Compliance

Warum Compliance? Reputation schützen, Schäden für das Unternehmen vermeiden, Haftung des Unternehmens und der Verantwortlichen ausschließen

Compliance-Berater unterschiedlichster Couleur und aller möglicher Fachrichtungen tummeln sich auf dem Markt wie Sand am Meer.

Unser Angebot: Entscheiden Sie sich für erfahrene und in Wirtschaftsstrafverfahren praxiserprobte Fachanwälte. Wir glauben, dass man so besonders weitsichtig und praxistauglich im Bereich Compliance beraten kann.

Außerdem: Unternehmen, Branchen, Tätigkeitsfelder und Risiken sind so unterschiedlich wie die Menschen selbst; daher erteilen wir dem oft durch andere Berater schablonenhaft angebotenen (und für die Unternehmen oft teureren) Ansatz „one size fits all“ bei der Compliance-beratung eine Absage. Wir wissen: Es kommt immer auf den Einzelfall an. Das gilt bei der Beratung und Vertretung geschädigten Unternehmen als Opfer von Straftaten genauso wie in der Compliance-Beratung generell.

Es hat sich fast überall herumgesprochen: Ohne (ausreichende) Compliance-Bemühungen von Unternehmen geht es heutzutage nicht mehr. Die Presse berichtet fast täglich über Straftaten, die aus einem Unternehmen heraus begangen worden seien sollen, oder über Unternehmen, die selbst Opfer von (auch externen) Straftaten geworden sind.

Wir sind praxiserprobte Verteidiger und auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert. Wir wissen, worauf es ankommt – und wie man es richtig macht

Die Anwälte von H2W Strafrecht blicken auf eine über zehnjährige Erfahrung bei der Compliance-Beratung von Unternehmen zurück. Von den ersten Anfängen von Compliance in Deutschland seit 2006 bis hin zu aktuellsten Entwicklungen in diesem Tätigkeitsgebiet beraten wir laufend Unternehmen verschiedenster Größe und aus verschiedensten Branchen; wir wissen, worauf es ankommt.

Nicht nur, weil wir compliance-erfahren sind, sondern auch, weil wir in einer Vielzahl von Ermittlungsverfahren für Unternehmen und Beschuldigte gearbeitet bzw. diese verteidigt und beraten haben. Wir wissen aus der Praxis, wie Richter und Staatsanwälte denken und Strafbarkeitsrisiken einschätzen; und wir wissen, wie man sich dagegen verteidigt bzw. entsprechenden Risiken frühzeitig vorbeugt – und was entsprechende Versäumnisse in späteren Strafverfahren bedeuten. Das unterscheidet und von zahlreichen anderen Beratern, die die Praxis des Strafprozesses nicht aus erster Hand kennen.

Auch für den Mittelstand unverzichtbar, in der Praxis aber unterschätzt

Während große Unternehmen und Konzerne bereits seit vielen Jahren Compliance ernst nehmen und entsprechende Strukturen vorhalten, sieht es bei kleineren und mittleren (mittelständischen) Unternehmen oft noch anders aus.

Die Vermeidung von Haftungsrisiken für das Unternehmen selbst, aber auch für Vorstand, Aufsichtsrat und Geschäftsführung, die Verhinderung von Reputationsschäden und der Schutz des Unternehmens ist aber nicht nur für Großkonzerne, sondern gerade auch für mittelständische Unternehmen wichtig. Durch unsere spezialisierte Tätigkeit als Fachanwälte für Strafrecht wissen wir aus erster Hand und von unseren Mandanten, dass deutschlandweit zahlreiche Strafverfahren auch gegen mittelständische Unternehmen und deren Verantwortliche wegen Compliance-Verstößen geführt werden oder die Unternehmen selbst Opfer von Straftaten geworden sind.

Unser Dienstleistungsangebot im Bereich Compliance

Durch unsere Compliance-Dienstleistungen können Sie Haftungsrisiken für sich und Ihr Unternehmen vermeiden oder minimieren. Nur darum geht es bei Compliance. Ist ein Unternehmen Opfer von Straftaten geworden, unterstützen wir dieses bei der Aufklärung und Geltendmachung entstandener Schäden.

Unser Dienstleistungsangebot im Bereich Compliance umfasst nicht nur

  • die Erarbeitung und Implementierung von sogenannten Compliance-Managementsystemen (CMS) in Unternehmen,

sondern auch z.B.

