Steuerstrafrecht

Der Vorwurf der Steuerhinterziehung belastet den Betroffenen mehrfach: Steuerrechtlich ist er grundsätzlich gegenüber den Finanzbehörden weiterhin zur Mitwirkung verpflichtet, steuerstrafrechtlich muss er sich nicht selbst belasten, also keine ihn nachteiligen Informationen preisgeben. Die Verteidigung steuerstrafrechtlicher Vorwürfe erfordert daher besondere Kenntnisse im sowohl Steuerrecht als auch Strafrecht. Hinzu kommt, dass Steuerhinterziehungen in den zurückliegenden Jahren vermehrt in den Blickwinkel der Politik geraten sind und die höchstrichterliche Rechtsprechung sich eine von der Strafjustiz zu berücksichtigende Meinung zur Höhe der Strafen in diesem Bereich gebildet hat: Das Ergebnis von Steuerstrafverfahren wird längst nicht mehr allein mit der Finanzbehörde geklärt, sondern oftmals im Rahmen von Steuerstrafprozessen, weshalb auch Kenntnisse „vor Gericht“ zwingend erforderlich sind.

Wir von H2W-Strafrecht sind im Steuer- sowie Steuerstrafrecht spezialisiert und haben eine jahrzehntelange Erfahrung mit der Verteidigung in Strafprozessen. Wir bieten eine abgestimmte Beratung und Vertretung im Steuerstrafverfahren sowie im Besteuerungsverfahren – auch, um Steuerstrafverfahren zu vermeiden. Wir arbeiten in enger Abstimmung mit (Ihren) Steuerberatern sowie Steuerexperten der jeweiligen – auch internationalen - Steuerrechtlichen Themen, um bestmögliche Ergebnisse zu erzielen.

Vorab: Neuregelungen im Steuerrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Pandemie

Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie hat die Bundesregierung umfangreiche Hilfsmaßnahmen auf den Weg gebracht, unter anderem die Anweisung gegenüber den Finanzämtern durch Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums, Stundungen – auch der Umsatzsteuer - zu gewähren und Anträgen auf Anpassung der Vorauszahlung von Körperschafts- und Einkommenssteuer zu entsprechen. Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen und Voranmeldungen sind nicht gehemmt.

Vollstreckungsmaßnahmen betreffend Steuerrückstände sollen aktuell nicht stattfinden.
Wir beraten Sie präventiv, um Strafbarkeitsrisiken im Zusammenhang mit entsprechenden Anträgen zu vermeiden, denn der Zusammenhang zwischen berechtigter Stundung und coronabedingten Einnahmenausfällen wird – früher oder später – sicher geprüft.

Einleitung des Steuerstrafverfahrens

In den Fokus der Steuerfahndung zu geraten, ist ein Risiko, das jeden trifft: Es gilt für sowohl für Privatpersonen als auch für Verantwortliche von Betrieben. Schon die Frage, ob man verpflichtet zur Abgabe von Steuererklärungen ist, ist für Betroffene nicht einfach zu beantworten.

Den Finanzermittlern haben verschiedene Möglichkeiten, um auf verdächtige Sachverhalte, Unregelmäßigkeiten oder mögliche Verstöße aufmerksam zu werden:

  • Gesellschaften und Betriebe unterliegen komplexen steuerlichen Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten: etwa beim Anfertigen von Jahresabschlüssen, der betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA), der Kassenführung oder im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug.
  • Unternehmen werden in regelmäßigen Abständen geprüft, möglich ist eine Außenprüfung (Betriebsprüfung) ebenso wie eine Umsatzsteuersonderprüfung oder Prüfungen zu speziellen steuerlich relevanten Sachverhalten oder einzelne Steuerarten, z. B. Lohnsteuerprüfungen. Hinzu kommen die Betriebsprüfungen der Soziallversicherungsträger.
  • Auch Einzelgewerbe können selbstverständlich geprüft werden ebenso wie eine GbR.
  • Steuerprüfungen bei Privatpersonen sind z. B. wahrscheinlich, wenn erhöhte Einnahmen erklärt werden, beispielsweise Kapitalerträge oder auch bei Erbschaften, Schwankungen in den Einnahmen zum Vorjahr oder auch Hinweise aus dem persönlichen Umfeld geben vielfach ebenfalls Anlass, Steuererklärungen genauer zu prüfen.
  • Der Hinweis kann auch von dritter Stelle kommen: Kontrollmitteilungen durch andere Finanzämter, Mitteilungen von anderen Behörden (Sozialversicherungsträger oder Prostitutionskontrollen des Ordnungsamtes, oder „Leaks“ wie der Ankauf von Steuer-CDs führen zur Überprüfung.

