Interne Ermittlungen in Unternehmen (Internal Investigations)

Früher nahmen Unternehmen die Unterstützung durch versierte, das Wirtschaftsstrafrecht ausgerichtete Anwälte oft erst in Anspruch, wenn bereits eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche des Unternehmens bekannt wurden oder intern bereits konkretisierte strafrechtliche Vorwürfe bekannt geworden sind. Seit einigen Jahren ist dies in Deutschland aber – aus sehr gutem Grund – häufig anders.

Es gibt insbesondere zwei Konstellationen, bei denen unternehmensinterne Ermittlungen heutzutage eine große Rolle spielen. Entweder wurde das eigene Unternehmen möglicherweise durch unternehmensinterne oder –externe Täter geschädigt, das Unternehmen ist also Opfer einer gegen das Unternehmen gerichteten Straftat geworden, oder aber es sind Verdachtsmomente gegen Leitungspersonen oder Mitarbeiter des Unternehmens aufgekommen, sodass deswegen die Gefahr strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder auch medialer Nachteile für das Unternehmen selbst drohen können.

Interne Untersuchungen an der Schnittstelle zwischen Straf-, Arbeits-, Zivil- und Datenschutzrecht

Interne Untersuchungen (Internal Investigations) finden immer an der Schnittstelle zwi-schen Strafrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht und Datenschutzrecht statt. Nicht nur die Straf-prozessordnung (StPO) und das Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG), sondern eben auch arbeitsrechtliche Vorschriften und das Datenschutzrecht sind stets zu beachten. Die An-wälte von H2W sind auf diese Schnittstelle besonders spezialisiert und verfügen über vertiefte und praxiserprobte jahrelange Expertise. Natürlich arbeiten wir – auf Wunsch oder bei Bedarf – mit renommierten und bewährten Fachanwälten für Arbeitsrecht, spe-zialisierten Zivilrechtskanzleien, Steuerberatern und – gesellschaften sowie Wirtschafts-prüfern zusammen. Wir verfügen über ein schlagkräftiges Netzwerk und können den Un-ternehmen damit eine ganzheitliche und umfassende Beratung aus einer Hand anbieten. So ist sichergestellt, dass effektive Untersuchungsergebnisse gewonnen werden, die gerichtsfest sind und dem Unternehmen einen echten Mehrwert liefern. Wir stellen si-cher, dass das Unternehmen in den Genuss sämtlicher maximal möglicher Vorteile von Internen Untersuchungen bei Strafverfolgungsbehörden, Gerichten und Gegnern kommt.

Das geschädigte Unternehmen: Anlass für interne Untersuchungen

Manchmal entsteht innerhalb eines Unternehmens – oft aufgrund zufälliger Entdeckun-gen – der plötzlich der (ungesicherte) Verdacht im Raum, dass das Unternehmen durch einen eigenen Mitarbeiter oder aber durch eine unternehmensexterne Person geschädigt worden sein könnte. In vielen dieser Fälle macht eine durch externe Fachanwälte für Strafrecht durchgeführte unternehmensinterne Untersuchung (internal Investigations) Sinn, um den Sachverhalt aufzuklären und den Beschuldigten entweder zu entlasten oder aber die Verdachtsmomente gegen diesen auszuräumen. Oft geht es den Unter-nehmen dann auch um die Ermittlung und spätere Durchsetzung von Ansprüchen gegen den oder die Täter. Notwendige Vorstufe hiervon ist die Gewinnung rechtsstaatlich zu-lässiger und damit – wichtig – gerade gerichtsfester Erkenntnisse und Beweismittel.

Zwar kann die unternehmensinterne Ermittlung in einigen Fällen auch durch betriebsin-terne Personen (zum Beispiel Rechtsabteilung, Revision usw.) vorgenommen werden, jedoch bringt diese eigenverantwortliche Aufklärung zahlreiche Probleme rechtlicher, arbeitsrechtlicher, aber auch psychologischer Natur mit sich. Auch ist eine rechtskonfor-me, ergebnisorientierte und damit erfolgreiche interne Untersuchung vom ermittlerischen Vorgehen und auch den rechtlichen Anforderungen äußerst anspruchsvoll, wenn – rechtskonform – gerichtsverwertbare Erkenntnisse gewonnen und später zum Beispiel im Rahmen einer Strafanzeige oder arbeitsrechtlichen Sanktionen (außerordentliche Kündigung, ordentliche Kündigung, Abmahnung etc.) gerichtsfest und rechtssicher ver-wendet werden sollen. Vor diesem Hintergrund entscheiden sich viele Unternehmen un-terschiedlicher Größe ganz bewusst dazu, diese unternehmensinternen Ermittlungen von externen, auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Fachanwälten für Strafrecht vor-nehmen zu lassen.

Unsere auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwälte bzw. Fachanwälte für Strafrecht sind erfahren bei der Planung, Umsetzung und Durchführung von unternehmensinternen Er-mittlungen in Firmen unterschiedlichster Größe. Entscheidend ist eine sachgerechte, individuell auf das betroffene Unternehmen zugeschnittene beziehungsweise maßge-schneiderte Lösung. Eine manchmal in Unternehmen zu beobachtende schablonenhaft angewendete Vorgehensweise von „Muster-Untersuchungen“ ist häufig zum Scheitern verurteilt und bringt nicht selten auch noch die Belegschaft gegen die Unternehmensfüh-rung auf. Wir wissen aus jahrelanger Erfahrung, wie man es besser macht und Internal Investigations erfolgreich und rechtssicher führt.

