in jedem Verfahrensstadium.

Durchsuchung und Beschlagnahme

Bei Verdacht auf illegale Gewinne aus Straftaten ist mit einer Durchsuchung von Geschäfts- und Privaträumen zu rechnen (§§ 102, 103 StPO), da hier Unterlagen zu fraglichen Geschäften gesucht werden.

Alle Unterlagen, denen eine Bedeutung für das Verfahren beigemessen werden, werden sichergestellt und durch die Polizei konfisziert (§§ 94, 98 StPO). Beschlagnahmte Gegenstände und Dokumente werden regelmäßig für die Dauer des Strafverfahrens einbehalten, das in komplexen Fällen mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann.

Von der Durchsuchung betroffen sind regelmäßig auch alle IT-Systeme des Unternehmens, es werden Computer beschlagnahmt oder zumindest zeitaufwendig kopiert, externe Server durchsucht und dadurch der Betrieb ebenfalls behindert.

Wir beraten Sie präventiv zu Verhaltensregeln im Falle einer Durchsuchung und stehen im Notfall als Ansprechpartner kurzfristig zur Verfügung.

Strafrecht und Unternehmen

Strafrecht im Kontext von Unternehmen

Unternehmen können auf vielfältige Weise in Berührung mit Strafverfolgungsbehörden kommen. Für uns als eine wirtschaftstrafrechtlich spezialisierte Kanzlei gehört die Individualverteidigung von Mitgliedern der Unternehmensorgane oder Mitarbeitern zum Tagesgeschäft. Ermittlungen können sich aber auch gegen das Unternehmen richten. Zugleich können präventive Maßnahmen Reputationsschäden und finanzielle Einbußen abwenden oder deutlich verringern.

H2W bietet Ihnen dabei mehr als eine 0/8/15-Beratung. Dank unserer langjährigen Erfahrung in der Strafverteidigung und in der Beratung wirtschaftsstrafrechtlicher Mandate können wir gemeinsam mit Ihnen eine optimale Strategie für Ihre Verteidigung entwickeln.

Manchmal braucht Beratung mehr als nur strafrechtliche Expertise. Wir verfügen über ein exzellentes Netzwerk und arbeiten mit Kollegen aus verschiedenen Bereichen des Wirtschaftsrechtes und der Unternehmensberatung eng zusammen. Damit finden wir immer eine optimale Lösung für Ihr Problem.

Haftungsrisiken von Unternehmen

Ein „echtes“ Unternehmensstrafrecht gab es in Deutschland bislang nicht. Die aktuellen Entwicklungen zur Schaffung eines sogenannten Verbandssanktionengesetzes gilt es zu beobachten, um frühzeitige präventiv gut aufgestellt zu sein.

Auch heute schon können Unternehmen für Straftaten herangezogen werden.

Die relevanten Normen sind nach geltender Rechtslage maßgeblich im Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG) angesiedelt. § 30 OWiG ermöglicht den Behörden, Geldbußen von erheblichem Ausmaß, unter Umständen in Millionenhöhe zu verhängen, sofern eine Leitungsperson Pflichten verletzt hat, die auch das Unternehmen als solches treffen oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte (unternehmensbezogene Straftaten).

Der Zugriff auf das Vermögen des Unternehmens steht derzeit im Ermessen der Behörden (Opportunitätsprinzip).

Im Strafverfahren können Unternehmen als Nebenbeteiligte zur Verantwortung gezogen werden.

Wichtig ist daher nicht nur die individualstrafrechtliche Beratung der Organe und gesetzlichen Vertreter, sondern auch des Unternehmens selbst.

Neben der Geldbuße besteht eine Zugriffsmöglichkeit auf Unternehmen auch über das Recht der Vermögensabschöpfung. Dahinter steht das Prinzip: „Verbrechen soll sich nicht lohnen.“
Die Vermögensabschöpfung ermöglicht daher den umfassenden Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf Vermögensgegenstände, die aus einer Straftat „erlangt“ sind (Brutto-Prinzip).

Neues Unternehmenssanktionsrecht (Verbandssanktionengesetz)

Schon länger diskutiert man auf Seiten des Gesetzgebers über die Schaffung eines stärker auf Unternehmen ausgerichteten Sanktionssystems. Hintergrund dieser Bemühungen ist insbesondere die aus staatlicher Sicht unzureichende Zugriffsmöglichkeit auf die erlangten wirtschaftlichen Vorteile. Schon bisher kann nach § 30 Abs. 2 OWiG eine Geldbuße von bis zu 10 Millionen Euro verhangen werden, nach der Ausnahmevorschrift des § 17 Abs. 4 OWiG gegebenenfalls sogar darüber hinausgehend. Auch eine Rechtsnachfolge ändert zudem nichts an der staatlichen Zugriffsmöglichkeit (§ 30 Abs. 2a OWiG).

Mit dem Referentenentwurf eines Verbandssanktionengesetzes (VerSanG) sollen diese Zugriffsmöglichkeiten nochmals deutlich erweitert werden. Das Gesetz soll eigenständig neben die bestehenden Regelungen des Strafgesetzbuches und des Ordnungswidrigkeitenrechtes treten. Der Begriff des „Verbandes“ soll juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften ebenso wie Vereine erfassen.

Im Bußgeldverfahren stand die Verfolgung bislang im Ermessen der Behörde (Opportunitätsprinzip). Dieser Spielraum soll im neuen Verbandssanktionengesetz nicht mehr bestehen, es soll eine Pflicht zur Verfolgung bestehen (Legalitätsprinzip).

Nach dem derzeitigen Entwurf sollen Unternehmen sehr weitereichend zur Verantwortung gezogen werden könne. Zudem kann ein Verstoß nach den Vorgaben des Entwurfes in letzter Konsequenz sogar zur Auflösung des Verbandes führen. Demgegenüber werden künftig aber weitergehende Rechte im Strafverfahren gewährt – die Beschuldigtenrechte sollen auch auf das Unternehmen anzuwenden sein.

Zudem sollen Unternehmen zukünftig auch stärker in den Fokus der Öffentlichkeit gezogen werden – geplant ist die öffentliche Bekanntmachung von Verstößen durch Unternehmen.

Daneben finden sich im Referentenentwurf auch Vorkehrungen, die den Ausgang des Verfahrens begünstigen können.

So sollen effektive Compliance-Maßnahmen künftig auch ausdrücklich positive Berücksichtigung finden – damit wird eine Entwicklung der Rechtsprechung aufgegriffen.

