Arbeitsschutzstrafrecht / Technikstrafrecht / Verteidigung bei Betriebsunfällen

Arbeitsschutzstrafrecht

Behörden und Unternehmen sind in vielerlei Hinsicht gesetzlich verpflichtet, sicherzustellen, dass es nicht zu Betriebsunfällen kommt, also der Verletzung oder Tötung von Menschen, aber auch Brand- und Explosionsereignisse, eine Schädigung der Umwelt (Luft, Boden, Wasser) etc. Der Gesetzgeber selbst hat in zahlreichen Gesetzen, Verordnungen und weiteren Vorschriften entsprechende Pflichten für Betriebsleiter und Unternehmensverantwortliche aufgestellt, deren Nichteinhaltung nicht nur mit (erheblichen) Bußgeldern, sondern unter anderem auch mit massiven Strafandrohungen (Freiheitsstrafen) belegt ist.

Oft steht bei einem Betriebsunfall der Verdacht einer fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) eines oder mehrerer Menschen im Raum.

Ist es zu einem derartigen Betriebsunfall gekommen, sollte die Verteidigung und/oder die strafrechtliche Vertretung des betroffenen Unternehmens in jedem Fall durch spezialisierte Fachanwälte für Strafrecht vorgenommen werden, die in diesem besonderen Tätigkeitsbereich nicht nur über das nötige Fachwissen (siehe dazu sogleich), sondern auch über langjährige Erfahrungen im Arbeitsschutzstrafrecht verfügen. Denn mit den üblichen Strafprozessen haben strafrechtliche Ermittlungsverfahren im Bereich des Arbeitsschutzstrafrechts kaum mehr etwas gemein.

Besonderheiten im Arbeitsschutzstrafrecht: Fragen der Technik und der Unternehmensorganisation

Nahezu jedes Verfahren im Arbeitsschutzstrafrecht (zumeist wegen Betriebsunfällen, oft aber auch bei der Schädigung der Umwelt) zeichnet sich durch zwei wesentliche Bereiche aus, die durch die Verteidigung erkannt und beherrscht werden müssen, nämlich technische (Detail-)Fragen sowie Fragen zur Betriebsorganisation:

In Behörden und in Unternehmen wird immer arbeitsteilig zusammengearbeitet. Gesamtverantwortung auch im strafrechtlichen Sinne trägt im ersten Zugriff zumeist Vorstand beziehungsweise Geschäftsführung oder Behördenleiter, in der Praxis zudem häufig Prokuristen, Betriebsleiter, Abteilungsleiter und so weiter. Eine zunächst einmal anzunehmende Gesamtverantwortung der Unternehmensleitung kann und muss in vielen Fällen auf nachgegliederte Hierarchieebenen verteilt und delegiert werden. Hinsichtlich der Delegierung, aber auch der Organisation des Unternehmens insgesamt sind aber zahlreiche – meist rechtliche – Anforderungen zu beachten. Wird gegen die bestehende Rechtspflicht zur ordnungsgemäßen Delegation und Betriebsorganisation verstoßen, gehen Staatsanwaltschaften oft von einem „Organisationsverschulden“ aus, zum Beispiel dann, wenn nachgeordnete Mitarbeiter nicht oder nicht vollständig in ihre Pflichten und Aufgaben eingewiesen sind, nicht ausreichend überwacht werden, Verbesserungsbedarf nicht umgesetzt wird etc. Zudem bestehen zahlreiche Verpflichtungen, die nachgeordneten Mitarbeiter entsprechend vollständig, regelmäßig und nach neustem Stand von Wissenschaft und Technik zu schulen.

Bei diesem vielgliedrigen Zusammenwirken verschiedenster Menschen auf verschiedensten Hierarchiestufen kommt es oft zu Fehlern oder Nachlässigkeiten, die zu einem Betriebsunfall führen. Dies ist Ansatzpunkt der Staatsanwaltschaften. Der im Arbeitsschutzstrafrecht tätige Verteidiger sollte sich zwingend im Hinblick auf die zahlreichen Rechtsfragen (und die gelebte Praxis) von Betriebsorganisationen auskennen.

Zahlreiche Rechtsquellen für arbeitsschutzrechtliche Pflichten

In der Praxis der einschlägigen Ermittlungsverfahren etwa bei Betriebsunfällen (Arbeitsschutzstrafrecht) ist eine Füller verschiedener Rechtsmaterien durch den Verteidiger zu beherrschen. Hierzu gehören zum Beispiel:

besondere Unfallverhütungsvorschriften (UVVs) verschiedenster Berufsgenossenschaften,
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichVO),
sowie weitere zahlreiche Verpflichtungen aus verschiedenen Spezialgesetzen und Verordnungen.

