Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenrecht

Die Strafverteidigung von Beschuldigten, die Unternehmensverteidigung und Unternehmensvertretung bei Vorwürfen im Korruptionsstrafrecht ist unsere Kernkompetenz.

Die Medien berichten häufig über gegen Unternehmen verhängte Bußgelder in (oft dreistelliger) Millionenhöhe. Nur als Beispiel sei hier die Presseberichterstattung über die Millionen-Geldbußen gegen deutsche Großkonzerne genannt. Aus den Presseberichten ergibt sich hingegen oft nicht, dass nicht nur große Unternehmen, sondern – wie wir aus eigenen anwaltlichen Praxis auch genau wissen – auch kleinere und mittlere Unternehmen, also der Mittelstand mit erheblichen, manchmal auch existenzvernichtenden Bußgeldern belegt werden kann.

Aufgrund der besonderen Risikolage gerade für Unternehmen ist daher anzuraten, dass versierte und prozesserfahrene Fachanwälte für Strafrecht mit der Verteidigung gegen die erhobenen Vorwürfe beauftragt werden. Strafrechtlich, vor allem auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisierte Fachanwälte sind deswegen empfehlenswert, weil sich bußgeldrechtliche Vorschriften aus verschiedensten Spezialgesetzen und aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) strafrechtlichen Tatbeständen sehr ähneln. Dasselbe gilt für die Verfolgungspraxis der zuständigen Behörden, so dass entsprechende Bußgeldverfahren oft wie ein Strafverfahren geführt werden.

Viele Gesetze – viele Bußgeldvorschriften

Anders, als oft vermutet wird, gibt es Bußgeldvorschriften nicht nur im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), sondern in einer kaum mehr zu überblickenden Anzahl von Fach- und Spezialgesetzen. Nur beispielshaft seien hier genannt die Bereiche des Umweltrechts, des Arbeitsrechts inklusive arbeitsrechtlicher Spezialgesetze, der Schwarzarbeiterbekämpfung, des Wettbewerbrechts, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Sozialabgaben, des Mindestlohngesetzes (MiLoG), der Arbeitnehmerentsendung, Arbeitnehmerüberlassung, Arbeitsförderung usw.

Zusätzliche Risiken: Ausschluss von öffentlichen Vergaben, Eintragungen in Register etc. möglich

Weithin unbekannt ist, dass betroffenen Unternehmen und Beschuldigten nicht nur hohe Bußgelder drohen, sondern darüber hinaus auch etwa die Eintragung in diverse stattlich geführte Register. Zu nennen sind hier insbesondere Geldbußen bzw. Bußgelder, die zum Eintrag ins sogenannte „Korruptionsregister“ oder das beim Bundeskartellamt geführte Wettbewerbsregister führen können, was teilweise existenzvernichtende Konsequenzen bedeutet (insbesondere Ausschluss von öffentlichen Vergaben, aber auch generelle Probleme mit der öffentlichen Hand als Auftraggeber). Manchmal steht auch die Zuverlässigkeit nach dem Gewerbezentralregister in Frage, die Grundlage für die Ausübung eines Gewerbes ist (s.u.).

Geldbuße gegen betroffene Unternehmen (§ 30 OWiG)

Eine Geldbuße gemäß § 30 OWiG kann gegen ein Unternehmen festgesetzt werden, wenn Organe, Vertreter oder leitungsverantwortliche Führungskräfte (z.B. Vorstand, Geschäftsführung, Prokuristen, Bereichsleiter etc.) aus dem Unternehmen heraus eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen haben. Die Geldbuße kann bis zu 10 Mio. Euro betragen.

Verletzung von Aufsichtspflichten in Unternehmen (§ 130 OWiG)

Sehr praxisrelevant ist der Vorwurf, dass der Inhaber bzw. Organvertreter oder Führungskräfte ihr Unternehmen nicht richtig organisiert, Mitarbeiter nicht ausreichend geschult und eingewiesen bzw. ihre Aufsichtspflicht über das Unternehmen und nachgeordnete Mitarbeiter nicht ausgeübt haben sollen (oft wird von einem Organisationsverschulden gesprochen). Diese betriebliche Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG stellt die Grundlage für ein Bußgeld gegen das Unternehmen dar, wenn bei ausreichend ausgeübter Aufsicht eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat im Unternehmen verhindert oder auch nur erschwert worden wäre. Auch hier kann die Geldbuße im schlimmsten Fall bis zu 10 Mio. Euro betragen.

Grundlage für Ihre unternehmerische Tätigkeit: Ihre „Zuverlässigkeit“ im Gewerbezentralregister

Vielen ist nicht bekannt, dass eine gewerbliche unternehmerische Tätigkeit nur möglich ist und im Nachhinein versagt werden kann, wenn sich aus dem Gewerbezentralregister keine zureichenden Anhaltspunkte für eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ergeben. Bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten, die im Gewerbezentralregister eingetragen werden, droht der Entzug der unternehmerischen Zuverlässigkeit.

Die Anwälte von H2W beraten regelmäßig Unternehmen verschiedenster Größe und aus verschiedensten Branchen, aber auch beschuldigte Vorstände, Geschäftsführer, Prokuristen etc., denen eine Geldbuße bzw. ein Bußgeld droht. Wir haben ausgewiesene Erfahrung, nicht nur in der Beratung (insbesondere auch der Vorfeldberatung), sondern auch konkret bei der Verteidigung in entsprechenden Ordnungswidrigkeitenverfahren, bei denen ein Bußgeld droht. Zusätzlich vertreten wir betroffene Unternehmen als sogenannte Nebenbeteiligte in entsprechenden strafrechtlichen oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfahren.