Betrug (§ 263 StGB) und Untreue (§ 266 StGB) sowie weitere Vermögensdelikte

Neben dem Diebstahl (§ 242 StGB) und der Unterschlagung (§ 246 StGB) kommen in der Praxis vor allem dem Betrug (§ 263 StGB) und der Untreue (§ 266 StGB) besondere Bedeutung zu.

Ermittlungsverfahren wegen Betrugsvorwürfen sind in vielen Fällen (vor allem im wirtschaftlichen bzw. unternehmerischen Bereich) schon vom Sachverhalt, aber auch von der Rechtslage her kompliziert und umfangreich. Weil ein Betrugsvorwurf durch Polizei und Staatsanwaltschaften gerade zu Beginn des Verfahrens verhältnismäßig einfach erhoben werden kann, ist eine umfassende anwaltliche Verteidigung häufig alternativlos und beinhaltet oft detaillierten schriftsätzlichen Vortrag. Die Dogmatik des Betrugstatbestandes ist umfangreich, es gibt unzählige (sich teils widersprechende) Urteile über Betrugstaten. Ein Strafverteidiger muss die Rechtsprechung zum Betrugstatbestand im Detail beherrschen, Prozesserfahrung in Wirtschaftsstrafverfahren mitbringen und darüber hinaus die wirtschaftliche (und oft auch technische) Situation schnell erfassen können. Als spezialisierte Fachanwälte im Wirtschaftsstrafrecht stehen wir bei Betrugsvorwürfen Beschuldigten, Unternehmen und Betrugsopfern zur Verfügung.

Betrug (§ 263 StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und weitere Tatbestände

Strafverteidiger sind fast täglich mit Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs oder des Subventionsbetrugs befasst; die Praxisrelevanz der verschiedenen Betrugsarten ist enorm.

Die Fallgestaltungen im Geschäftsleben oder im Privatbereich sind in der Praxis fast unüberschaubar, beispielsweise Betrugsvorwürfe

  • im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (z.B. Arbeitszeitbetrug, gefälschte Zeugnisse bei der Bewerbung, erschlichene Boni, sonstige Schädigungen des Arbeitgebers etc.
  • im Gesundheitswesen („Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen“) etwa durch Krankenhäuser, Ärzte oder Pflegedienste,
  • bei der Beantragung und Verwendung von Subventionen und Fördermitteln,
  • bei Kapitalanlagen („Kapitalanlagebetrug“), § 264a StGB
  • im Rahmen von Gerichtsprozessen oder Verfahren (sog. „Prozessbetrug“),
  • bei Bauprojekten,
  • bei Versicherungsmissbrauch,
  • bei Bestellungen, Lieferungen und Abnahmen, teilw. bei Schlechtleistungen/nicht vollwertigen Gegenleistungen, Preisgestaltungen etc.
  • bei Geltendmachung von Forderungen, Auszahlungsverlangen, Kreditkartenmissbrauch etc.
  • im Rahmen von Geschäftsbeziehungen jeglicher Art,
  • bei der Krediterlangung („Kreditbetrug“), § 265b StGB
  • bei Antragstellungen jeglicher Art
  • bei Firmenkäufen, due diligences und share deals,
  • bei der Verwendung gefälschter (manchmal auch zurückdatierter) Dokumente,
  • bei Sportwetten (Wettbetrug)
  • bei Sozialleistungsbetrug
  • bei Computerbetrug etc.

§ 263 Abs. 1 StGB lautet wie folgt:

„Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Sofern sämtliche Voraussetzungen tatsächlich vorliegen sollten, sieht § 263 Abs. 1 StGB als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor, in besonders schweren Fällen (die im Wirtschaftsleben täglich vorkommen) mindestens 6 Monate bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.

Untreue (§ 266 StGB)

Die Untreue (§ 266 StGB) spielt vor allem im Wirtschaftsleben eine große Rolle. Das geschützte Rechtsgut ist das individuelle Vermögen des sog. Treugebers.

Unser Fokus als Fachanwälte für Strafrecht liegt im Wirtschaftsstrafrecht. Einer der wichtigsten Bereiche des Wirtschaftsstrafrechts betrifft Vorwürfe einer Untreue gemäß § 266 StGB. Die Beratung und Vertretung geschädigter Unternehmen, aber auch die Verteidigung von Beschuldigten wegen des Verdachts der Untreue ist tägliche Arbeitspraxis unserer Rechtsanwälte.