Besonders umstritten ist zudem die Bedeutung Interner Untersuchungen, zu denen es bislang kaum gesetzliche Vorgaben gibt. Eine Regelung wäre grundsätzlich zur Schaffung einheitlicher Standards begrüßenswert. Nach dem Entwurf stünden Unternehmen aber nahezu in der Pflicht nicht nur Untersuchungen durchzuführen, sondern die Ergebnisse den Ermittlungsbehörden zur Verfügung zu stellen, um spätere Sanktionen abzumildern oder zu verhindern. Das Unternehmen kann dadurch zum verlängerten Arm der Behörden und zu Ermittlungen gegen sich selbst instrumentalisiert werden.

Die weitere Umsetzung des Entwurfes bleibt abzuwarten und ist weiterhin kritisch zu beobachten. Eine frühzeitige Beratung ist wichtig, um bei Inkrafttreten des Gesetzes optimal aufgestellt zu sein.

Vertretung von Organen und Führungskräften

Neben dem Unternehmen selbst, geraten beim Anfangsverdacht einer Straftat im Unternehmen häufig auch die Organe und die gesetzlichen Vertreter von Unternehmen in den Fokus. Neben dem Aufsichtsrat, dem Vorstand und der Geschäftsführung können sich Ermittlungen auch schnell gegen Führungskräfte und leitende Angestellte richten. Neben der Haftung wegen einer Aufsichtspflichtverletzung durch Organe und gesetzliche Vertreter nach § 130 OWiG können nach §§ 9, 14 OWiG auch Geldbußen gegen Führungskräfte drohen.

Notwendig sind eine kompetente und ganzheitliche Beratung und eine eng abgestimmte Verteidigungsstrategie. Wir wollen Verantwortlichkeiten nicht zwischen hin- und herschieben, sondern Schaden von allen Beteiligten abwenden. Mit Blick auf zum Teil existenzvernichtende Bußgeldhöhen ist die frühzeitige Hinzuziehung eines Anwaltes für den Ausgang des Ermittlungsverfahrens regelmäßig ausschlaggebend. Mit unserem Fachwissen in den Bereichen Wirtschaftsstrafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und Compliance können wir unberechtigte Geldbußen abwenden und zugleich präventiv beraten.

Prävention - Compliance-Beratung (Schwerpunkt Strafrecht)

Präventive Maßnahmen sind spätestens seit dem sogenannten Siemens-Urteil (Quelle) nicht mehr aus der strafrechtlichen Beratung von Unternehmen wegzudenken. Der Begriff „Compliance“ hat sich inzwischen zu einem Schlagwort in der Wirtschaft aber auch bei den Strafverfolgungsbehörden entwickelt.

Compliance bedeutet übersetzt zunächst einmal aber nichts anderes als „Regeleinhaltung“, also eigentlich etwas Selbstverständliches. Dennoch bleibt häufig abstrakt, was damit gemeint ist und welchen Mehrwert eine gute Compliance-Strategie in Unternehmen haben kann. H2W bietet Ihnen eine auf Ihr Unternehmen abgestimmte Compliance-Beratung. Nicht jedes Unternehmen braucht eine große Compliance-Abteilung mit riesigem Budget. Die Kenntnis von strafrechtlichen- und ordnungswidrigkeiten-rechtlichen Risiken ist dagegen bei jedem Unternehmen essentiell, um nicht (unnötig) ins Visier der Strafverfolgungsbehörden zu geraten und Haftungsrisiken zu minimieren. Gerne analysieren wir mit Ihnen zunächst den Bedarf Ihres Unternehmens im Bereich präventiver Maßnahmen und unterstützen Sie bei der Umsetzung. Die Schwerpunkte setzen Sie. Neben der Bekämpfung von Korruptions- und Wirtschaftsstraften können auch Mobbing und AGG-Vorgaben Themen sein. Insbesondere prüfen wir, welche Mechanismen und Richtlinien im Unternehmen vorhanden sind und unterstützen bei Schulungen im Unternehmen. Dabei berücksichtigen wir auch die internationalen Vorgaben des UK Bribery Acts und des Foreign Corrupt Practices Act (FCPA).

Bordell-Compliance

Seit 2002 ist Prostitution in Deutschland legal und mit dem „Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen“ (Prostituiertenschutzgesetz, kurz ProstSchG) formulierte der Gesetzgeber Mitte 2017 ein umfangreiches Sonderordnungsrecht für das Prostitutionsgewerbe und Sexarbeiter.

Das ProstSchG stellt einen umfassenden Pflichtenkatalog auf - mit einem Anmeldezwang für Prostituierte und Erlaubnispflicht für Betreiber. Daneben weist das Gesetz eine Vielzahl an Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten auf, mithilfe derer die jeweiligen Behörden bessere Einblicke in das Rotlichtmilieu erhalten und Transparenz schaffen wollen.

In den vergangenen Jahren ist ein Anstieg von Verfahren vor den Finanz- und Strafgerichten gegen Bordellbetreiber und Prostituierte wegen Steuerhinterziehung (LINK STEUERSTRAFRECHT), Vorenthalten von Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben (LINK Arbeitsstrafrecht). Für die Betroffenen birgt die jahrelang falsche Handhabung der Steuerpflichten ein hohes Haftungsrisiko für die angefallenen Steuerrückstände sowie strafrechtliche Konsequenzen mit meist hohen Haftstrafen.

Mit der Umsetzung des ProstSchG auf Länderebene stehen den Finanz- und Ordnungsbehörden neue Aufsichts- und Überwachungsinstrumentarien zur Hand, die eine umfassendere Kontrolle und Überwachung des Prostitutionsgewerbes ermöglichen und einen weiteren Anstieg von Verfahren erwarten lassen.

Die gesteigerten Pflichten und stärkere Regulierung des Rotlichtgewerbes erfordert von Bordellbetreibern und Sexarbeiter*innen ein gesteigertes Maß an Sorgfalt. Zum Schutz des Unternehmens, der Mitarbeiter und Betreiber sind fortan Vorkehrungen zwingend notwendig. Solch ein Vorgehen mit dem Ziel, Regelverstöße und Sanktionierung zu vermeiden, ist im Englischen als Compliance bekannt. Bordell Compliance setzt auf eine Analyse des Betriebes und der Anpassung an gesetzliche Vorgaben und eine kooperative Zusammenarbeit mit Behörden – wie Finanzämtern, Ordnungsbehörden, Rentenversicherungsträger, um gewerbe- und steuerrechtliche Regelungen zu gewährleisten.

H2W bietet eine umfassende individuelle Bordell Compliance für Prostitutionsgewerbe und Sexarbeiter*innen. Die Prüfung interner Strukturen sowie die steuer- und strafrechtliche Risikoanalyse bietet den Schutz vor Haftungs- und Strafbarkeitsrisiken.

