Verkehrsstrafrecht

Eine kleine Unachtsamkeit oder ein riskantes Überholmanöver, ein Bier zu viel oder eine übersehene Ampel: Im Straßenverkehr entstehen sehr häufig Situationen, die einen Unfall herbeiführen, der wiederum einen Sachschaden oder sogar einen Personenschaden zur Folge haben kann. Da sich derartige Vorfälle im Straßenverkehr tagtäglich ereignen, verwundert es nicht, dass Verkehrsstraftaten einen bedeutenden Anteil der strafrechtlichen Praxis ausmachen. Achtung: Auch ganz ohne Unfälle und Schäden kann eine Strafbarkeit vorliegen.

Im Gegensatz zu einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit Führerscheinentzug, einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet wird, wird eine Tat im Verkehrsstrafrecht mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert. Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen werden, können zum Teil erhebliche Freiheitsstrafen nach sich ziehen. So sehen beispielsweise die §§ 315b und 315c StGB Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren vor. Der Beschuldigte einer Verkehrsstraftat sieht sich somit besonders einschneidenden Maßnahmen ausgesetzt.

Überwiegend finden sich die Vorschriften des Verkehrsstrafrechts im Strafgesetzbuch (StGB). Insbesondere im 28. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 306 – 323c StGB), in dem die gemeingefährlichen Straftaten geregelt sind, findet sich eine Vielzahl der verkehrsrechtlich relevanten Straftatbestände. Das Verkehrsstrafrecht ist vom Gesetzgeber allerdings nicht abschließend im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt worden. Straftatbestände finden sich auch in Nebengesetzten, wie beispielsweise dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder Pflichtversicherungsgesetz (PflVG).

Die relevantesten Straftatbestände in der Praxis sind:

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
  • Körperverletzungsdelikte (vgl. §§ 223, 224, 226, 229, 230 StGB), insbesondere die fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung im Straßenverkehr
  • Nötigung (§ 240 StGB)
  • Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§315b StGB)
  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
  • Trunkenheit im Verkehr (§316 StGB)
  • Vollrausch (§ 323a StGB)
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)

Drohende Folgen – Fahrverbot (§ 44 StGB) und Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)

Bereits die verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe kann für den Betroffen ein besonders empfindliches Übel darstellen. Daneben besteht für das erkennende Gericht die Möglichkeit, ein Fahrverbot auszusprechen oder die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Auswirkungen eines Fahrverbots gemäß § 44 StGB oder der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB werden den Betroffenen oft erst nach der rechtskräftigen Verurteilung schmerzhaft bewusst.

Ein Fahrverbot (§ 44 StGB) bedeutet für den Betroffenen, dass ihm das Gericht für eine Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr verbieten kann. Der Führerschein wird dem Betroffenen in diesem Fall lediglich vorübergehend entzogen. Nachdem die Verbotsfrist verstrichen ist, bekommt der Betroffene den Führerschein von Amts wegen wieder ausgehändigt.

Eine wesentlich einschneidendere Maßnahme stellt dagegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB dar. Ergibt sich aus der Tat, dass der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, d. h. eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt, kann ihm das Gericht die Fahrerlaubnis entziehen. Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis muss vom Verurteilten bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zunächst beantragt werden. Bis zur Neuerteilung muss jedoch eine Sperrfrist, die vom Gericht für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren festgesetzt werden kann, abgewartet werden (§ 69a StGB). Oftmals sieht sich der Verurteilte zudem bestimmten Auflagen ausgesetzt, die ihm von der Fahrerlaubnisbehörde auferlegt werden können. Die in der Bevölkerung bekannteste Auflage ist die Vorlage einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung.

Blutalkoholkonzentration

Verkehrsstraftaten stehen nicht selten im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol. Beschuldigte, denen das Führen eines Kraftfahrzeuges unter berauschenden Mitteln oder alkoholischen Getränken vorgeworfen wird, müssen somit mit der Entnahme einer Blutprobe gemäß § 81a StPO rechnen.

Die folgenden Grenzwerte sind im Verkehrsstrafrecht und bei Verkehrsordnungswidrigkeiten von Bedeutung:

ab 0,3 Promille – relative Fahruntüchtigkeit:
Ab 0,3 Promille gilt man bereits als relativ fahruntüchtig. Kommen zusätzlich dazu noch Ausfallerscheinungen hinzu, wie beispielsweise das Fahren in Schlangenlinien, steht der Vorwurf einer Strafbarkeit nach § 316 StGB im Raum. Der Gefährdung von Personen- und/oder Sachgüter bedarf es hierfür nicht.

ab 0,5 Promille – Ordnungswidrigkeit
Ist ein Promillewert von 0,5 erreicht, drohen dem Beschuldigten ein Bußgeld und ein Fahrverbot.

ab 1,1 Promille – absolute Fahruntüchtigkeit (Kraftfahrzeug)
Sofern ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration ab 1,1 Promille geführt wird, gilt der Fahrer als absolut fahruntüchtig; unabhängig davon, ob er Ausfallerscheinungen an den Tag legt. Die absolute Fahruntüchtigkeit wird vielmehr unwiderleglich vermutet. Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) drohen der Verlust der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB oder ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB.

ab 1,6 Promille – absolute Fahruntüchtigkeit (Fahrrad)
Für Radfahrer gilt ein anderer Promillewert. Eine absolute Fahruntüchtigkeit wird unwiderleglich vermutet, wenn ein Radfahrer einen Promillewert von 1,6 Promille erreicht hat. Sofern das Fahrrad im Straßenverkehr geführt wurde, droht auch in diesem Fall eine Geld- oder Freiheitsstrafe wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB). Auch dem Radfahrer kann in diesem Fall eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB drohen; unabhängig davon, ob er ein Kraftfahrzeug unter Alkohol im Straßenverkehr geführt hat.

Verteidigung

Eine erfolgreiche Verteidigung gegen den Vorwurf einer Verkehrsstraftat erfordert neben umfangreichen Kenntnissen im Strafrecht vor allem auch besonderer Kenntnisse im Bereich des Verkehrsrechts. Unsere Rechtsanwälte von H2W haben zahlreiche Mandanten im Verkehrsstrafrecht erfolgreich verteidigt.