Strafrecht und Unternehmen

Strafrecht im Kontext von Unternehmen

Unternehmen können auf vielfältige Weise in Berührung mit Strafverfolgungsbehörden kommen. Für uns als eine wirtschaftstrafrechtlich spezialisierte Kanzlei gehört die Individualverteidigung von Mitgliedern der Unternehmensorgane oder Mitarbeitern zum Tagesgeschäft. Ermittlungen können sich aber auch gegen das Unternehmen richten. Zugleich können präventive Maßnahmen Reputationsschäden und finanzielle Einbußen abwenden oder deutlich verringern.

H2W bietet Ihnen dabei mehr als eine 0/8/15-Beratung. Dank unserer langjährigen Erfahrung in der Strafverteidigung und in der Beratung wirtschaftsstrafrechtlicher Mandate können wir gemeinsam mit Ihnen eine optimale Strategie für Ihre Verteidigung entwickeln.

Manchmal braucht Beratung mehr als nur strafrechtliche Expertise. Wir verfügen über ein exzellentes Netzwerk und arbeiten mit Kollegen aus verschiedenen Bereichen des Wirtschaftsrechtes und der Unternehmensberatung eng zusammen. Damit finden wir immer eine optimale Lösung für Ihr Problem.

Haftungsrisiken von Unternehmen

Ein „echtes“ Unternehmensstrafrecht gab es in Deutschland bislang nicht. Die aktuellen Entwicklungen zur Schaffung eines sogenannten Verbandssanktionengesetzes gilt es zu beobachten, um frühzeitige präventiv gut aufgestellt zu sein.

Auch heute schon können Unternehmen für Straftaten herangezogen werden.

Die relevanten Normen sind nach geltender Rechtslage maßgeblich im Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG) angesiedelt. § 30 OWiG ermöglicht den Behörden, Geldbußen von erheblichem Ausmaß, unter Umständen in Millionenhöhe zu verhängen, sofern eine Leitungsperson Pflichten verletzt hat, die auch das Unternehmen als solches treffen oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte (unternehmensbezogene Straftaten).

Der Zugriff auf das Vermögen des Unternehmens steht derzeit im Ermessen der Behörden (Opportunitätsprinzip).

Im Strafverfahren können Unternehmen als Nebenbeteiligte zur Verantwortung gezogen werden.

Wichtig ist daher nicht nur die individualstrafrechtliche Beratung der Organe und gesetzlichen Vertreter, sondern auch des Unternehmens selbst.

Neben der Geldbuße besteht eine Zugriffsmöglichkeit auf Unternehmen auch über das Recht der Vermögensabschöpfung. Dahinter steht das Prinzip: „Verbrechen soll sich nicht lohnen.“
Die Vermögensabschöpfung ermöglicht daher den umfassenden Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf Vermögensgegenstände, die aus einer Straftat „erlangt“ sind (Brutto-Prinzip).

Neues Unternehmenssanktionsrecht (Verbandssanktionengesetz)

Schon länger diskutiert man auf Seiten des Gesetzgebers über die Schaffung eines stärker auf Unternehmen ausgerichteten Sanktionssystems. Hintergrund dieser Bemühungen ist insbesondere die aus staatlicher Sicht unzureichende Zugriffsmöglichkeit auf die erlangten wirtschaftlichen Vorteile. Schon bisher kann nach § 30 Abs. 2 OWiG eine Geldbuße von bis zu 10 Millionen Euro verhangen werden, nach der Ausnahmevorschrift des § 17 Abs. 4 OWiG gegebenenfalls sogar darüber hinausgehend. Auch eine Rechtsnachfolge ändert zudem nichts an der staatlichen Zugriffsmöglichkeit (§ 30 Abs. 2a OWiG).

Mit dem Referentenentwurf eines Verbandssanktionengesetzes (VerSanG) sollen diese Zugriffsmöglichkeiten nochmals deutlich erweitert werden. Das Gesetz soll eigenständig neben die bestehenden Regelungen des Strafgesetzbuches und des Ordnungswidrigkeitenrechtes treten. Der Begriff des „Verbandes“ soll juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften ebenso wie Vereine erfassen.

Im Bußgeldverfahren stand die Verfolgung bislang im Ermessen der Behörde (Opportunitätsprinzip). Dieser Spielraum soll im neuen Verbandssanktionengesetz nicht mehr bestehen, es soll eine Pflicht zur Verfolgung bestehen (Legalitätsprinzip).

Nach dem derzeitigen Entwurf sollen Unternehmen sehr weitereichend zur Verantwortung gezogen werden könne. Zudem kann ein Verstoß nach den Vorgaben des Entwurfes in letzter Konsequenz sogar zur Auflösung des Verbandes führen. Demgegenüber werden künftig aber weitergehende Rechte im Strafverfahren gewährt – die Beschuldigtenrechte sollen auch auf das Unternehmen anzuwenden sein.