Zahlreiche Anlässe für Strafverfahren wegen Untreue

Der Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB besteht aus nur wenigen Wörtern. Laut Bundesverfassungsgericht ist er „gerade noch“ verfassungsgemäß. Gerade bei diesem Tatbestand ist es für Staatsanwaltschaften und Ermittlungsbehörden leicht möglich, (oft) unternehmerisches Handeln im Nachhinein – und auch noch Jahre später – vermeintlich zu kriminalisieren.

Unsere Rechtsanwälte haben in zahlreichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue verteidigt und beraten.

Wir wissen daher, dass eine Vielzahl von Sachverhalten Grund für die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Untreue sein kann. Abseits einiger eindeutiger Fälle („Geschäftsführer greift in die Kasse des Unternehmens“) geht es in der strafrechtlichen Praxis häufig um unterschiedlichste unternehmerische Entscheidungen. Oft betroffen sind Geschäfte, die sich im Nachhinein als Fehlschlag bzw. für das Unternehmen als (deutlich) nachteilig erwiesen haben. Staatsanwaltschaften erheben oft Jahre später, nachdem das Geschäft gescheitert ist, den Vorwurf, die Unternehmensverantwortlichen hätten dies zum Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung (zu dem die Aussichten von Erfolg oder Misserfolg ja noch nicht absehbar waren) erkennen müssen. Bei der strafrechtlichen Überprüfung kommt es hingegen auf den Zeitpunkt der Entscheidung, nicht auf den Zeitpunkt des Scheiterns an.

Einige Beispiele aus der strafrechtlichen Praxis sind:

  • fehlgeschlagene Kreditengagements bzw. vorschnell ausgereichte Darlehen (z.B. durch Kreditinstitute, aber auch Unternehmen), fehlende Sicherungen
  • unternehmensschädigende Rechtsgeschäfte, etwa Firmenkäufe, Verträge, unsachgemäße Preise, fehlende Gegenleistungen
  • In-Sich-Geschäfte von Vorstand oder Geschäftsführer mit ihm nahestehenden Personen (z.B. Familienmitglieder)
  • Bürgermeister im Hinblick auf kommunales Vermögen
  • Unnütze, rechtswidrige oder zu teure Aufwendungen von Unternehmen
  • zu hohe oder ungerechtfertigte Vergütung von Vorständen, Aufsichtsräten und führenden Mitarbeitern, strafbare Pensionszusagen („goldene Fallschirme“ bei Ausscheiden) etc.
  • das Anlegen und Unterhalten von sogenannten schwarzen Kassen innerhalb von Unternehmen und Behörden.

Schaden und Pflichtwidrigkeit

Da Untreuevorwürfe meist im Wirtschaftsleben erhoben werden, werden oft Untreuevorwürfe in fünf- oder sechsstelliger Höhe oder im Bereich mehrerer Millionen Euro behauptet. Neben der generell problematischen Unbestimmtheit des Tatbestands an sich ist die Schadensbestimmung besonders schwierig. Gerade in komplexen wirtschaftlichen Zusammenhängen ist die Frage, ob überhaupt ein Schaden vorliegt, und wie dieser beziffert werden könnte, strafrechtlich höchst anspruchsvoll. Sehr häufig kommt es in Strafverfahren wegen Untreue deswegen zur Erstattung verschiedener Gutachten, oft genug findet auch eine regelrechte „Gutachter-Schlacht“ statt.

Die Frage, ob eine strafbare Pflichtwidrigkeit vorliegt, ist insbesondere im Hinblick auf sogenannte Risikogeschäfte relevant. Dabei ist zu beachten, dass unternehmerischen Entscheidungen immer mit dem unternehmerischen Risiko einhergehen, dass sich entsprechende Geschäfte im Nachhinein als Fehlschlag erweisen. Als erfahrene Verteidiger im Untreuestrafrecht wissen wir, dass entsprechende Vorwürfe der Staatsanwaltschaften gerade in Hinblick hierauf oft angreifbar sind. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass Rechtsprechung und Literatur eine besonders gravierende Pflichtverletzung für eine Untreue gemäß § 266 StGB fordern. An dieser Stelle werden oft die Maßstäbe des Gesellschaftsrechts mit den Maßstäben des Strafrechts unzulässig vermischt.

Strafrahmen der Untreue

Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollten, sieht § 266 Abs. 1 StGB als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Je nach Einzelfall kann durch die richtige Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren eine Verfahrensbeendigung erzielt werden. Erforderlich hierfür ist allerdings die rechtzeitige Einschaltung eines erfahrenen Fachanwalts für Strafrecht.