Korruptionsstrafrecht

Die Strafverteidigung von Beschuldigten, die Unternehmensverteidigung und Unternehmensvertretung bei Vorwürfen im Korruptionsstrafrecht ist unsere Kernkompetenz.

Unsere Anwälte können teils jahrzehntelange Praxis in zahlreichen Ermittlungs- bzw. Strafverfahren im Bereich des Korruptionsstrafrechts wegen Bestechung, Vorteilsgewährung etc. vorweisen. Besonders häufig sind wir als Strafverteidiger von Beschuldigten oder in der Unternehmensverteidigung bzw. als Unternehmensvertreter betroffener Unternehmen in Strafprozessen tätig. Darüber hinaus haben wir ausgewiesene Erfahrung im Bereich der Korruptionsprävention und der Compliance-Beratung für Unternehmen und sind zudem als externe Compliance-Beauftragte für ausgewählte Unternehmen tätig.

Korruption, Bestechung, Vorteilsgewährung: Bedeutung

Gerade auch in den Medien wird fast täglich mit den Schlagwörtern „Korruption“ oder „Bestechung“ gearbeitet. Diese Begriffe werden dabei jedoch oft nur als „Schlagzeile“ oder als (nicht juristische) Verallgemeinerung verwendet. Einiges von dem, was gerade auch in den Medien als „Korruption“ oder „Bestechung“ bezeichnet wird, ist bei genauerem Hinsehen aber keine Straftat im Sinne der Korruptionsdelikte bzw. des Strafgesetzbuches (StGB). Insofern muss strafbares Verhalten strikt vom gesellschaftlichen Schlagwort unterschieden werden. „Korruption“ hat jedenfalls Konjunktur: Fast täglich berichten die Medien über entsprechende Vorwürfe, Strafverfahren und Durchsuchungen.

Korruptionsstraftaten im Strafgesetzbuch (StGB)

Das Strafgesetzbuch kennt verschiedene Formen von Korruptionsdelikten.

Als Amtsdelikte, also bei Berührungspunkten mit Behörden bzw. der öffentlichen Hand stehen die Vorteilsnahme (§ 331 StGB), die Bestechlichkeit (§ 332 StGB) und die Auslandsbestechlichkeit (§ 335a StGB) unter Strafe. Sie sollen das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes wahren. Spiegelbildlich zu den Tathandlungen wird auch jedermann bestraft, wer einen Vorteil gewährt (§ 331 StGB) oder einen Amtsträger besticht (§ 334 StGB).

Da Bestechung und Bestechlichkeit auch in der Wirtschaft ein alltägliches Phänomen ist, schützt das StGB ebenfalls die Freiheit des Wettbewerbs. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen beispielsweise bei öffentlichen Ausschreibungen (§ 298 StGB) sind ebenso verboten wie die Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB).

Abgesehen davon ist auch die Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgern, die so genannte Abgeordnetenbestechung strafbar (§ 108e StGB). In der Presse wird dies manchmal auch – nicht ganz zutreffend – als Bestechung von Politikern bezeichnet. Bestochen werden können unter anderem Bundestagsabgeordnete, Landtagsabgeordnete, aber zum Beispiel auch Abgeordnete kommunaler Volksvertretungen wie etwa der Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung. Strafbar ist das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen, das Annehmen bzw. das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von ungerechtfertigten Vorteilen im Hinblick auf die Wahrnehmung des Mandates. Besonders relevant werden Vorwürfe der Abgeordnetenbestechung in der Praxis, wenn ein Unternehmen im Gebiet der Gebietskörperschaft (zum Stadt oder Gemeinde) ein Projekt realisieren möchte und hierbei die Nähe zu einzelnen Abgeordneten sucht.

Praxisrelevante Fälle

Als erfahrene Strafverteidiger wissen wir: Die Bandbreite von Korruptionsstraftaten in der Praxis ist enorm. Grund hierfür ist, dass Staatsanwaltschaften und Polizei einen entsprechenden Anfangsverdacht verhältnismäßig leicht annehmen und entsprechende Ermittlungen einleiten können. Besonders häufig in der Praxis sind z.B. Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit Auslandsgeschäften (Bestechung im Ausland, § 335 a StGB) oder auf Ebene von Kommunalbehörden, bei der Unterstützung im Wahlkampf von Bürgermeistern, im Zusammenhang mit Spenden und Sponsoring, unzulässigem Marketing, bei Einladung oder Annahme von Einladungen zu Reisen, Veranstaltungen und Bewirtungen, bei überhöhtem Honorar für Vorträge, bei Kick-Backs an Entscheidungsträger (zum Beispiel im behördlichen Beschaffungswesen), im Gesundheitsbereich oder bei der Beeinflussung des Wettbewerbs (§ 299 StGB).

Risiko für die Betroffenen oft nur schwer zu erkennen

Die Straftatbestände im Korruptionsstrafrecht sind nur wenige Sätze lang. Das Korruptionsstrafrecht ist daher wie kaum ein anderes Rechtsgebiet „Richterrecht“, was dazu führt, dass Korruptionsstrafsachen von einer kaum mehr zu überblickenden Anzahl von – sich teils widersprechenden – Gerichtsurteilen geprägt sind. Dies gilt zum Beispiel für die Frage, wer überhaupt Amtsträger im strafrechtlichen Sinne ist; die Rechtsprechung hierzu ist derart unübersichtlich und umfangreich, dass juristischen Laien und auch nicht auf das Korruptionsstrafrecht spezialisierten Rechtsanwälten eine richtige Einschätzung oft nicht möglich ist.

Die Rechtsanwälte von H2W sind Fachanwälte für Strafrecht und verfügen über das notwendige Fachwissen und ausgewiesene Erfahrung als Strafverteidiger in einschlägigen Strafverfahren wegen Korruptionsvorwürfen, sei es vor einem Prozess, im Ermittlungsverfahren, vor Gericht in öffentlicher Hauptverhandlung selbst oder auch danach. Zudem sind wir seit Jahren nicht nur mit der Unternehmensverteidigung bzw. Unternehmensvertretung in Korruptionsverfahren befasst, sondern beraten Unternehmen bei Korruptionsvorwürfen im Hinblick auf alle hier relevanten Fragen sowie zur Thematik ausführlich.

Erhebliche Risiken für Unternehmen und Beschuldigte in Korruptionsstrafsachen

Gerade im Korruptionsstrafrecht bestehen für Beschuldigte und betroffene Unternehmen ganz erhebliche Risiken, die durchaus existenzvernichtend werden können. Das Strafgesetzbuch sieht erhebliche, das heißt langjährige Freiheitsstrafen vor. Für den betroffenen Amtsträger drohen außerstrafrechtliche Nebenwirkungen wie etwa disziplinarrechtliche Folgen, im schlimmsten Fall bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Beschuldigten und dem betroffenen Unternehmen drohen u.a. Einziehung und Abschöpfung erheblicher Vermögenswerte beziehungsweise (zusätzlich) die Verhängung von erheblichen Bußgeldern (auch in Höhe von Mio. Euro) nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) in Gestalt etwa der §§ 30, 130 OWiG) beziehungsweise dem Verbandssanktionengesetz.

Vertrauen Sie auf unsere jahrzehntelange Erfahrung in Korruptionsstrafsachen als spezialisierte Verteidiger und Fachanwälte für Strafrecht.