Betäubungsmittelstrafrecht

Ein komplexes Rechtsgebiet mit hohen Strafandrohungen

Das Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit verschiedensten Drogen und Substanzen. Das Gesetz enthält Straftatbestände für den unbefugten Umgang mit Betäubungsmitteln, die teilweise mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren extrem hohe Strafrahmen eröffnen.

Die Terminologie der Tatbestände ist komplex und eine sachgerechte Verteidigung erfordert genaue Kenntnisse des materiellen Rechts. Die Rechtsanwälte von H2W Strafrecht verfügen über langjährige Erfahrung mit Betäubungsmittelverfahren und exzellente Rechtskenntnisse, um für Sie ein optimales Ergebnis zu erzielen.

Komplizierte Rechtsprechung – Verteidigung braucht Erfahrung

Für ein optimales Ergebnis ist Erfahrung mit Betäubungsmittelprozessen und eine exakte Auswertung der komplexen Rechtsprechung unabdingbar. Mehr als in jedem anderen Strafrechtsgebiet ist der Ausgang des Verfahrens davon abhängig, frühzeitig die richtige Strategie zu wählen.

Ein populäres Missverständnis: Eigenkonsum schützt nicht vor Strafe

Um das Betäubungsmittelrecht kreisen einige Legenden, von denen die populärste ist, dass der Besitz zum Eigenkonsum immer straflos ist. Die Eigenkonsumregelung gilt jedoch nur bei weichen Drogen wie z.B. Cannabis und nur den engen Voraussetzungen des § 31a BtMG, wobei der Besitz auch hier technisch gesehen nicht straffrei ist, sondern lediglich nicht weiter verfolgt wird.

Diese Regelungen werden von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausgelegt und erfordern immer eine Betrachtung des Einzelfalls.

Drastische Nebenfolgen: Vermögensabschöpfung nach dem Bruttoprinzip

Neben einer drohenden Freiheitsstrafe sind Verurteilte nach dem Betäubungsmittelrecht oft von hohen Einziehungsforderungen der Justiz betroffen, die die wirtschaftliche Existenz auf Jahre ruinieren können.

Zur Anwendung kommt das sogenannte Bruttoprinzip, das besagt, dass zur Begehung der Tat gemachte Ausgaben nicht angerechnet werden. Konkret bedeutet dies, dass sowohl der Wert der Betäubungsmittel als auch der Verkaufserlös eingezogen werden, obwohl der Erlös in den meisten Fällen für den Einkauf neuer Ware verwendet wurde und sich nicht mehr im Vermögen des Verurteilten befindet.

Bereits im Prozess, aber auch nach einer Verurteilung haben wir die Vermögensabschöpfung für Sie im Blick, um durch die richtige Strategie Einziehungsforderungen zu vermeiden bzw. nachträglich abzumildern.