Zeugenbeistand/Zeugenbegleitung

Begleitung von Zeugen im Strafverfahren und Untersuchungsausschüssen

Die Zeugenbegleitung im Strafverfahren

Der Zeuge ist nach der Strafprozessordnung zunächst einmal Beweismittel im Strafverfahren. Mit seiner Aussage kann ein Verfahren stehen und fallen.

Die Strafprozessordnung kennt neben den Pflichten des Zeugen – etwa die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage – auch Rechte und opferschützende Normen. Dazu gehört insbesondere, dass sich der Zeuge eines Beistandes bedienen darf. Als Laie ist es in der Regel nicht möglich, komplexe strafrechtliche Sachverhalte zu durchdringen oder die prozessuale Situation zu verstehen. Das gilt nicht nur, aber insbesondere auch für Verfahren aus dem Bereich des Wirtschaftsstrafrechtes.

Es kann viele Gründe geben, sich als Zeuge im Strafverfahren anwaltlich vertreten zu lassen. Dabei gilt, dass eine frühzeitige Vertretung, schon im Ermittlungsverfahren von Vorteil sein kann, um nachteilige Entscheidungen zu vermeiden.

Als Zeuge müssen Sie sich oder Angehörige nicht selbst belasten (§ 55 StPO). Auch müssen Fragen, die den persönlichen Lebensbereich betreffen unter Umständen nicht beantwortet werden (§ 68a StPO). Wir beraten Sie zu Möglichkeiten der Aussageverweigerung und den Gefahren einer falschen Aussage vor Gericht.

Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, stehen Ihnen eine Vielzahl an Beteiligungsrechten zu. Zudem können Sie Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auch schon im Strafverfahren geltend machen.

Vertretung von Opfern im Strafprozess

Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, haben Sie verschiedene Möglichkeiten, im Strafverfahren aufzutreten. Neben der Zeugenaussage können Sie in vielen Fällen als Nebenkläger am Strafverfahren teilnehmen und sich über Ihren Rechtsanwalt aktiv in den Verlauf des Verfahrens einbringen, indem Sie zum Beispiel Beweisanträge stellen.

Neben dem anwaltlichen Beistand gibt es viele Instrumente der Opferunterstützungen, etwa die psychosoziale Prozessbegleitung. Wir beraten Sie gern dazu.

Daneben können im Adhäsionsverfahren Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche kostengünstig im Strafverfahren geltend zu machen. Die Strafprozessordnung sieht daneben Maßnahmen der Opferentschädigung vor. Es ist wichtig, sich als Opfer frühzeitig über seine Rechte und Möglichkeiten der Entschädigung zu informieren.

Zeugenbegleitung vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen

H2W verfügt über Expertise bei der Zeugenbegleitung vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen.
Zeugen haben auch vor Untersuchungsausschüssen verschiedene prozessuale Rechte, unter Umständen können Angaben auch verweigert werden.
Anders als im Gericht sieht sich der Zeuge nicht nur einem in der Personenzahl überschaubaren Gericht gegenüber, sondern einer Vielzahl an Personen, die regelmäßig auch eigene (politische) Interessen verfolgen werden.
Verfahren vor Untersuchungsausschüssen werden darüber hinaus oftmals mit regen Interesse von den Medien verfolgt. Zeugen sind in solchen Verfahren daher besonders exponiert.
Eine frühzeitige Beratung durch einen Anwalt ermöglicht Ihnen, optimal auf Ihre Aussage vor dem Ausschuss vorbereitet zu sein.