  • eine ständige Fortentwicklung der Compliance-Bemühungen und laufende Beratung im Bereich Compliance,
  • die Erstellung von Handlungsleitfäden, Anweisungen, (Compliance-)Richtlinien, z.B. Geschenke-Richtlinien, Richtlinien zum Veranstaltungsmanagement (einladung zu Veranstaltungen etc.),
  • Konzeptionierung und Abhaltung von Schulungen (E-Learning oder Präsenzunterricht),
  • die Beratung und das Handling bei einzelnen Compliance-Vorfällen incl. rechtssicherem Vorfallmanagement,
  • Erstattung von Rechtsgutachten,
  • fortlaufende Risikoanalyse von Unternehmen etc.
  • Wir planen und konzeptionieren interne Untersuchungen („Internal Investigations“) und führen diese in Unternehmen durch.
  • Falls notwendig oder im Unternehmensinteresse, erstatten wir Strafanzeigen.
  • Sind staatliche Behörden (zum Beispiel Ermittlungsbehörden wie Staatsanwaltschaften, Polizei, Zoll, Steuerbehörden etc.) bereits involviert, halten wir den Kontakt dorthin beziehungsweise stellen diesen her, soweit vorzugswürdig.
  • Für Unternehmen, die „inhouse“ die Funktion eines Compliance-Officers nicht bereitstellen können oder wollen, fungieren wir als externe Compliance-Beauftragte und mindern so unternehmensinternen Arbeitsanfall und Haftungsrisiken.

Sollte Ihr Unternehmen Opfer von Straftaten geworden sein, beraten und unterstützen wir Sie bei der Schadensbegrenzung, der Aufklärung des Sachverhalts, der Sicherung Ihrer Reputation sowie der Identifikation und Rückgewinnung von verursachten Schäden beim Täter.

Compliance ist eine Rechtspflicht; der Verstoß dagegen bedeutet zivil- und strafrechtliche Haftung des Unternehmens und seiner Geschäftsführung

Die Pflicht zur Verhinderung von Schäden, die Wahrung der Reputation des Unternehmens und seiner Mitarbeiter, aber auch schon die Aufklärung des Sachverhalts bei vermuteten Straftaten aus dem Unternehmen heraus oder aber gegen das Unternehmen sind Rechtspflicht der Unternehmensorgane (Vorstand, Aufsichtsrat, Geschäftsführung). Durch die Rechtsprechung ist etabliert, dass Inhaber, Unternehmensorgane und Vorgesetzte dazu verpflichtet sind, betriebsinterne Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der Mitarbeiter insgesamt zu verhindern. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, macht sich der untätig gebliebene Unternehmensverantwortliche, der keine oder unzureichende Compliance-Maßnahmen ergriffen hat, unter anderem oft zivilrechtlich schadensersatzpflichtig. Oft verkannt wird auch, dass auch eine Rechtspflicht besteht, entsprechenden Verdachtsfällen nachzugehen.

Ab einer gewissen Größe eines Unternehmens besteht nach Auffassung von Gerichten und Staatsanwaltschaften die Verpflichtung, ein Compliance-Management-Systeme einzurichten und Compliance-Maßnahmen umzusetzen. Wird dem nicht nachgekommen, können für Unternehmen und Verantwortliche schwere Nachteile und Risiken im weiteren Verlauf drohen.

Das geschädigte Unternehmen als Opfer von Straftaten

Dass Unternehmen durch Straftaten geschädigt werden, kommt nahezu täglich vor. Den geschädigten Unternehmen helfen wir dabei, rechtssicher den Sachverhalt aufzuklären (interne Untersuchungen, „Internal Investigations“), Schaden und Verantwortliche konkret zu benennen und entsprechende Schäden beim Täter geltend zu machen.

Längst nicht alle Unternehmensverantwortliche wissen: Überprüft ein Unternehmen nicht (ausreichend), ob und wie es geschädigt worden ist, drohen den Verantwortlichen (Vorstand, Aufsichtsrat, Geschäftsführung) ggf. eigene strafrechtliche Risiken einer Untreue gemäß § 266 StGB.

Falls dies im Interesse des Unternehmens ist, erstatten wir Strafanzeigen, initiieren und halten Kontakt zu Strafverfolgungsbehörden und nehmen die Rechte des geschädigten Unternehmens in Strafverfahren wahr. Vor allem geht es hier darum, vorhandene Vermögenswerte aufzuklären und zu sichern, Schadensersatz von den Tätern zu verlangen und diesen durchzusetzen.

Sprechen Sie uns gerne an. Auf unsere über zehnjährige Erfahrung im Bereich Compliance können Sie sich verlassen. Unsere Kanzlei befindet sich in Berlin, aber wir beraten deutschlandweit.