Insolvenzstrafrecht

Strafbarkeitsrisiken in der Unternehmenskrise

Die wirtschaftliche Krise eines Unternehmens stellt nicht nur eine finanzielle Bedrohung für Mitarbeiter, Gesellschafter und Geschäftsführung dar, sondern birgt auch Strafbarkeitsrisiken.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zieht eine routinemäßige Überprüfung durch die Staatsanwaltschaft zu der Frage nach sich, ob Anhaltspunkte für eine Insolvenzverschleppung vorliegen. Oftmals werden daraufhin nach überschlägiger Prüfung Strafverfahren eingeleitet, die sich lange hinziehen und zu einer Belastung für die Führungsebene des Unternehmens werden können.

In der Abwendung von strafrechtlichen und außerstrafrechtlichen Konsequenzen in Insolvenzstrafverfahren verfügt H2W über die langjährige Erfahrung und den wirtschaftlichen Sachverstand, um Sie möglichst unbeschadet durch die Unternehmenskrise zu begleiten.

Vorab: Neue Regeln in der Corona-Pandemie – Unsicherheiten effektiv begegnen

Im Zuge eines Gesetzgebungspakets zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie hat der Bundestag am 25. März 2020 beschlossen, die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen bis zum 30. September 2020 zu verlängern.

Während diese Maßnahme die Strafbarkeitsrisiken wegen Insolvenzverschleppung abmildert, sind für die typischen Begleitdelikte wie die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bzw. Bankrott nicht automatisch miterfasst. Wir beraten Sie gern, um Unklarheiten aufzuklären und Risiken vorzubeugen.

Folgen einer Verurteilung: Ausschluss der Geschäftsführertätigkeit

Im Fokus der Ermittlungen stehen regelmäßig die Geschäftsführer bzw. Leitungsorgane des Unternehmens. Ihnen droht bei Verurteilung neben einer Strafe als gesetzliche Folge der Ausschluss von Geschäftsführer- und Vorstandspositionen für den Zeitraum von fünf Jahren (§ 6 GmbHG, § 76 AktG).

Dieser Gefahr für den weiteren beruflichen Werdegang ist durch eine frühzeitige und engagierte Verteidigung zu begegnen.

Der zentrale Begriff: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Der zentrale Aspekt im Insolvenzstrafrecht ist die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens. Die rechtliche und wirtschaftliche Ausleuchtung dieser Begriffe ist komplex und erfordert Expertise und Erfahrung im Umgang mit den Ermittlungsbehörden und –methoden.

In ausgewählten Fällen arbeiten wir zur Ergänzung unserer Kompetenzen mit renommierten Insolvenzrechtsexperten zusammen, um Ihre Interessen in einer Unternehmenskrise rechtsgebietsübergreifend vertreten und verteidigen zu können.

Typische Begleitdelikte: Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen, Bankrott

Mit dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung gehen typischerweise Vorwürfe des Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen und des Bankrotts einher.

Der Verdacht eines Bankrottdelikts kann dabei bereits durch Zahlungen im Zeitraum der (angenommenen) Zahlungsunfähigkeit oder der verspäteten Erstellung eines Jahresabschlusses entstehen.

Für die angenommene Hinterziehung von Sozialversicherungsabgaben ist bereits die verspätete Zahlung von Krankenkassenbeiträgen ausreichend – oftmals sind es die Sozialversicherungsträger, die ein Insolvenzverfahren durch einen entsprechenden Antrag auslösen.

Auch die typischen Begleitdelikte der Insolvenzverschleppung können ab einem bestimmten Strafmaß den Ausschluss von der Unternehmensleitung nach sich ziehen und erfordern eine fachgerechte Verteidigung.