Betäubungsmittelstrafrecht

Ein komplexes Rechtsgebiet mit hohen Strafandrohungen

Das Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit verschiedensten Drogen und Substanzen. Das Gesetz enthält Straftatbestände für den unbefugten Umgang mit Betäubungsmitteln, die teilweise mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren extrem hohe Strafrahmen eröffnen.

Die Terminologie der Tatbestände ist komplex und eine sachgerechte Verteidigung erfordert genaue Kenntnisse des materiellen Rechts. Die Rechtsanwälte von H2W Strafrecht verfügen über langjährige Erfahrung mit Betäubungsmittelverfahren und exzellente Rechtskenntnisse, um für Sie ein optimales Ergebnis zu erzielen.

Komplizierte Rechtsprechung – Verteidigung braucht Erfahrung

Für ein optimales Ergebnis ist Erfahrung mit Betäubungsmittelprozessen und eine exakte Auswertung der komplexen Rechtsprechung unabdingbar. Mehr als in jedem anderen Strafrechtsgebiet ist der Ausgang des Verfahrens davon abhängig, frühzeitig die richtige Strategie zu wählen.

Ein populäres Missverständnis: Eigenkonsum schützt nicht vor Strafe

Um das Betäubungsmittelrecht kreisen einige Legenden, von denen die populärste ist, dass der Besitz zum Eigenkonsum immer straflos ist. Die Eigenkonsumregelung gilt jedoch nur bei weichen Drogen wie z.B. Cannabis und nur den engen Voraussetzungen des § 31a BtMG, wobei der Besitz auch hier technisch gesehen nicht straffrei ist, sondern lediglich nicht weiter verfolgt wird.

Diese Regelungen werden von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausgelegt und erfordern immer eine Betrachtung des Einzelfalls.

Drastische Nebenfolgen: Vermögensabschöpfung nach dem Bruttoprinzip

Neben einer drohenden Freiheitsstrafe sind Verurteilte nach dem Betäubungsmittelrecht oft von hohen Einziehungsforderungen der Justiz betroffen, die die wirtschaftliche Existenz auf Jahre ruinieren können.

Zur Anwendung kommt das sogenannte Bruttoprinzip, das besagt, dass zur Begehung der Tat gemachte Ausgaben nicht angerechnet werden. Konkret bedeutet dies, dass sowohl der Wert der Betäubungsmittel als auch der Verkaufserlös eingezogen werden, obwohl der Erlös in den meisten Fällen für den Einkauf neuer Ware verwendet wurde und sich nicht mehr im Vermögen des Verurteilten befindet.

Bereits im Prozess, aber auch nach einer Verurteilung haben wir die Vermögensabschöpfung für Sie im Blick, um durch die richtige Strategie Einziehungsforderungen zu vermeiden bzw. nachträglich abzumildern.

Kartellstrafrecht – Strafrecht und Kartellrecht

Steigende Risiken und lohnende Synergien

Kartellbehörden und Staatsanwaltschaften rücken zusammen

Das Kartellrecht hat traditionell eine große Schnittmenge mit dem Straf- und Ordnungs-widrigkeitenrecht: Kartellverstöße werden als Ordnungswidrigkeiten sanktioniert. Die Verfolgung richtet sich in weiten Teilen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz und der Strafprozessordnung.

Strafverfolger und Kartellbehörden stehen mittlerweile in regelmäßigem Dialog.

Auch die Monopolkommission tritt dafür ein, bestimmte Formen der Wettbewerbsbe-schränkung strafrechtlich zu sanktionieren.

Die Schnittmenge ist größer geworden und wächst weiter.

Leistungen an der Schnittstelle von Straf- und Kartellrecht

H2W geht gezielt auf die Entwicklung eines zukünftigen Kartellstrafrechts ein. Sie kon-zentrieren sich bewusst und konsequent auf die Schnittstelle von Kartell und Strafrecht und erbringen folgende Leistungen:

  • Beistand bei Durchsuchungen
  • Dawn Raid-Schulungen
  • Verteidigung in Kartellbußgeldverahren
  • Durchführung interner Untersuchungen
  • Strafrechtliche Begleitung von Antitrust Compliance
  • Bonusregel-Absicherung
  • Strafrechtliche Begleitung von Schadensersatzklagen
  • Verteidigung gegen Auslieferungs- und Rechtshilfemaßnahmen bei Strafbarkeit von Kartellverstößen im Ausland
  • Erstattung von Strafanzeigen mit Kartellrechtsbezug

Für alle rein kartellrechtlichen Herausforderungen greift H2W auf ein Netzwerk speziali-sierter Kollegen und Kolleginnen zurück und arbeiten eng mit den bereits tätigen Kartell-rechtlern betroffener Unternehmen zusammen.

Konkrete Auswirkungen der Verschmelzung auf Beratung und Verteidigung

Die Verschmelzung von Kartell- und Strafrecht schlägt sich in der Verteidigung-und Be-ratungspraxis zunehmend nieder:

So sind etwa die Möglichkeiten eines Bonusantrages nur suboptimal genutzt, wenn am Ende zwar die Geldbuße gering ist oder wegfällt, aber die Staatsanwaltschaft das Unter-nehmen durchsucht und Strafverfahren gegen Vorstand oder Geschäftsführung einleitet.
Wer also einen Bonusantrag in Erwägung zieht, sollte auch und gerade strafrechtliche Aspekte ermitteln und prüfen, damit nach einem womöglich erfolgreichen Kartellverfah-ren nicht strafrechtliche Konsequenzen für Einzelpersonen und strafprozessuale Maß-nahmen für das betroffene Unternehmen drohen.
Bei Kartellverstößen sind auch strafrechtliche Risiken zu identifizieren oder es ist auf einen bereits bestehenden Straftatverdacht richtig zu reagieren. Die interne Aufklärung von Verdachtsfällen ist dabei inzwischen vielfach Rechtspflicht.
Akteneinsichtnahmen sind ein originäres Betätigungsfeld von Strafrechtlern und Strafver-teidigern. Gerade im kartellrechtlich basierten Schadensersatzprozess sind gut vorberei-tete und konzertierte Akteneinsichtsmaßnahmen ein effektives Mittel.
H2W steht dort bereit, wo es gilt, die Folgen kartellrechtlicher Verstöße zu minimieren und das Strafrecht zur Erreichung kartellrechtlicher Ziele zu nutzen.

Zeugenbegleitung

Begleitung von Zeugen im Strafverfahren und Untersuchungsausschüssen

Die Zeugenbegleitung im Strafverfahren

Der Zeuge ist nach der Strafprozessordnung zunächst einmal Beweismittel im Strafverfahren. Mit seiner Aussage kann ein Verfahren stehen und fallen.

