Vermögensabschöpfung im Strafverfahren

Straftaten dürfen sich nicht lohnen – Abschöpfung illegaler Gewinne

Straftaten können nicht nur Geld- oder Freiheitsstrafen nach sich ziehen, sondern darüber hinaus auch zur Einziehung dadurch erlangter Vermögenswerte führen – nicht nur beim Täter selbst, sondern auch bei Dritten und bei Unternehmen. Betroffen sein können Privatpersonen gleichermaßen, bereits der Verdacht einer Straftat kann zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen führen.

Die Anordnung der Einziehung bedeutet dabei schlicht: Das Geld bzw. das Vermögen wird durch den Staat eingezogen, notfalls auch zwangsweise.

Bei H2W nehmen wir sämtliche Konsequenzen eines Strafverfahrens in den Blick und verteidigen Sie auch gegen die finanziellen Konsequenzen eines Ermittlungsverfahrens – vor, während und nach der Hauptverhandlung.

Handlungsfähig bleiben: Verteidigung gegen Vermögenssicherung

Bereits während des Ermittlungsverfahren kann Vermögen „eingefroren“ und Infrastruktur beschlagnahmt werden, was nicht selten den Geschäftsbetrieb lahmlegt und den finanziellen Handlungsspielraum erheblich einschränkt.

Seit der Reform des Vermögensabschöpfungsrechts im Jahr 2017 ist die Zahl der Einziehungen sprunghaft angestiegen, ebenso wie die stark beeinträchtigenden einstweiligen Maßnahmen im Ermittlungsverfahren.

Durch die richtige Taktik und Expertise im Bereich der Vermögensabschöpfung gelingt es uns oft, Sie wieder finanziell handlungsfähig zu machen und frühzeitig die Weichen für eine günstige Entscheidung des Gerichts zu stellen.

Vermögensabschöpfung bei Privatpersonen

Der Grundsatz lautet: Kriminalität soll sich nicht lohnen. Deshalb wird mit dem Urteil Vermögen eingezogen, das durch die Straftat erlangt wurde.

Das Gericht hat einen weiten Spielraum bei der Bestimmung der illegalen Herkunft von Vermögen: Selbst, wenn die Herkunft aus einer bestimmten Straftat nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, eine kriminelle Herkunft jedoch vermutet werden kann, besteht die Gefahr der Einziehung.

Ziel unserer Verteidigung ist dabei immer, den finanziellen Schaden für Sie so gering wie möglich zu halten.

Vermögensabschöpfung bei Dritten und Unternehmen

Nicht nur der Täter selbst ist von einer Einziehungsentscheidung bedroht, sondern auch Dritte, die – auch unwissentlich – von der Tat profitiert haben. Eine typische Konstellation ist ein die Einziehung des Gewinns beim Unternehmen, wenn dessen Mitarbeiter Straftaten im Geschäftsbetrieb begangen haben.

Dabei ist es unerheblich, ob der Empfänger des Geldes von den illegalen Machenschaften wusste oder nicht.

Die Übertragung von illegal Erlangtem auf andere Personen schützt damit nicht vor Einziehung. Geld oder Geschenke, die mit Taterträgen gekauft wurden, können auch beim Empfänger ersatzlos eingezogen werden.

Wir beraten und verteidigen Betroffene in jedem Verfahrensstadium.

Durchsuchung und Beschlagnahme

Bei Verdacht auf illegale Gewinne aus Straftaten ist mit einer Durchsuchung von Geschäfts- und Privaträumen zu rechnen (§§ 102, 103 StPO), da hier Unterlagen zu fraglichen Geschäften gesucht werden.

Alle Unterlagen, denen eine Bedeutung für das Verfahren beigemessen werden, werden sichergestellt und durch die Polizei konfisziert (§§ 94, 98 StPO). Beschlagnahmte Gegenstände und Dokumente werden regelmäßig für die Dauer des Strafverfahrens einbehalten, das in komplexen Fällen mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann.

Von der Durchsuchung betroffen sind regelmäßig auch alle IT-Systeme des Unternehmens, es werden Computer beschlagnahmt oder zumindest zeitaufwendig kopiert, externe Server durchsucht und dadurch der Betrieb ebenfalls behindert.

Wir beraten Sie präventiv zu Verhaltensregeln im Falle einer Durchsuchung und stehen im Notfall als Ansprechpartner kurzfristig zur Verfügung.