Untersuchungshaft
Die Strafverteidigung von Beschuldigten, die Unternehmensverteidigung und Unternehmensvertretung bei Vorwürfen im Korruptionsstrafrecht ist unsere Kernkompetenz.
Wann wird Untersuchungshaft angeordnet?
Die Untersuchungshaft stellt als Freiheitsentziehung einen der schwersten staatlichen Eingriffe in die Rechte einer Person dar – dies umso mehr, als der Untersuchungshäftling noch nicht verurteilt wurde und damit als unschuldig gilt. Eine sachgerechte Verteidigung ist vor diesem Hintergrund dringend geboten.
Die Untersuchungshaft wird typischerweise angeordnet, um die reibungslose Durchführung des Strafverfahrens zu gewährleisten. Der häufigste Fall ist die Anordnung wegen Fluchtgefahr, wenn die Justiz befürchtet, dass ein Beschuldigter sich dem Verfahren entziehen und „untertauchen“ könnte. Ist der Beschuldigte bereits flüchtig, ergeht ebenfalls Haftbefehl mit entsprechender Ausschreibung zur Fahndung.
Ein weiterer Haftgrund ist die sogenannte Verdunklungsgefahr: Untersuchungshaft wird auch angeordnet, wenn zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Beweismittel vernichten oder manipulieren könnte, beispielswiese durch Beeinflussung von Zeugen oder Vernichten von Unterlagen.
Darüber hinaus kann Untersuchungshaft bei Wiederholungsgefahr angeordnet werden, wenn mit der Begehung weiterer, schwerer Straftaten zu rechnen ist.
Regelmäßig und unabhängig von den genannten Haftgründen ergeht ein Haftbefehl, wenn der Vorwurf eines Tötungsdelikts oder ähnlich schwerer Straftat in im Raum steht.
Bei Jugendlichen und Heranwachsenden muss das Gericht stets prüfen, ob die Untersuchungshaft durch mildere Maßnahmen ersetzt werden kann. Hier besteht beispielsweise die Möglichkeit, den Beschuldigten in einer Einrichtung der Jugendhilfe unterzubringen, in der eine gute Betreuung sichergestellt wird und die Bedingungen insgesamt wesentlich weniger einschneidend sind.
Wie kommt man aus der Untersuchungshaft frei?
Gegen den Haftbefehl stehen mit Haftprüfung und Haftbeschwerde Rechtsmittel zur Verfügung, deren Erfolgsaussichten nach Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt geprüft werden sollten. Wir besprechen mit Ihnen ausführlich Ihre Möglichkeiten, um das taktisch beste Ergebnis zu erzielen.
Neben der vollständigen Aufhebung des Haftbefehls besteht die Möglichkeit der Haftverschonung unter Auflagen. Typisch sind hier Meldeauflagen, bei denen der Beschuldigte regelmäßig bei einer Polizeidienststelle vorstellig werden muss. Die Auflage kann auch darin bestehen, die Stadt nicht zu verlassen, bestimmte Orte nicht aufzusuchen oder bestimmte Personen nicht zu kontaktieren.
Möglich, aber weniger verbreitet, ist eine Haftverschonung gegen Sicherheitsleistung, also auf „Kaution“. Eine Kombination von Kaution und Auflagen ist häufig.
Der Verstoß gegen die Haftverschonungsauflagen führt häufig dazu, dass der Haftbefehl erneut in Vollzug gesetzt und der Beschuldigte verhaftet wird.
Besuchsregelungen
Jeder Inhaftierte hat das Recht, in der JVA Besuch zu empfangen – in Berlin beispielsweise alle zwei Wochen für 30 Minuten.
Der Verteidiger darf den Inhaftierten jederzeit und beliebig oft besuchen, damit eine effiziente Verteidigung gewährleistet ist. Unter den aktuellen Pandemiebedingungen müssen auch Rechtsanwälte einen Termin vereinbaren, sodass spontane Besuche aktuell leider nicht möglich sind.
Für Angehörige gilt, dass sie von der Staatsanwaltschaft eine Besuchserlaubnis brauchen, die „Sprechschein“ genannt wird. Sobald der Sprechschein erteilt wird, kann ein Besuchstermin vereinbart werden.
Dabei ist es möglich, dass der Besuch unter Aufsicht eines Vollzugsmitarbeiters stattfindet, wenn die Überwachung der Gespräche angeordnet worden ist. Wenn das Gespräch nicht auf Deutsch stattfindet und überwacht werden muss, muss bei dem Besuchstermin ein Dolmetscher verfügbar sein, was gegebenenfalls zu Verzögerungen führt.
Während des Besuchs dürfen keine Gegenstände übergeben werden, die Besucher können jedoch an bereitstehenden Automaten Getränke, Lebensmittel und Zigaretten im Wert von 13 Euro für den Gefangenen kaufen.
Wir sind Ihnen gern behilflich, einen Besuch in der JVA zu organisieren.
Telefon, Post und Gefängnisalltag
Inhaftierte dürfen aus der JVA selbstverständlich ihre Verteidiger anrufen. Für Telefonate mit Angehörigen bedarf es meist einer Telefongenehmigung, wozu wir Sie gern beraten.
Briefe an Angehörige sind ohne Einschränkungen erlaubt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Post von und an Untersuchungsgefangene inhaltlich kontrolliert wird – das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft liest also mit, weswegen es sich empfiehlt, nichts zu den Tatvorwürfen zu schreiben.
Die Gefangenen können immer donnerstags in der JVA einkaufen und sich zusätzlich mit Lebensmitteln, Snacks und Zigaretten versorgen. Hierfür muss sich genügend Geld auf seinem Haftkonto befinden (siehe hierzu unten).
Was können Angehörige tun?
Sie helfen Ihrem Angehörigen am meisten, wenn Sie sich schnell um einen kompetenten und engagierten Verteidiger kümmern, der ihn zeitnah besucht und die erforderlichen Schritte einleitet.
Darüber hinaus können Sie Ihrem Angehörigen Geld für Einkäufe und Porto zukommen lassen, indem Sie es direkt auf sein Haftkonto überweisen. Da die Überweisung einige Tage benötigt, um gutgeschrieben zu werden, können Sie auch den Verteidiger bitten, das Geld in bar in der JVA einzuzahlen, damit es Ihrem Angehörigen schneller zur Verfügung steht – etwa, wenn der Einkaufstag bevorsteht.
Wenn Sie Ihrem Angehörigen saubere Wäsche zukommen lassen möchten, können Sie dies bis zu drei Mal im Monat über die Wäscheannahmestelle tun. Getragene Kleidung können Sie bei den Besuchsterminen wieder zum Waschen mitnehmen. Bitte beachten Sie, dass ausschließlich Textilien abgegeben werden dürfen, keine sonstigen Gegenstände, Briefe etc. Dies wird streng kontrolliert und Sie riskieren bei Verstößen, Ihren Angehörigen nicht mehr besuchen zu dürfen.
Kontaktieren Sie uns gern, um für Ihren Angehörigen die bestmögliche Unterstützung zu organisieren!