Die Strafprozessordnung kennt neben den Pflichten des Zeugen – etwa die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage – auch Rechte und opferschützende Normen. Dazu gehört insbesondere, dass sich der Zeuge eines Beistandes bedienen darf. Als Laie ist es in der Regel nicht möglich, komplexe strafrechtliche Sachverhalte zu durchdringen oder die prozessuale Situation zu verstehen. Das gilt nicht nur, aber insbesondere auch für Verfahren aus dem Bereich des Wirtschaftsstrafrechtes.

Es kann viele Gründe geben, sich als Zeuge im Strafverfahren anwaltlich vertreten zu lassen. Dabei gilt, dass eine frühzeitige Vertretung, schon im Ermittlungsverfahren von Vorteil sein kann, um nachteilige Entscheidungen zu vermeiden.

Als Zeuge müssen Sie sich oder Angehörige nicht selbst belasten (§ 55 StPO). Auch müssen Fragen, die den persönlichen Lebensbereich betreffen unter Umständen nicht beantwortet werden (§ 68a StPO). Wir beraten Sie zu Möglichkeiten der Aussageverweigerung und den Gefahren einer falschen Aussage vor Gericht.

Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, stehen Ihnen eine Vielzahl an Beteiligungsrechten zu. Zudem können Sie Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auch schon im Strafverfahren geltend machen.

Vertretung von Opfern im Strafprozess

Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, im Strafverfahren aufzutreten. Neben der Zeugenaussage können Sie in vielen Fällen als Nebenkläger am Strafverfahren teilnehmen und sich über Ihren Rechtsanwalt aktiv in den Verlauf des Verfahrens einbringen, indem Sie zum Beispiel Beweisanträge stellen.

Neben dem anwaltlichen Beistand gibt es viele Instrumente der Opferunterstützungen, etwa die psychosoziale Prozessbegleitung. Wir beraten Sie gern dazu.

Daneben können im Adhäsionsverfahren Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche kostengünstig im Strafverfahren geltend zu machen. Die Strafprozessordnung sieht daneben Maßnahmen der Opferentschädigung vor. Es ist wichtig, sich als Opfer frühzeitig über seine Rechte und Möglichkeiten der Entschädigung zu informieren.

Zeugenbegleitung vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen

H2W verfügt über Expertise bei der Zeugenbegleitung vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen.
Zeugen haben auch vor Untersuchungsausschüssen verschiedene prozessuale Rechte, unter Umständen können Angaben auch verweigert werden.
Anders als im Gericht sieht sich der Zeuge nicht nur einem in der Personenzahl überschaubaren Gericht gegenüber, sondern einer Vielzahl an Personen, die regelmäßig auch eigene (politische) Interessen verfolgen werden.
Verfahren vor Untersuchungsausschüssen werden darüber hinaus oftmals mit regen Interesse von den Medien verfolgt. Zeugen sind in solchen Verfahren daher besonders exponiert.
Eine frühzeitige Beratung durch einen Anwalt ermöglicht Ihnen, optimal auf Ihre Aussage vor dem Ausschuss vorbereitet zu sein.

Arztstrafrecht und Medizinstrafrecht

Auch der Bereich des Arztstrafrechts und des Medizinstrafrechts hat in den vergangenen Jahren an immer größerer Bedeutung gewonnen. Die Vorwürfe gegen Ärzte, Apotheker und andere Leistungserbringer aus dem Bereich des Gesundheitswesens sind vielfältig, die Anzahl der Strafverfahren gegen die jeweiligen Verantwortlichen nahm zuletzt deutlich zu. Hierdurch entsteht eine erhebliche Belastung bei den Betroffenen.

Die Rechtsanwälte von H2W Strafrecht beraten und verteidigen sämtliche Adressaten strafrechtlicher Ermittlungen aus dem Zweig des Gesundheitswesens. Zu den Betroffenen zählen etwa

  • Ärzte,
  • Apotheker,
  • Arzthelfer,
  • Pflegepersonal oder
  • Krankenschwestern.

Auch andere Gesellschaften, deren Organe und Unternehmer suchen häufig den Rat unserer Anwälte. Es handelt sich dabei zum Beispiel um

  • einzelne Krankenhäuser und Kliniken,
  • MVZen,
  • Pharmaunternehmen oder
  • BAGen,

denen wir regelmäßig zur Seite stehen und die wir entsprechend konsultieren, wenn Maßnahmen gegen die jeweiligen angehörigen Mitarbeiter getroffen werden.

Die Vorwürfe, denen sich Ärzte, Apotheker und andere Leistungserbringer in einem strafrechtlichen Verfahren gegenübersehen, könnten dabei unterschiedlicher nicht sein. Im Rahmen des Arzt- und Medizinstrafrechts sind dabei folgende Delikte besonders praxisrelevant:

  • Fahrlässige Körperverletzung / fahrlässige Tötung (sog. Kunstfehler),
  • unterlassene Hilfeleistung,
  • ärztliche Sterbehilfe/ Tötung auf Verlangen,
  • Schwangerschaftsabbruch,
  • Abrechnungsbetrug,
  • Korruption im Gesundheitswesen,
  • Vertragsarztuntreue,
  • Verletzung der Schweigepflicht,
  • Urkundenfälschung (an Patientenakten),
  • Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse.

Aktuelle Fragen im Zusammenhang mit Corona

Die Corona-Epidemie wirft grundsätzliche Fragen neu auf, mit denen sich Ärzte und medizinisches Personal in einer Notfall-Situation auseinandersetzen müssen. Viele Ärzte fühlen sich allein gelassen und fürchten, in einer Triage-Situation in eine strafrechtliche Grauzone zu geraten. Ein Zusammenschluss verschiedener Fachverbände hat am 26. März 2020 klinisch-ethische Empfehlungen zur Entscheidung über die Zuteilung von Ressourcen veröffentlicht (abrufbar unter: https://www.divi.de/aktuelle-meldungen-intensivmedizin/covid-19-klinisch-ethische-empfehlungen-zur-entscheidung-ueber-die-zuteilung-von-ressourcen-veroeffentlicht). Die rechtlichen Fragen bleiben bestehen. Im Zweifelsfall stehen wir an Ihrer Seite.

Die Expertise der Rechtsanwälte von H2W Strafrecht auf dem Gebiet des Arzt- und Medizinstrafrechts erlaubt es, unterschiedlichste Perspektiven einzunehmen, bestehende Risiken frühzeitig zu erkennen und zu evaluieren. Eine Vorfeldberatung eröffnet hier die Möglichkeit, im Idealfall schon der Einleitung eines Strafverfahrens entgegenzutreten. Doch auch bereits begonnene Ermittlungen müssen für den jeweiligen Adressaten der strafrechtlichen Vorwürfe nicht automatisch eine (öffentliche) Hauptverhandlung bedeuten oder gar ein Urteil zur Folge haben – auch hier beraten wir Sie kompetent und umfassend.

