Strafvollzug und Strafvollstreckung
Verteidigung nach der Hauptverhandlung – Ihre Möglichkeiten nach dem Urteil
Auch nach der Verurteilung können wir für Sie viel erreichen: Als bundesweit ausgewiesene Experten im strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht haben wir Erfahrung damit, die Folgen einer Verurteilung für unsere Mandanten so wenig belastend wie möglich zu gestalten.
Insbesondere zu Fragen der Vermögenseinziehung, aber auch zu Strafaufschub, vorzeitiger Entlassung und zum Offenen Vollzug beraten wir Sie gern. Darüber hinaus verfügen wir über Expertise im Gnadenverfahren und in der internationalen Strafvollstreckung, die immer mehr in den Fokus rückt.
Vorab: Neue Regelungen aufgrund der Corona-Pandemie
Zur Vorbeugung von Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus haben die Senatsverwaltung für Justiz und die entsprechenden Behörden anderer Bundesländer weitreichende Einschränkungen und Änderungen im Strafvollzug und der Vollstreckung verfügt.
Insbesondere werden weitergehende Haftaufschübe gewährt, vorzeitige Entlassungen und Verlegungen in den Offenen Vollzug vorrangig geprüft, jedoch leider auch Besuchsrechte und Beschäftigungsmöglichkeiten der Inhaftierten massiv eingeschränkt.
Wir beraten Sie gern zur aktuellen Situation und Ihren Möglichkeiten.
Strafvollstreckung: Strafaufschub, vorzeitige Entlassung und Geldforderungen
Die Staatsanwaltschaft entscheidet nach der Verurteilung über alle Fragen der Vollstreckung eines Urteils. Aspekte wie die Auswahl der Justizvollzugsanstalt oder ein Strafaufschub sind mit dieser Behörde zu klären.
Bei Vollstreckung von Geldstrafen und Einziehungsentscheidungen kann eine Ratenzahlung vereinbart bzw. ein Absehen von der Einziehungsentscheidung beantragt werden.
Zu dem Bereich der Strafvollstreckung gehört auch die Klärung einer vorzeitigen Entlassung zur Bewährung nach Verbüßung der Hälfte („Halbstrafe“) oder Zweidritteln einer Haftstrafe.
Dank jahrzehntelanger Erfahrung bietet H2W Strafrecht Ihnen eine umfassende und vorausschauende Beratung zu allen Fragen der Strafvollstreckung; eine Beratung sollte bestmöglich bereits vor einer etwaigen Verurteilung, also während des Strafverfahrens erfolgen.
Strafvollzug: Offener Vollzug und Vollzugslockerungen
Zu dem Bereich des Strafvollzugs gehören alle Aspekte, die die Ausgestaltung der Haftzeit bestimmen, für die die Justizvollzugsanstalten zuständig und die sind gerichtlich überprüfbar sind.
Wichtige Weichenstellungen sind die Entscheidung betreffend den Offenen Vollzug und Vollzugslockerungen wie Hafturlaub und Ausgang. Wir unterstützen und beraten Sie zu diesen Themen vorbereitend und während des Vollzugs.
Vermögensabschöpfung
Nicht selten ist die größte Belastung durch ein Urteil die Entscheidung, im Wege der Vermögensabschöpfung Geldforderungen bei dem Verurteilten einzuziehen. Ist es in der Hauptverhandlung nicht gelungen, diese Entscheidung abzuwenden, bestehen nach der Verurteilung verschiedene Möglichkeiten, ein Absehen von der Vollstreckung dieser Entscheidung zu erreichen.
Eine gefestigte Rechtsprechungspraxis hat sich in diesem neu geregelten Bereich noch nicht herausgebildet – umso wichtiger ist die umfassende Erfahrung im Umgang mit Strafvollstreckungsbehörden.
Sehr gern beraten wir Sie auch zum Verhältnis der strafrechtlichen und steuerrechtlichen Vermögensabschöpfung bei Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung.
Vorzeitige Entlassung – Halbstrafe und Zweidrittel
Nach dem Gesetz besteht die Möglichkeit, nach der Hälfte bzw. zwei Dritteln einer zu verbüßenden Haftstrafe auf Bewährung entlassen zu werden.
Hier bietet es sich an, bereits frühzeitig die Weichen im Vollzug zu stellen und zielgerichtet auf eine positive Entscheidung hinzuarbeiten – lassen Sie sich beraten.
Der Sonderfall: Gnadenverfahren
Wenn alle Rechtsmittel ausgeschöpft oder nicht einschlägig sind, steht einem Verurteilten das Gnadenverfahren offen.
Das Gnadenverfahren ist dabei in jedem Bundesland separat in einer Gnadenordnung geregelt, die zuständigen Behörden unterscheiden sich ebenfalls und sind meist bei der Staatsanwaltschaft, dem Landgericht oder dem Justizministerium angesiedelt.
Ein Gnadenerweis kann dabei nicht nur im Erlass der Strafe bestehen, sondern beispielsweise auch in einer Aussetzung zur Bewährung oder in der Gewährung von Lockerungen oder Hafturlaub, die auf regulärem Weg nicht durchzusetzen war.