Wettbewerbsregister / Korruptionsregister / Registerrecht

Als spezialisierte Fachanwälte für Strafrecht beraten wir Unternehmen und Unternehmensverantwortliche seit vielen Jahren bei Fragestellungen zu Korruptionsregister oder dem neuen Wettbewerbsregister (WRegG)! Wir sind praxiserprobt und verfügen über das notwendige Fachwissen. Das Wichtigste finden Sie hier:

Erhebliche Risiken sind den Unternehmen oft unbekannt

Vielen Unternehmen ist schlicht nicht bekannt – oder diese merken erst oft, wenn es schon (fast) zu spät ist –, dass nach einer Verurteilung oder rechtskräftigen Entscheidung erhebliche – und manchmal existenzvernichtende – Nachteile für Unternehmen sowie Unternehmensverantwortliche persönlich drohen können.

Ganz wichtig: Diese massiven Risiken bestehen nicht nur bei Verurteilungen wegen Straftaten aus einem Unternehmen heraus, sondern bereits schon dann, wenn lediglich bestimmte Bußgelder z.B. nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG) oder einschlägiger Spezialgesetze verhängt werden. Auch Rechtsanwälten, die nicht auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert sind, sind diese Risiken oft nicht bekannt.

Angesprochen sind hier vor allem rechtliche und tatsächliche Folgen aus dem sogenannten Wettbewerbsregister beziehungsweise verschiedener „Korruptionsregister“ auf Länderebene.

Bestimmte Bußgelder und Straftaten führen zu „Vergabesperren“ und verhindern faktisch die Auftragsvergabe durch die öffentliche Hand

Eine Eintragung im bundeseinheitlichen Wettbewerbsregister nach dem WReGG kann oft den Ausschluss von Unternehmen von öffentlichen Auftragsvergaben bedeuten.

Bereits schon länger existieren auf Ebene der Bundesländer unterschiedlich ausgestaltete sogenannte „Korruptionsregister“. Bei Verurteilungen insbesondere wegen Korruptionsstraftaten (aber nicht nur) wurde das betroffene Unternehmen und die verurteilten Personen eingetragen, was faktisch häufig zu einem (oft genug auch existenzvernichtenden) Ausschluss von öffentlichen Auftragsvergaben führte.

Das nunmehr beim Bundeskartellamt geführte Wettbewerbsregister vereinheitlicht die Rechtslage nunmehr länderübergreifend für ganz Deutschland.

Das Wettbewerbsregistergesetz hat grundsätzlich das Ziel, (öffentlichen) Auftraggebern eine Prüfung zu ermöglichen, ob Unternehmen oder Unternehmensverantwortliche als natürliche Personen wegen bestimmter Wirtschaftsstraftaten bzw. Wirtschaftsdelikten (Wirtschaftsstrafrecht) oder bestimmter Bußgelder von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden müssen oder können (Schutz des fairen Wettbewerbs). Zu beachten ist, dass bei geplanten Aufträgen von über 30.000 EUR eine Abfrage im Wettbewerbsregister für den Auftraggeber rechtlich sogar verpflichtend ist.

Zwar muss ein Eintrag im Wettbewerbsregister nicht zwingend zu einem Ausschluss des Unternehmens von der Auftragsvergabe führen; rein faktisch beziehungsweise in der Praxis wird es aber in den allermeisten Fällen zu einem Ausschluss des Unternehmens kommen, was auch unsere Erfahrungen mit den bisherigen „Korruptionsregistern“ auf Ebene der Bundesländer belegt.

Übrigens: Verwaltungsbehörden und Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, eintragungsrelevante Verurteilungen, Sanktionen und Entscheidungen zeitnah dem Wettbewerbsregister (Bundeskartellamt) zu melden.

Eintrag in das Wettbewerbsregister: Welche Straftaten oder Bußgelder führen zu einem Ausschluss von öffentlichen Auftragsvergaben?