Neben der Beratung und Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren haben die Anwälte von H2W Strafrecht auch alle denkbaren weiteren Konsequenzen im Blick. Im Bereich des Arzt- und Medizinstrafrechts sind wir daher ebenso in berufsrechtlichen Verfahren sowie Disziplinarverfahren tätig. Wir begleiten die jeweiligen Leistungserbringer nicht nur zu Gericht und übernehmen die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft, vielmehr helfen wir Ihnen bereits im Rahmen einer Vorfeldberatung, die Reichweite der Vorwürfe – nicht nur in strafrechtlicher, sondern auch in berufsrechtlicher Hinsicht – zu verstehen und klären Sie hierbei ebenso über die Wechselwirkungen der oben genannten Bereiche auf.

Haben Sie Fragen oder wünschen Sie eine (Vorfeld-)Beratung, kontaktieren Sie uns per Mail oder telefonisch. Wir beraten und verteidigen Sie gerne.

Arbeitsstrafrecht und Arbeitsschutzstrafrecht

Das Arbeits- und Arbeitsschutzstrafrecht umfasst sämtliche Verhaltensweisen am Arbeitsplatz, die einen Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestand verwirklichen können. Beide Rechtsbereiche haben in der Praxis in den vergangenen Jahren durch zahlreiche Gesetzesänderungen und zunehmende Strafverfolgung erheblich an Bedeutung gewonnen. Aufgrund der Relevanz für Unternehmen und den jeweiligen Verantwortlichen (vertretungsbefugte Organe sowie den Beauftragten der Führungsebene) nimmt das Arbeits(schutz)strafrecht einen großen Teil des Wirtschaftsstrafrechts ein. Öffentlichkeitswirksame Maßnahmen wie Durchsuchungen können mit einem erheblichen Reputationsschaden für das Unternehmen einhergehen. Gleichzeitig drohen neben strafrechtlichen Risiken hohe Bußgelder, die im schlimmsten Fall die Existenz des Unternehmens bedrohen können.

Die rechtliche Lage ist unübersichtlich, die relevanten Regelungen finden sich nicht nur im Strafgesetzbuch, sondern auch in verschiedenen Nebengesetzen, z.B.:

  • Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB),
  • Lohnsteuerhinterziehung (§ 370 AO),
  • Verstöße gegen die Arbeitsschutzregelungen (ArbSchG) in Verbindung den spezifischen Regelungen des Arbeitsschutzes, etwa BaustellV, ArbStättV, BetrSichV, GefStoffV
  • Verstöße gegen Arbeitszeitenregelungen (ArbZG),
  • Arbeitnehmerentsendung und Arbeitnehmerüberlassung (AentG und AÜG),
  • illegale Beschäftigung ausländischer Staatsangehöriger (§§ 10, 10a SchwarzArbG),
  • Verstoß gegen die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns (§§ 20, 21 MiLoG)
  • Verletzung von Aufsichtspflichten durch die Unternehmensverantwortlichen (§ 130 OWiG).

Der stetige Wandel der Gesetzeslage erfordert eine umfassende Kenntnis und Weiterbildung nicht nur im Kernstrafrecht, sondern in den auch in den genannten Nebenstrafrechtsgebieten.

Zudem ist Erfahrung im Umgang mit weiteren Akteuren, etwa den involvierten Krankenkassen, dem Zoll, Berufsgenossenschaften sowie technisches Fachwissen notwendig. Im Arbeitsschutzstrafrecht ist eine Strafbarkeit oftmals verbunden mit der Frage, ob das Unternehmen Vorschriften mit Blick auf den aktuellen Stand der Technik und Wissenschaft eingehalten hat.

Aufgrund der Verteidigung zahlreicher Unternehmen, Mitarbeiter auf der Leitungsebene und Arbeitnehmer und einer ständigen Weiterbildung haben unsere Rechtsanwälte die erforderliche Expertise für Ihre optimale Verteidigung.

Vorwürfe gegen den Arbeitgeber

In der Praxis sieht sich der Arbeitgeber häufig den Vorwürfen ausgesetzt, gegen das Mindestlohngesetz, das Schwarzarbeitsgesetz oder das Beschäftigungsverbot von Ausländern verstoßen zu haben. Schon der Anschein von Regelverstößen kann zu unangekündigten Kontrollen des Zollamts oder sogar zu umfangreichen Durchsuchungsmaßnahmen führen.

Zum Bereich des Arbeits- und des Arbeitsschutzstrafrechts gehören auch solche Vorwürfe, die gegen den Arbeitgeber im Zusammenhang mit Unfällen am Arbeitsplatz erhoben werden. Durch eine ordnungsgemäße Betriebsorganisation und die Einhaltung des aktuellen Stands der Technik und Wissenschaft sowie den Vorschriften zur Unfallverhütung können Haftungen zwar verhindert werden. Aufgrund der sich stetig wandelnden Gesetzeslage sind die Pflichten des Arbeitsgebers im Einzelfall aber schwer überschaubar.

Verstöße können für Führungskräfte und leitende Mitarbeiter zu einem Straf- oder Bußgeldverfahren führen. In diesem Fall drohen den Betroffenen empfindliche Bußgelder, Geldstrafen und auch Freiheitsstrafen. Darüber hinaus drohen dem Unternehmen die Abschöpfung von Vermögen und Geldbußen in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro (§ 30 OWiG).

Vorwürfe gegen den Arbeitnehmer

Neben dem Arbeitgeber geraten nicht selten auch Arbeitnehmer in das Visier der Ermittlungsbehörden.

Den Ermittlungsverfahren gegen Arbeitnehmer liegt oftmals ein vermögensrechtlicher Vorwurf zugrunde. Wirken sich Handlungen des Arbeitnehmers zu Lasten des Vermögens des Arbeitgebers oder auch eines Dritten aus, steht schnell der Verdacht eines Betruges oder einer Untreue (§§ 263, 266 StGB) im Raum. Während dem Arbeitnehmer empfindliche Geld- und Freiheitsstrafen drohen, muss der Arbeitgeber regelmäßig entscheiden, ob er eine Strafanzeige erstatten soll.

Die richtige Verteidigungsstrategie ist unabdingbar!

In arbeits- und arbeitsschutzstrafrechtlichen Verfahren sind Erfahrung und Fachkenntnisse für die richtige Verteidigungsstrategie von herausragender Bedeutung. Vor allem der Arbeitgeber sieht sich oftmals dem Vorwurf ausgesetzt, sogar gegen mehrere Vorschriften verstoßen zu haben.