Zudem sollen Unternehmen zukünftig auch stärker in den Fokus der Öffentlichkeit gezogen werden – geplant ist die öffentliche Bekanntmachung von Verstößen durch Unternehmen.

Daneben finden sich im Referentenentwurf auch Vorkehrungen, die den Ausgang des Verfahrens begünstigen können.

So sollen effektive Compliance-Maßnahmen künftig auch ausdrücklich positive Berücksichtigung finden – damit wird eine Entwicklung der Rechtsprechung aufgegriffen.

Besonders umstritten ist zudem die Bedeutung Interner Untersuchungen, zu denen es bislang kaum gesetzliche Vorgaben gibt. Eine Regelung wäre grundsätzlich zur Schaffung einheitlicher Standards begrüßenswert. Nach dem Entwurf stünden Unternehmen aber nahezu in der Pflicht nicht nur Untersuchungen durchzuführen, sondern die Ergebnisse den Ermittlungsbehörden zur Verfügung zu stellen, um spätere Sanktionen abzumildern oder zu verhindern. Das Unternehmen kann dadurch zum verlängerten Arm der Behörden und zu Ermittlungen gegen sich selbst instrumentalisiert werden.

Die weitere Umsetzung des Entwurfes bleibt abzuwarten und ist weiterhin kritisch zu beobachten. Eine frühzeitige Beratung ist wichtig, um bei Inkrafttreten des Gesetzes optimal aufgestellt zu sein.

Vertretung von Organen und Führungskräften

Neben dem Unternehmen selbst, geraten beim Anfangsverdacht einer Straftat im Unternehmen häufig auch die Organe und die gesetzlichen Vertreter von Unternehmen in den Fokus. Neben dem Aufsichtsrat, dem Vorstand und der Geschäftsführung können sich Ermittlungen auch schnell gegen Führungskräfte und leitende Angestellte richten. Neben der Haftung wegen einer Aufsichtspflichtverletzung durch Organe und gesetzliche Vertreter nach § 130 OWiG können nach §§ 9, 14 OWiG auch Geldbußen gegen Führungskräfte drohen.

Notwendig sind eine kompetente und ganzheitliche Beratung und eine eng abgestimmte Verteidigungsstrategie. Wir wollen Verantwortlichkeiten nicht zwischen hin- und herschieben, sondern Schaden von allen Beteiligten abwenden. Mit Blick auf zum Teil existenzvernichtende Bußgeldhöhen ist die frühzeitige Hinzuziehung eines Anwaltes für den Ausgang des Ermittlungsverfahrens regelmäßig ausschlaggebend. Mit unserem Fachwissen in den Bereichen Wirtschaftsstrafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und Compliance können wir unberechtigte Geldbußen abwenden und zugleich präventiv beraten.

Prävention - Compliance-Beratung (Schwerpunkt Strafrecht)

Präventive Maßnahmen sind spätestens seit dem sogenannten Siemens-Urteil (Quelle) nicht mehr aus der strafrechtlichen Beratung von Unternehmen wegzudenken. Der Begriff „Compliance“ hat sich inzwischen zu einem Schlagwort in der Wirtschaft aber auch bei den Strafverfolgungsbehörden entwickelt.

Compliance bedeutet übersetzt zunächst einmal aber nichts anderes als „Regeleinhaltung“, also eigentlich etwas Selbstverständliches. Dennoch bleibt häufig abstrakt, was damit gemeint ist und welchen Mehrwert eine gute Compliance-Strategie in Unternehmen haben kann. H2W bietet Ihnen eine auf Ihr Unternehmen abgestimmte Compliance-Beratung. Nicht jedes Unternehmen braucht eine große Compliance-Abteilung mit riesigem Budget. Die Kenntnis von strafrechtlichen- und ordnungswidrigkeiten-rechtlichen Risiken ist dagegen bei jedem Unternehmen essentiell, um nicht (unnötig) ins Visier der Strafverfolgungsbehörden zu geraten und Haftungsrisiken zu minimieren. Gerne analysieren wir mit Ihnen zunächst den Bedarf Ihres Unternehmens im Bereich präventiver Maßnahmen und unterstützen Sie bei der Umsetzung. Die Schwerpunkte setzen Sie. Neben der Bekämpfung von Korruptions- und Wirtschaftsstraften können auch Mobbing und AGG-Vorgaben Themen sein. Insbesondere prüfen wir, welche Mechanismen und Richtlinien im Unternehmen vorhanden sind und unterstützen bei Schulungen im Unternehmen. Dabei berücksichtigen wir auch die internationalen Vorgaben des UK Bribery Acts und des Foreign Corrupt Practices Act (FCPA).