Umweltstrafrecht

Verteidigung im Umweltstrafrecht ist Spezialmaterie: Sie benötigen Spezialisten

Gerade das Umweltstrafrecht ist durch die Verflechtung von zahlreichen straf-, bußgeld- und verwaltungsrechtlichen Vorschriften geprägt. Wird einem Verantwortlichen eine Umweltstraftat zur Last gelegt, findet die Strafverteidigung nämlich genau an der Schnittstelle zwischen Strafrecht und Verwaltungsrecht statt. Gleichzeitig spielen europarechtliche Vorgaben im Umweltrecht eine wichtige Rolle. Zudem müssen technische Entwicklungen und auch neue wissenschaftliche Erkenntnisse („aktueller Stand von Wissenschaft und Technik“) aktuell bekannt sein, da genau dies in entsprechenden Ermittlungsverfahren der Prüfstein für die Strafverfolgungsbehörden ist. Ob etwa eine Anlage in zurückliegender Zeit verwaltungsrechtlich genehmigt war, spielt für einen strafrechtlichen Vorwurf dann keine entscheidende Rolle, wenn sich der Stand der Wissenschaft und Technik deutlich weiterentwickelt hat und der Anlagenbetreiber seine Anlage hätte modifizieren müssen. Dasselbe gilt etwa im Hinblick auf wissenschaftliche Erkenntnisse zur Gefährlichkeit bestimmter Stoffe oder einzuhaltenden Grenzwerten. Beschuldigte und betroffene Unternehmen benötigen daher praxiserfahrene und spezialisierte Fachanwälte für Strafrecht bei Vorwürfen im Bereich des Umweltstrafrechts.

Erhebliche Strafbarkeitsrisiken und Bußgelder im Umweltstrafrecht; Vorsatz und Fahrlässigkeit

Die Verunreinigung der Elemente Boden, Luft und Wasser ist im Strafgesetzbuch mit dem Risiko von durchaus erheblichen Freiheitsstrafen erfasst (§§ 324, 324 a, 325 StGB). Hochgefährlich ist auch das Risiko der Verhängung von Bußgeldern (Ordnungswidrigkeiten), die oft genug existenzvernichtend wirken können. Umweltgefährdende Handlungen oder ein strafrechtlich bewehrtes Unterlassen finden sich im Strafgesetzbuch oder in gesetzlicher Spezialmaterie. Das Betreiben gefährlicher Anlagen, der unsachgemäße Umgang mit gefährlichen Stoffen, oder Abfällen ist zum Beispiel in den §§ 326 bis 328 StGB normiert. Praxisrelevant sind auch Verbote und Normen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG).

Besondere Bedeutung in der Praxis hat z.B. der Vorwurf, entsprechende Schutzvorkehrungen (etwa beim Auslaufen gefährlicher Stoffe in den Boden oder in das Grundwasser) seien unterlassen worden. Nicht immer gelingt es Unternehmen, die umfangreichen Rechtspflichten, die sich aus einer Fülle von Gesetzen, Verordnungen und aus dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik ergeben, stets und vollständig einzuhalten.

Oftmals stellt sich im Laufe von geführten Ermittlungsverfahren z.B. auch heraus, dass Mitarbeiter nicht, nicht ausreichend, nicht regelmäßig genug oder aber aufgrund einer veralteten Rechtslage geschult und in ihre Pflichten eingewiesen worden sind.

Oft genug geht es in der Praxis nicht um den Vorwurf einer Vorsatztat, sondern um vermeintlich fahrlässiges Handeln, welches jedoch ebenso strafbar sein kann.

Achtung bei Nebeneinander von strafrechtlichem Ermittlungsverfahren und Verwaltungsverfahren

In Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Umweltstraftaten kommt es für die betroffenen Unternehmen und Verantwortlichen oft zu einem „unangenehmen“ Nebeneinander von Straf- und Verwaltungsverfahren. Im Strafverfahren wird der beschuldigte Verantwortliche oft zunächst auf die Akteneinsicht warten und sich dann mithilfe eines spezialisierten Verteidigers verteidigen wollen; sind jedoch beispielsweise umweltgefährdende Stoffe ausgetreten oder besteht ein entsprechendes Risiko, verlangt die zuständige Umweltbehörde oft im Rahmen der Gefahrenabwehr von den Verantwortlichen Angaben zu Vorgängen, Verantwortlichkeiten etc. – und zwar sofort. Ein im Umweltstrafrecht erfahrener Strafverteidiger wird Ihnen dabei helfen, diese besondere Spannungssituation im Rahmen der Gefahrenabwehr (sofortige Angeben an die Behörde) und ohne unnötige Selbstbelastung (Schweigerecht) zu meistern.

Setzen Sie auf erfahrene Strafverteidiger im Umweltstrafrecht

Unsere Rechtsanwälte von H2W Strafrecht haben jahrelange Erfahrung bei der Verteidigung und Beratung von Unternehmen und Einzelpersonen wegen des Verdachts einer Umweltstraftat oder dem Risiko der Verhängung von umweltrechtlichen Bußgeldern (Ordnungswidrigkeitenverfahren). Im Strafrecht, also bei Gerichten und Staatsanwaltschaft bzw. im Ermittlungsverfahren, sind wir als Verteidiger im Umweltstrafrecht „zu Hause“. Darüber hinaus sind wir „behördenerfahren“ beim Umgang mit den zuständigen Umweltbehörden. Wir verfügen über fundierte Fachkenntnisse nicht nur im Umweltstrafrecht, sondern im Strafprozessrecht und im eigentlichen Umwelt-Verwaltungsrecht, sodass wir Unternehmen und Beschuldigte umsichtig und effektiv an der Schnittstelle zwischen Strafrecht und Verwaltungsrecht beraten verteidigen können.

H2W Strafrecht als kompetenter Partner an Ihrer Seite!

Mit der richtigen Verteidigungsstrategie kann oft schon im Ermittlungsverfahren eine Einstellung erzielt werden. Gleichzeitig ist eine Koordination mit den involvierten Umweltbehörden unabdingbar. Die notwendige Expertise im Umweltstrafrecht bringen sie Rechtsanwälte von H2W Strafrecht aufgrund der jahrelangen Verteidigung und Beratung in diesem Rechtsgebiet mit.