Neben der unmittelbaren Verteidigung müssen auch die möglichen Folgen des Verfahrens für das Unternehmen in den Blick genommen werden. Im Bereich des Arbeitsschutzstrafrechtes sind zudem Kenntnisse nicht nur zu technischen Aspekten, sondern auch zur Betriebsorganisation notwendig, insbesondere zur Delegation von Pflichten und Aufgaben innerhalb betrieblicher Strukturen.

Die Rechtsanwälte bei H2W Strafrecht verteidigen seit vielen Jahren erfolgreich Unternehmen, Vorstände, Geschäftsführer und Mitarbeiter der Führungsebene, die sich arbeitsstrafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt sehen.

Umweltstrafrecht: Verteidigung und Beratung durch Spezialisten notwendig

Das Umweltstrafrecht ist durch die Verflechtung von zahlreichen straf-, bußgeld- und verwaltungsrechtlichen Vorschriften geprägt. Gleichzeitig spielen europarechtliche Vorgaben im Umweltrecht eine wichtige Rolle. Technische Entwicklungen und neue wissenschaftliche Erkenntnisse etwa zur Gefährlichkeit bestimmter Stoffe oder zu Grenzwerten führen zu regelmäßigen Änderungen und Anpassungen der umweltrechtlichen Vorschriften. Das Verständnis der Zusammenhänge der gesamten Regelungsmaterie – und zwar auf aktuellstem Stand – ist für eine effektive Verteidigung daher unerlässlich.

Rechtliche Lage: Nicht immer leicht zu durchschauen

Das Umweltstrafrecht ist ein stetig relevanter werdendes Rechtsgebiet. Im Jahr 1980 hat der Gesetzgeber die natürlichen Ressourcen der Umwelt unter den Schutz des Strafgesetzbuchs gestellt. Durch das 1. Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität wurden Normen in das Strafgesetzbuch aufgenommen, die auf den Schutz der Umwelt abzielten. Wichtige Straftatbestände aus dem StGB sind die Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB), die Bodenverunreinigung (§ 324a StGB), die Luftverunreinigung (§ 325 StGB), der unerlaubte Umgang mit gefährlichen Abfällen (§ 326 StGB) sowie das unerlaubte Betreiben von Anlagen (§ 327 Abs. 2 StGB).

Daneben gibt es zahlreiche verwaltungsrechtliche Regelungsgebereiche, die Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände enthalten oder in Verbindung mit den Vorgaben des Strafgesetzbuchs relevant werden, insbesondere:

  • Naturschutz,
  • Bodenschutz,
  • Gewässerschutz,
  • Immissionsschutz,
  • Tierschutz,
  • Strahlenschutz sowie
  • Schutz vor unsachgemäßer Abfallentsorgung.

Geahndet werden nicht nur vorsätzliche, sondern auch fahrlässige Verstöße, etwa die fahrlässige Überschreitung von Grenzwerten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Die Hürden für eine Strafverfolgung sind daher gering.

Aufgrund des Zusammenspiels zwischen Verwaltungs- und Strafverfahren im Umweltstrafrecht sind neben der strafrechtlichen Expertise auch fundierte Kenntnisse im Verwaltungsrecht für eine frühzeitige Koordination der Verfahren und vorausschauende Verteidigung notwendig. Beispielsweise kann der Verantwortliche nach den Vorgaben der verwaltungsrechtlichen Gefahrenabwehr verpflichtet sein, die Behörde unverzüglich über bestimmte Abläufe zu informieren – und dass noch vor der Akteneinsicht im strafrechtlichen Verfahren. Auch strafrechtlich relevante Definitionen, wie beispielsweise die der „gefährlichen Stoffe“, richten sich nach den verwaltungs- und europarechtlichen Vorgaben.

Um den Betroffenen optimal beraten und vor weiterem Schadenseintritt bewahren zu können, sind Kenntnisse über die verwaltungsrechtlichen Anforderungen unabdingbar.

Darüber hinaus ergeben sich Überschneidungen zum Arbeitsschutzstrafrecht.

Praktisch sehr relevant: Unerlaubtes Betreiben von Anlagen und der „aktuelle Stand der Technik und Wissenschaft“

In der Praxis bedeutsam ist insbesondere der Tatbestand des „Unerlaubten Betreibens von Anlagen“ nach § 327 Abs. 2 StGB in Verbindung mit den Vorgaben der Spezialgesetze, insbesondere dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Kreislaufwirtschaftsgesetz.

Ein Verstoß kann darin liegen, dass Genehmigungen nicht ordnungsgemäß oder in ausreichendem Maße eingeholt wurden oder zwischenzeitlich (unbemerkt) abgelaufen sind. Weil aber auch schon fahrlässiges Handeln bestraft werden kann, sind die Anlagenbetreiber oftmals völlig überraschend mit Tatvorwürfen konfrontiert.

Maßgeblich sind im Umweltstrafrecht regelmäßig die Vorgaben des „aktuellen Stands der Technik und der Wissenschaft“. Die Verantwortlichen im Unternehmen sind verpflichtet, auch bei Fortschreiten technischer Gefahreneinschätzungen und neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse proaktiv ihr Unternehmen danach auszurichten und gegebenenfalls Schutzstandards zu erhöhen. Kommt es zu einem Vorfall ist der zu diesem Zeitpunkt relevante Stand der Wissenschaft und Technik entscheidend.

Neben der eigenen kontinuierlichen Weiterbildung garantieren wir Ihre optimale Verteidigung dadurch, dass wir im Bereich des Umweltstrafrechts eng mit spezialisierten Fachanwälten und Gutachtern zusammenarbeiten.

Verstöße im Unternehmen: Strafrechtliche und ordnungswidrigkeitenrechtliche Risiken

Neben strafrechtlichen Konsequenzen drohen im Umweltstrafrecht regelmäßig parallel Sanktionen aus dem Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechtes. Bei der Verteidigung im Strafverfahren sind daher auch immer die ordnungswidrigkeitenrechtliche Risiken in den Blick zu nehmen – zumal erhebliche Bußgelder drohen können.

Der Inhaber eines Unternehmens hat dafür Sorge zu tragen, dass die vom Unternehmen einzuhaltenden umweltrechtlichen Vorgaben umgesetzt werden. Seine Aufsichtspflichten umfassen neben der sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Mitarbeiter auch die ordnungsgemäße Leitung und Organisation des Betriebes. Sofern er dieser Pflicht nicht im ausreichendem Maße nachkommt, droht ihm eine Geldbuße in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro (§ 130 OWiG).