Eine Eintragung des Unternehmens erfolgt nicht nur bei dem Unternehmen zuzurechnenden Korruptionsstraftaten (§§ 331 ff. StGB incl. Auslandsbestechung) bzw. entsprechenden Verurteilungen oder Strafbefehlen. Vielmehr gibt es einen „bunten Blumenstrauß“ von Straftaten beziehungsweise Delikten, die zu einer Eintragung führen. Besonders praxisrelevant sind etwa

  • Betrug (§§ 263 ff StGB)
  • Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
  • Subventionsbetrug (§ 264 StGB)
  • Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialabgaben (§ 266a StGB)
  • Korruptionsdelikte wie Vorteilsgewährung und Bestechung, inkl. Auslandsbestechung (§§ 333, 334, 335, 335 a StGB)
  • Geldwäsche (z.B. § 261 StGB)
  • Terrorismusfinanzierung
  • Bildung von kriminellen Vereinigungen
  • Menschenhandel
  • Kartellrechtsverstöße bzw.
  • Wettbewerbsbeschränkungen gem. § 123 GWB.

Längst sind aber nicht nur Delikte aus dem Wirtschaftsstrafrecht betroffen. Eintragungsgrund in das Wettbewerbsregister sind nämlich auch zahlreiche Normen aus dem Arbeitsstrafrecht beziehungsweise dem Arbeitsrecht, zum Beispiel Verstöße gegen

  • das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG)
  • das Mindestlohngesetz (MiLoG), z. Bsp. § 21 MiLoG
  • das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), z. Bsp. § 23
  • Unregelmäßigkeiten bei der Arbeitsförderung (§ 404 SGB III)
  • Arbeitnehmerüberlassung, siehe §§ 15, 15 a,16 AÜG
  • bestimmte Bußgeldentscheidungen gem. §§ 30, 130 OWiG.

Ihre spezialisierten Rechtsanwälte in Bezug auf Wettbewerbsregister / Korruptionsregister: Unser Ziel ist die Verhinderung der Eintragung oder vorzeitige Löschung

Wer als Rechtsanwalt die oben genannten Thematiken nicht kennt beziehungsweise keine Praxiserfahrung vorweisen kann, kann die besondere Risikolage für Unternehmen weder frühzeitig einschätzen noch mindern oder ausschließen.

Als erfahrene Fachanwälte für Strafrecht und Verteidiger kennen wir die registerrechtlichen Folgen auch in Bezug auf Wettbewerbsregister und Korruptionsregister; deswegen verteidigen wir beschuldigte Personen und betroffene Unternehmen bereits schon vor oder aber während geführter Strafverfahren mit Weitblick, auch im Hinblick auf registerrechtliche Folgeprobleme.

Wir formulieren gemeinsam mit den Beschuldigten oder dem betroffenen Unternehmen nicht nur strafrechtliche Verteidigungsziele, sondern versuchen, Risiken im Hinblick auf das Wettbewerbsregister (oder aber der Korruptionsregister) von vornherein zu vermeiden. Kommt es dennoch zu einer Eintragung des Unternehmens im Wettbewerbsregister, helfen wir den Unternehmen dabei, den Eintrag rückgängig zu machen (Löschung aus dem Register) oder aber den Zeitraum der Eintragung für das Unternehmen erheblich zu verkürzen (vorzeitige Löschung). Bereits sehr frühzeitig geben wir bei drohenden Eintragungen Hinweise und Empfehlungen (zum Beispiel in den Bereichen Compliance, internen Untersuchungen, Sanktionierung von Mitarbeitern, der Betriebsorganisation etc.), wie die Eintragungsdauer effektiv und erfolgsversprechend reduziert und eine vorzeitige Löschung erreicht werden kann. Ziel ist die Verhinderung der Eintragung oder frühzeitige Löschung der Eintragung des Unternehmens im Wettbewerbsregister.

Unsere Rechtsanwälte haben jahrelange und praxiserprobte Erfahrung bei der Beratung von Unternehmen im Hinblick auf das Wettbewerbsregister beziehungsweise die Korruptionsregister. Zahlreiche Unternehmen konnten wir vor einer Eintragung ins Korruptionsregister bewahren oder aber eine deutlich vorzeitige Löschung aus dem Register erreichen.

Sprechen Sie uns hierzu gerne an.