Wettbewerbsstrafrecht

Das deutsche Strafrecht kennt weder einen originären Korruptionstatbestand noch eine Definition des Korruptionsbegriffs.

Das Strafgesetzbuch verortet unterschiedliche Ausprägungen von korruptiven Verhaltensweisen an verschiedenen Stellen:

Während die §§ 331 ff. StGB die Korruptionsstraftaten im Amt erfassen, regeln die §§ 298 ff. StGB die Korruptionsdelikte im privaten geschäftlichen Verkehr.

Auch die Zielrichtung der Tatbestände ist – obwohl unter dem Begriff der Korruption erfasst – unterschiedlich: durch die Amtsdelikte soll die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes geschützt werden, Rechtsgut der §§ 298 und 299 ff. StGB ist der freie Wettbewerb, das heißt die Freiheit am Markt vor unlauteren und nicht offenbarten Einflüssen. Nur mittelbar werden auch die vermögensrechtlichen Interessen der Wettbewerbsteilnehmer geschützt.

Das Wettbewerbsrecht hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Auf der einen Seite hat die zunehmende Sensibilisierung von Öffentlichkeit und Wirtschaft seit der erstmaligen Regelung im Jahr 1997 zu einem stärkeren Bewusstsein geführt. Auf der anderen Seite spezialisieren die Strafverfolgungsbehörden sich in dem Bereich, ähnlich die im Kartellrecht, zunehmend. Dies führt auch zu mehr und effektiverer Strafverfolgung. Auch grenzüberschreitende Sachverhalte haben an Bedeutung gewonnen.

Die Grenzen zwischen lauteren Wettbewerbsmethoden (erlaubtes Sponsoring, Umgangspflege mit Geschäftspartnern und Veranstaltungen mit doppelten Zielrichtungen) und strafbaren korruptiven Verhalten sind fließend und nicht immer leicht durchschaubar geworden. Manchmal hängt die Strafbarkeit nur die Auslegung eines von den Strafverfolgungsbehörden ins Visier genommenen Verhaltens ab. Um so wichtiger ist es, sich frühzeitig kompetente Unterstützung von spezialisierten Strafverteidigern zu holen.

Neben den Regelungen im Strafrecht ist § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ein Kerntatbestand des Wettbewerbsstrafrechts. Die Regelungen sollen Unternehmen vor der unbefugten Verbreitung von Geschäftsgeheimnisses schützen – ein Verstoß gegen die in § 4 GeschGehG niedergelegten Handlungsverbote ist nach § 23 strafbewehrt.

Mit Verabschiedung des GWB-Digitalisierungsgesetz im Januar 2021 sollen die Wettbewerbsbehörden künftig Wettbewerbsfragen im digitalen Raum begegnen können (Steuerung der Digitalunternehmen und marktbeherrschenden Plattformen, Steuerung von Datenzugängen durch Wettbewerber). das Gesetz sieht in den §§ 81 ff. Geldbußen gegen Privatpersonen, Unternehmen und Unternehmensvereinigungen vor.

Strafverfolgung stellt für die betroffenen Privatpersonen und Unternehmen stets ein erhebliches (finanzielles) Risiko dar. Die Rechtsanwälte von H2W Strafrecht stehen an Ihrer Seite und helfen Ihnen, den bestmöglichen Verfahrensausgang herbeizuführen und monetäre Folgen zu reduzieren.

Wettbewerbsregister

Mit der Einführung des sogenannten Wettbewerbsregisters wird sich die Situation im Bereich der Wettbewerbsdelikte nochmals erheblich verschärfen. Zukünftig werden Verstöße gegen Vorgaben des Wettbewerbsrechts einheitlich erfasst und für Auftraggeber abrufbar sein. Das nationale Register wird die derzeit existierenden Korruptionsregister auf Landesebene sukzessive ablösen.

Bereits am 29. Juli 2017 ist das Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters (WRegG) in Kraft getreten. Die Einzelheiten zur Umsetzung der Meldepflichten und Eintragungen im Wettbewerbsregister sind seit 2021 in der Rechtsverordnung über den Betrieb des Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregisterverordnung – WRegV) geregelt. Federführend ist das Bundeskartellamt.

Derzeit läuft der Registrierungsprozess, der dem Melde- und Abfragepflichten vorausgeht.

In § 2 WRegG sind die im Register zu erfassenden Taten aufgelistet. Über den Verweis auf § 123 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind Straftaten ist die Bestechung/Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB vom Katalog erfasst, die wettbewerbsbeschränkenden Absprachen nach § 298 StGB sind gesondert in § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. e WRegG aufgeführt. Daneben sind auch Bußgeldentscheidungen gegen Unternehmen oder deren rechtliche Vertreter nach §§ 30 und 130 OWiG erfasst.

Vor der Eintragung in das Register besteht die Möglichkeit zur Stellungnahme. Zudem kann eine vorzeitige Löschung durch sogenannte Maßnahmen der Selbstreinigung beantragt werden. Lassen Sie sich hierzu von den Rechtsanwälten von H2W Strafrecht frühzeitig beraten.