Verstöße gegen Umweltvorschriften können auch für das Unternehmen erhebliche finanzielle Nachteile mit sich bringen. Sofern Unternehmenspflichten verletzt wurden oder das Unternehmen bereichert wurde oder werden sollte, kann gegen das Unternehmen eine Geldbuße von bis zu 10 Millionen Euro (§ 30 OWiG) festgesetzt werden.

Wir verteidigen auf sämtlichen Ebenen des Unternehmens. Von Vorwürfen können nicht nur Geschäftsführer, Prokuristen oder Betriebsleiter, sondern auch die Mitarbeiter des Unternehmens betroffen sein. Sind verschiedene Unternehmensebenen betroffen, ist es regelmäßig nicht zielführend, gegeneinander zu arbeiten. Wir unterstützen Sie dabei, eine Verteidigungsstrategie zu finden, die die Konsequenzen für Unternehmen und Betroffene bestmöglich abwehrt oder abmildert.

Besonderheit im Umweltstrafrecht: Haftung von Amtsträgern

Nicht nur in Unternehmen kann es zu strafrechtlichen Verstößen gegen Umweltvorschriften kommen. Insbesondere Amtsträgern in Umweltbehörden drohen bei Umweltstraftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen von Genehmigungsverfahren straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen. Verstöße können in einem kollusivem Zusammenwirken mit einem Antragsteller, aber auch in der Nichtrücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung liegen. Amtsträger sehen sich oftmals aber nicht nur einem Strafverfahren, sondern gleichzeitig dienstrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt, die im Rahmen der strafrechtlichen Beratung von Beginn an zwingend zu berücksichtigen sind.

Konsequenzen der Einziehung

Der Abschnitt der Umweltstraftaten im Strafgesetzbuch enthält eine eigenständige Regelung zur Einziehung in § 330c StGB. Daneben gelten die Einziehungsregelungen der §§ 73 ff. StGB.

Die sehr weitgehenden Einziehungsvorschriften können unter Umständen dazu führen, dass die Strafverfolgungsbehörden Vermögen des Unternehmens bis hin zur Existenzvernichtung einziehen. So kann unter Umständen schon das fahrlässige unerlaubte Betreiben einer Anlage die Einziehung von Brutto-Umsätzen zur Folge haben. Die Verteidigung muss deswegen von Beginn an auch die möglichen Einziehungsfolgen für das Unternehmen in den Blick nehmen.

H2W Strafrecht als kompetenter Partner an Ihrer Seite!

Mit der richtigen Verteidigungsstrategie kann oft schon im Ermittlungsverfahren eine Einstellung erzielt werden. Gleichzeitig ist eine Koordination mit den involvierten Umweltbehörden unabdingbar. Die notwendige Expertise im Umweltstrafrecht bringen sie Rechtsanwälte von H2W Strafrecht aufgrund der jahrelangen Verteidigung und Beratung in diesem Rechtsgebiet mit.

Interne Ermittlungen in Unternehmen (Internal Investigations)

Früher nahmen Unternehmen die Unterstützung durch versierte, das Wirtschaftsstrafrecht ausgerichtete Anwälte oft erst in Anspruch, wenn bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche des Unternehmens bekannt wurden oder intern bereits konkretisierte strafrechtliche Vorwürfe bekannt geworden sind. Seit einigen Jahren ist dies in Deutschland aber – aus sehr gutem Grund – häufig anders.

Es gibt insbesondere zwei Konstellationen, bei denen unternehmensinterne Ermittlungen heutzutage eine große Rolle spielen. Entweder wurde das eigene Unternehmen möglicherweise durch unternehmensinterne oder –externe Täter geschädigt, das Unternehmen ist also Opfer einer gegen das Unternehmen gerichteten Straftat geworden, oder aber es sind Verdachtsmomente gegen Leitungspersonen oder Mitarbeiter des Unternehmens aufgekommen, sodass deswegen die Gefahr strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder auch medialer Nachteile für das Unternehmen selbst drohen können.

Interne Untersuchungen an der Schnittstelle zwischen Straf-, Arbeits-, Zivil- und Datenschutzrecht

Interne Untersuchungen (Internal Investigations) finden immer an der Schnittstelle zwi-schen Strafrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht und Datenschutzrecht statt. Nicht nur die Straf-prozessordnung (StPO) und das Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG), sondern eben auch arbeitsrechtliche Vorschriften und das Datenschutzrecht sind stets zu beachten. Die An-wälte von H2W sind auf diese Schnittstelle besonders spezialisiert und verfügen über vertiefte und praxiserprobte jahrelange Expertise. Natürlich arbeiten wir – auf Wunsch oder bei Bedarf – mit renommierten und bewährten Fachanwälten für Arbeitsrecht, spe-zialisierten Zivilrechtskanzleien, Steuerberatern und – gesellschaften sowie Wirtschafts-prüfern zusammen. Wir verfügen über ein schlagkräftiges Netzwerk und können den Un-ternehmen damit eine ganzheitliche und umfassende Beratung aus einer Hand anbieten. So ist sichergestellt, dass effektive Untersuchungsergebnisse gewonnen werden, die gerichtsfest sind und dem Unternehmen einen echten Mehrwert liefern. Wir stellen si-cher, dass das Unternehmen in den Genuss sämtlicher maximal möglicher Vorteile von Internen Untersuchungen bei Strafverfolgungsbehörden, Gerichten und Gegnern kommt.

Das geschädigte Unternehmen: Anlass für interne Untersuchungen

Manchmal entsteht innerhalb eines Unternehmens – oft aufgrund zufälliger Entdeckun-gen – der plötzlich der (ungesicherte) Verdacht im Raum, dass das Unternehmen durch einen eigenen Mitarbeiter oder aber durch eine unternehmensexterne Person geschädigt worden sein könnte. In vielen dieser Fälle macht eine durch externe Fachanwälte für Strafrecht durchgeführte unternehmensinterne Untersuchung (internal Investigations) Sinn, um den Sachverhalt aufzuklären und den Beschuldigten entweder zu entlasten oder aber die Verdachtsmomente gegen diesen auszuräumen. Oft geht es den Unter-nehmen dann auch um die Ermittlung und spätere Durchsetzung von Ansprüchen gegen den oder die Täter. Notwendige Vorstufe hiervon ist die Gewinnung rechtsstaatlich zu-lässiger und damit – wichtig – gerade gerichtsfester Erkenntnisse und Beweismittel.