Eine mangelhafte Buchhaltung, auffällige Rechnungen oder andere Unstimmigkeiten berechtigen grundsätzlich zur Annahme des Anfangsverdachts einer Steuerhinterziehung: Die Steuerfahndung wird informiert. Durchsuchungen von Privat- und Geschäftsräumen werden – oft abhängig vom unterstellten Steuerschaden – wahrscheinlich ebenso wie Vermögensabschöpfungsmaßnahmen (Arrest, Pfändungen und Beschlagnahmen). Es erfolgt eine umfassende Durchleuchtung der wirtschaftlichen Verhältnisse; ein aufwendiger Lebensstil wird z. B. mithilfe von Geldverkehrsrechnungen beleuchtet. Vermögensbeschlagnahmen sind schon dann möglich, wenn die Mittel für dessen Erwerb unklar sind, auch ohne den Nachweis zu einer bestimmten Straftat.

Strafverfahren und Besteuerungsverfahren

Verfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung verlangen dem Betroffenen wegen der Parallelität von Steuer – und Strafverfahren Verschiedenes ab:

Das Besteuerungsverfahren zielt auf die Steuergerechtigkeit ab, es geht um die Durchsetzung aus Sicht der Finanzbehörde zu zahlender Steuern. Der Betroffene ist als Steuerpflichtiger zu bestimmten Mitwirkungshandlungen und zur Offenlegung von Unterlagen oder auch die konkrete Nennung von Geschäftspartnern verpflichtet. Ein streitiges Besteuerungsverfahren kann viele Jahre andauern und ist geprägt von Bescheiden, Einspruchsverfahren bei den Finanzämtern und Klageverfahren vor den Finanzgerichten.

Gleichzeitig ist der Betroffene Beschuldigter im Steuerstrafverfahren. Er muss sich nicht selbstbelasten, ihm droht eine Bestrafung und die endgültige Einziehung von Vermögen.

Beide Verfahren stehen in einem natürlichen Spannungsverhältnis, beeinflussen sich wechselseitig und erfordern ein vorsichtiges und durchdachtes Vorgehen. Die vorhandene Wechselwirkung ermöglicht es beispielsweise auch, zunächst eines der Verfahren zu klären und das andere ruhend zu stellen.
Mit dem Wissen und der Erfahrung auf beiden Rechtsgebieten ermöglichen wir Ihnen die beste Beratung, um diese doppelte Last zu schultern.

Strafbefreiende Selbstanzeige

Die Selbstanzeige ist ein für das Strafrecht einzigartiger Weg, eine Strafe abzuwenden. Die Abgaben-ordnung gewährt diese Möglichkeit, wenn der Steuerpflichtige die Steuerhinterziehung „rückgängig“ macht, indem er eine Berichtigungserklärung der letzten grundsätzlich 10 Jahre abgibt, die hinterzogenen Steuern mit u. a. Zinsen und Säumniszuschlägen nachzahlt und kein Sperrgrund vorliegt. Diese Voraussetzungen einzuhalten erfordern eine umfassende Fachkunde, schon die Klärung des Nacherklärungszeitraums oder der Vorsatzebene ist komplex, und sie bergen ein hohes Risiko für den Steuerpflichtigen: Er entscheidet sich für eine umfassende Sachverhaltsoffenbarung und setzt sich damit einer nachhaltigen Strafverfolgung für den Fall aus, dass er an den komplexen Anforderungen an einer wirksamen Selbstanzeige scheitert.
Die strafbefreiende Selbstanzeige ist nach wie vor möglich bei bislang verschwiegenen Kapitalerträgen (Auslandsvermögen), sie wird stetig relevanter bei Unternehmen, z. B. im Zusammenhang mit der Umsatz-, oder auch der Lohnsteuer (geldwerte Vorteile).
Neben der strafbefreienden Selbstanzeige bieten Berichtigungserklärungen nach § 153 AO, tatsächliche Verständigungen mit dem Finanzamt und weitere Vorgehensweisen die Möglichkeit, eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden oder auch die schon mit Verfahrensein-stellungen verbundenen möglichen Konsequenzen wie beispielsweise den Verlust der Approbation, des Jagdscheins u. Ä. zu umgehen.
Wir von H2W-Strafrecht helfen Ihnen mit unseren spezialisierten Kenntnissen und unserer jahrzehntelangen Erfahrung.

Mit Sachkenntnis und Erfahrung wissen wir von H2W, welcher Strategie für Sie zu wählen ist.