Anlass für Internal Investigations: Drohende zivilrechtliche oder
strafrechtliche Haftung des Unternehmens selbst

Ist das Unternehmen nicht direkt „Opfer“ einer Straftat, steht oft die Gefahr einer zivil-rechtlichen, strafrechtlichen beziehungsweise ordnungswidrigkeitenrechtlichen Haftung bei rechtswidrigen Handlungen unternehmensinterner oder –externer Personen im Raum. Denkbar ist beispielsweise, dass gegen das Unternehmen selbst ein Ordnungs-widrigkeitenverfahren, bei dem teils existenzvernichtende Bußgelder drohen, eingeleitet wird, auch wenn den Unternehmensverantwortlichen das Handeln einzelner Mitarbeiter zuvor völlig unbekannt geblieben ist. Zusätzlich drohen Negativschlagzeilen in der Pres-se und damit in manchen Fällen ein erheblicher Imageschaden als PR-Gau.

Um den Eintritt dieser Risiken zu verhindern und Schäden vom Unternehmen und seinen Mitarbeitern abzuwenden, sind viele Unternehmen sogar dazu verpflichtet, interne Sach-verhaltsaufklärung zu betreiben. In diesen Fällen besteht häufig sogar eine Rechtspflicht für Unternehmensorgane, Internal Investigations durchzuführen. Zumindest in den Kons-tellationen, in denen aus einem Verdachtssachverhalt Risiken für die Zukunft entstehen können oder Ersatzansprüche des Unternehmens gegen den oder die Beschuldigten möglich sind, besteht eine Rechtspflicht zur Sachverhaltsaufklärung. Wird dieser Sach-verhaltsaufklärungspflicht nicht nachgekommen, stellt dieses Unterlassen wiederrum selbst ein rechtliches Risiko für die Unternehmensverantwortlichen dar. Ein entspre-chendes Haftungsrisiko kann je nach Sachlage auch für den Aufsichtsrat entstehen, wenn dieser keine weiteren Schritte zur Aufklärung veranlasst. Unsere Anwälte unter-stützen Sie dabei, Schäden, Haftungsrisiken und negative Presseberichterstattung von Ihrem Unternehmen und von Ihren Mitarbeitern fernzuhalten.

Internal Investigations als wesentlicher Baustein von Compliance-Management-Systemen

Integraler Bestandteil der Compliance-Arbeit von Unternehmen ist – etwa neben dem Compliance-Management-System selbst, unternehmensinternen (Compliance-)Richtlinien, Schulungen etc. – gerade auch die Informationsgewinnung und Sachver-haltsaufklärung. Zwar kann die Compliance-Arbeit von Unternehmen durch Ermittlungs-behörden durchaus wohlwollend betrachtet werden und beispielsweise zu einem Abse-hen von Sanktionen gegen das Unternehmen führen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Compliance-Arbeit des Unternehmens nicht nur der Vorbeugung und Aufde-ckung von Rechtsverstößen dient, sondern entsprechende Rechtsverstöße gegebenen-falls auch geahndet und sanktioniert werden. Fehlt es an dem Willen zur Aufdeckung und gegebenenfalls auch Ahndung von Compliance-Verstößen, bewerten Staatsanwalt-schaften und Behörden, die für die Verhängung von Bußgeldern nach dem OWiG gegen das Unternehmen zuständig sind, die Compliance-Arbeit insgesamt dann schnell als „Feigenblatt“– beziehungsweise „Schaufenster“-Maßnahme, sodass die Vorteile der Compliance-Arbeit nicht zur Geltung gebracht werden können, sondern im Gegenteil noch zusätzliche Nachteile drohen können.

Interne Ermittlungen in Unternehmen: Do’s & Don’ts

Das Arbeitsfeld von Internal Investigations ist durch den Gesetzgeber bislang noch nicht geregelt worden. In der Praxis haben sich gewisse Standards herausgebildet, die es bei der Durchführung von internen Ermittlungen zu beachten gilt. Ziel ist eine rechtmäßige Erlangung von – gerichtsverwertbaren – Hinweisen und Erkenntnissen. Werden die vor-genannten rechtsstaatlichen Standards nicht eingehalten, droht schnell eine Unverwert-barkeit gewonnener Erkenntnisse. Zudem werden unter Umständen gerichtlich nicht verwertbare Erkenntnisse produziert, die von den Unternehmen (zum Beispiel in Scha-densersatzprozessen) jedoch nicht genutzt werden können. Werden Erkenntnisse rechtswidrig erlangt oder sind rechtlich gesehen unverwertbar, droht dann zusätzlich noch ein Imageschaden für die Unternehmensleitung, weil die interne Untersuchung mit handwerklichen Fehlern durchgeführt wurde. All diese Punkte sprechen dafür, unter-nehmensinterne Ermittlungen nicht selbst durchzuführen, sondern hierauf spezialisierte Kanzleien (Fachanwälte für Strafrecht) damit zu beauftragen. In der Projektplanung und Durchführung von internen Ermittlungen sind unsere Anwälte von H2W ebenso erfahren wie mit der Kommunikation mit Staatsanwaltschaften, Polizeidienststellen und sonstigen Ermittlungsbehörden.