Zwar kann die unternehmensinterne Ermittlung in einigen Fällen auch durch betriebsin-terne Personen (zum Beispiel Rechtsabteilung, Revision usw.) vorgenommen werden, jedoch bringt diese eigenverantwortliche Aufklärung zahlreiche Probleme rechtlicher, arbeitsrechtlicher, aber auch psychologischer Natur mit sich. Auch ist eine rechtskonfor-me, ergebnisorientierte und damit erfolgreiche interne Untersuchung vom ermittlerischen Vorgehen und auch den rechtlichen Anforderungen äußerst anspruchsvoll, wenn – rechtskonform – gerichtsverwertbare Erkenntnisse gewonnen und später zum Beispiel im Rahmen einer Strafanzeige oder arbeitsrechtlichen Sanktionen (außerordentliche Kündigung, ordentliche Kündigung, Abmahnung etc.) gerichtsfest und rechtssicher ver-wendet werden sollen. Vor diesem Hintergrund entscheiden sich viele Unternehmen un-terschiedlicher Größe ganz bewusst dazu, diese unternehmensinternen Ermittlungen von externen, auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Fachanwälten für Strafrecht vor-nehmen zu lassen.

Unsere auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwälte bzw. Fachanwälte für Strafrecht sind erfahren bei der Planung, Umsetzung und Durchführung von unternehmensinternen Er-mittlungen in Firmen unterschiedlichster Größe. Entscheidend ist eine sachgerechte, individuell auf das betroffene Unternehmen zugeschnittene beziehungsweise maßge-schneiderte Lösung. Eine manchmal in Unternehmen zu beobachtende schablonenhaft angewendete Vorgehensweise von „Muster-Untersuchungen“ ist häufig zum Scheitern verurteilt und bringt nicht selten auch noch die Belegschaft gegen die Unternehmensfüh-rung auf. Wir wissen aus jahrelanger Erfahrung, wie man es besser macht und Internal Investigations erfolgreich und rechtssicher führt.

Anlass für Internal Investigations: Drohende zivilrechtliche oder
strafrechtliche Haftung des Unternehmens selbst

Ist das Unternehmen nicht direkt „Opfer“ einer Straftat, steht oft die Gefahr einer zivil-rechtlichen, strafrechtlichen beziehungsweise ordnungswidrigkeitenrechtlichen Haftung bei rechtswidrigen Handlungen unternehmensinterner oder –externer Personen im Raum. Denkbar ist beispielsweise, dass gegen das Unternehmen selbst ein Ordnungs-widrigkeitenverfahren, bei dem teils existenzvernichtende Bußgelder drohen, eingeleitet wird, auch wenn den Unternehmensverantwortlichen das Handeln einzelner Mitarbeiter zuvor völlig unbekannt geblieben ist. Zusätzlich drohen Negativschlagzeilen in der Pres-se und damit in manchen Fällen ein erheblicher Imageschaden als PR-Gau.

Um den Eintritt dieser Risiken zu verhindern und Schäden vom Unternehmen und seinen Mitarbeitern abzuwenden, sind viele Unternehmen sogar dazu verpflichtet, interne Sach-verhaltsaufklärung zu betreiben. In diesen Fällen besteht häufig sogar eine Rechtspflicht für Unternehmensorgane, Internal Investigations durchzuführen. Zumindest in den Kons-tellationen, in denen aus einem Verdachtssachverhalt Risiken für die Zukunft entstehen können oder Ersatzansprüche des Unternehmens gegen den oder die Beschuldigten möglich sind, besteht eine Rechtspflicht zur Sachverhaltsaufklärung. Wird dieser Sach-verhaltsaufklärungspflicht nicht nachgekommen, stellt dieses Unterlassen wiederrum selbst ein rechtliches Risiko für die Unternehmensverantwortlichen dar. Ein entspre-chendes Haftungsrisiko kann je nach Sachlage auch für den Aufsichtsrat entstehen, wenn dieser keine weiteren Schritte zur Aufklärung veranlasst. Unsere Anwälte unter-stützen Sie dabei, Schäden, Haftungsrisiken und negative Presseberichterstattung von Ihrem Unternehmen und von Ihren Mitarbeitern fernzuhalten.

Internal Investigations als wesentlicher Baustein von Compliance-Management-Systemen

Integraler Bestandteil der Compliance-Arbeit von Unternehmen ist – etwa neben dem Compliance-Management-System selbst, unternehmensinternen (Compliance-)Richtlinien, Schulungen etc. – gerade auch die Informationsgewinnung und Sachver-haltsaufklärung. Zwar kann die Compliance-Arbeit von Unternehmen durch Ermittlungs-behörden durchaus wohlwollend betrachtet werden und beispielsweise zu einem Abse-hen von Sanktionen gegen das Unternehmen führen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Compliance-Arbeit des Unternehmens nicht nur der Vorbeugung und Aufde-ckung von Rechtsverstößen dient, sondern entsprechende Rechtsverstöße gegebenen-falls auch geahndet und sanktioniert werden. Fehlt es an dem Willen zur Aufdeckung und gegebenenfalls auch Ahndung von Compliance-Verstößen, bewerten Staatsanwalt-schaften und Behörden, die für die Verhängung von Bußgeldern nach dem OWiG gegen das Unternehmen zuständig sind, die Compliance-Arbeit insgesamt dann schnell als „Feigenblatt“– beziehungsweise „Schaufenster“-Maßnahme, sodass die Vorteile der Compliance-Arbeit nicht zur Geltung gebracht werden können, sondern im Gegenteil noch zusätzliche Nachteile drohen können.

Interne Ermittlungen in Unternehmen: Do’s & Don’ts

Das Arbeitsfeld von Internal Investigations ist durch den Gesetzgeber bislang noch nicht geregelt worden. In der Praxis haben sich gewisse Standards herausgebildet, die es bei der Durchführung von internen Ermittlungen zu beachten gilt. Ziel ist eine rechtmäßige Erlangung von – gerichtsverwertbaren – Hinweisen und Erkenntnissen. Werden die vor-genannten rechtsstaatlichen Standards nicht eingehalten, droht schnell eine Unverwert-barkeit gewonnener Erkenntnisse. Zudem werden unter Umständen gerichtlich nicht verwertbare Erkenntnisse produziert, die von den Unternehmen (zum Beispiel in Scha-densersatzprozessen) jedoch nicht genutzt werden können. Werden Erkenntnisse rechtswidrig erlangt oder sind rechtlich gesehen unverwertbar, droht dann zusätzlich noch ein Imageschaden für die Unternehmensleitung, weil die interne Untersuchung mit handwerklichen Fehlern durchgeführt wurde. All diese Punkte sprechen dafür, unter-nehmensinterne Ermittlungen nicht selbst durchzuführen, sondern hierauf spezialisierte Kanzleien (Fachanwälte für Strafrecht) damit zu beauftragen. In der Projektplanung und Durchführung von internen Ermittlungen sind unsere Anwälte von H2W ebenso erfahren wie mit der Kommunikation mit Staatsanwaltschaften, Polizeidienststellen und sonstigen Ermittlungsbehörden.