Arzneimittelstrafrecht

Neben dem Arzt- und Medizinstrafrecht spielt auch das Arzneimittelstrafrecht eine immer größer werdende Rolle. Das sogenannte Arzneimittelgesetz regelt den Umgang sowie den Verkehr von Arzneimitteln, geschützt wird also die Versorgung von Menschen und Tieren mit diesen.

Der Begriff des Arzneimittels ist zunächst weit. Auch hier richten sich die Vorwürfe gegen einen breiten Personenkreis und sind vielfältig. Die entsprechenden Regelungen hierzu finden sich in erster Linie im Arzneimittelgesetz, dem „AMG“. Dieses sanktioniert den gesetzeswidrigen Umgang mit Arzneimitteln nicht nur mit Bußgeldvorschriften, sondern auch mit Strafvorschriften.

Die Rechtsanwälte von H2W Strafrecht beraten und verteidigen sämtliche Adressaten strafrechtlicher Ermittlungen, denen der Vorwurf des Verstoßes gegen das AMG zugrunde liegt. Zu den Betroffenen zählen etwa

  • Ärzte,
  • Apotheker,
  • Arzthelfer,
  • Krankenschwestern,
  • Heilpraktiker,
  • Mitarbeiter und Verantwortliche von Pharmaunternehmen oder
  • Mitarbeiter und Verantwortliche von Großhändlern.

Die Vorwürfe, denen sich die nur beispielhaft genannten Berufsgruppen gegenübersehen, sind vielfältig. Im Bereich des Arzneimittelstrafrechts wird insbesondere Folgendes geahndet:

  • Herstellung von Arzneimitteln,
  • Handel mit Arzneimitteln,
  • Inverkehrbringen von Arzneimitteln,
  • Abgabe von Arzneimitteln,
  • Anwendung von Arzneimitteln,
  • Arzneimittelfälschung,
  • Kauf / Verkauf von gefälschten Arzneimitteln,
  • Verbringung von Arzneimitteln aus dem Ausland.

Im Falle etwaiger (schwerer) Verstöße ist auch hier das Strafgesetzbuch einschlägig, so dass auch im Falle eines gesetzeswidrigen Umgangs mit Arzneimitteln Delikte wie die (fahrlässige) Körperverletzung oder die (fahrlässige) Tötung einschlägig sein können.

Die Erfahrung der Rechtsanwälte von H2W Strafrecht erlaubt es, bereits zu einem frühen Zeitpunkt zu erkennen, ob das AMG überhaupt einschlägig ist, ob es sich in Ihrem konkreten Fall also um eine Frage des Umgangs mit Arzneimitteln im obigen Sinne handelt oder etwa Gesundheitsgefahren drohen bzw. sich bereits realisiert haben.

Vielfach ist verallgemeinernd die Rede von Drogen einerseits oder Medikamenten andererseits. Unsere Anwälte helfen Ihnen dabei, den sehr weit gefassten Begriff des Arzneimittels zu verstehen. Wir zeigen Ihnen bereits in einem frühen Stadium auf, ob es sich überhaupt um einen Fall des Arzneimittelstrafrechts im engeren Sinne handeln kann oder möglicherweise stattdessen / daneben auch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder etwa das Gesetz gegen Doping im Sport (AntiDopG) einschlägig ist. Auch das sogenannte „Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz“ (NpSG) nimmt an Bedeutung zu – dieses erfasst den Umgang mit „Legal Highs“, also synthetischen Substanzen, welcher ebenfalls strafrechtlich sanktioniert werden kann. Auf die Abgrenzung kann es dabei im Einzelfall maßgeblich ankommen.

Das Rechtsanwaltsteam von H2W Strafrecht klärt Sie bereits im Rahmen einer Vorfeldberatung über etwaige Risiken und drohende Sanktionen auf. Idealerweise kann bereits der Einleitung eines Strafverfahrens entgegengetreten oder eine (öffentliche) Hauptverhandlung abgewendet werden. Wir beraten und verteidigen Sie auch auf dem Gebiet des Arzneimittelstrafrechts in allen Verfahrensabschnitten kompetent und umfassend. Daneben haben wir auch die Folgen eines etwaigen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens für das betroffene Unternehmen im Blick.

Haben Sie Fragen oder wünschen Sie eine (Vorfeld-)Beratung, kontaktieren Sie uns per Mail oder telefonisch. Wir beraten und verteidigen Sie gerne.