Ein häufiger Fehler in der Praxis: Die Bestellung und Verpflichtung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators (SiGeKo) führt für sich allein genommen nicht zur Entlastung der Unternehmensverantwortlichen, was wir durch Verteidigungsmandate im Bereich des Arbeitsschutzstrafrechts und aus der staatsanwaltschaftlichen Praxis verschiedener Bundesländer bestätigen können.

Was in der Praxis ebenfalls oft nicht beachtet wird: Durch Zuhilfenahme sogenannter dynamischer Verweisungen strafrechtlicher Normen stellt der Gesetzgeber stets auf den „aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik“ ab. Ist es beispielsweise zu einem Betriebsunfall gekommen, hilft es wenig, dass eine bestimmte Maschine vor Jahren genehmigt worden war, wenn es das Unternehmen versäumt hat, Vorschriften, Schulungen und Betriebsabläufe (Sicherheitsvorkehrungen) dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik anzugleichen (Maschinensicherheit). Unternehmensverantwortliche müssen daher sicherstellen, dass das Unternehmen Unfallverhütungsmaßnahmen stets in tagesaktueller Form einhält.

Die Fachanwälte für Strafrecht von H2W haben erfolgreich zahlreiche Unternehmensverantwortliche sowie Unternehmen selbst sowie im Vorfeld als auch im Rahmen von geführten Ermittlungsverfahren verteidigt. Gerade bei der Verteidigung und Unternehmensvertretung bei Betriebsunfällen sind wir praxiserprobt und verfügen über das erforderliche Spezial-Fachwissen.

Technikstrafrecht

Abseits von Betriebsunfällen, bei denen Menschen verletzt oder getötet werden, hat der Gesetzgeber zahlreiche Straftatbestände als Technikstrafrecht im engeren Sinne geschaffen und auch hier erhebliche Strafandrohungen (Gefängnisstrafen) vorgesehen. Nur beispielhaft aufgeführt werden hier die Bereiche

  • strafrechtliche Produkthaftung (etwa durch Inverkehrbringen gefährlicher Produkte)
  • Schädigung von Umwelt und Natur (zum Beispiel bei Grundwasserverseuchung, Austritt gefährlicher Stoffe und Immissionen, unsachgemäßer Umgang mit Abfällen (Abfallrecht))
  • strafbare Verstöße gegen das Medizinproduktegesetzt (MPG), etwa bei Inverkehrbringen etc.
  • bestimmte Brand- oder Explosionsereignisse

Besonderheiten im Technikstrafrecht

Strafrechtliche Ermittlungsverfahren im Bereich des Technikstrafrechts zeichnen sich dadurch aus, dass zusätzlich verschiedene Fachbehörden zusätzlich zur Staatsanwaltschaft involviert sind. Außerdem sind häufig Berufsgenossenschaften beteiligt und wirken in das strafrechtliche Ermittlungsverfahren hinein. Fachbehörden bestehen auch während laufender Strafverfahren (wo die Beschuldigten ein Schweigerecht haben) bereits frühzeitig auf die Weitergabe fallrelevanter Informationen, was für die Beschuldigten durchaus unangenehm werden kann.

Außerdem kommt es in Strafverfahren aus dem Bereich des Technikstrafrechts häufig zur Einholung diverser Gutachten und manchmal auch zu regelrechten „Gutachter-Schlachten“.

Wenn unserer Fachanwälte für Strafrecht im Technikstrafrecht als Verteidiger oder Unternehmensvertreter mandatiert sind, überprüfen wir regelmäßig erstattete Fachgutachten und gehen – falls erforderlich – gegen diese vor. Bei Bedarf helfen wir unseren Mandanten dabei, renommierte Fachexperten als Gutachter zu finden und in die Verteidigungsstrategie einzubinden.

Aus unserer Sicht erfordert die Spezialmaterie des Technikstrafrechts und der Betriebsunfälle spezialisierte und erfahrene Fachanwälte für Strafrecht, die neben dem Strafprozessrecht nicht nur in dieser Spezialmaterie sattelfest sein, sondern darüber hinaus über entsprechende Prozesserfahrung bei derartigen Ermittlungsverfahren verfügen müssen. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.