Pressestrafrecht / Medienstrafrecht
Das Grundrecht der Pressefreiheit sowie das Recht auf Meinungsfreiheit ist durch unser Grundgesetz abgesichert. Allerdings gelten diese grundrechtlichen Freiheiten nicht unbeschränkt, weil sie durch die Verfassung selbst und durch Gesetze eingeschränkt werden. Hier ist zum Beispiel das Strafgesetzbuch (StGB) zu nennen aber auch die Landespressegesetze auf Ebene der Bundesländer, die wiederrum auf zum Beispiel das Strafgesetzbuch verweisen. Im Bereich des Pressestrafrechts ist des Weiteren ua.a das Urheberstrafrecht praxisrelevant.
Journalisten sehen sich vor allem im Rahmen der Informationsbeschaffung und Veröffentlichung nicht selten mit Vorwürfen ausgesetzt,
- unberechtigt Bild- oder Tonaufzeichnungen (§ 201 StGB),
- einen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB),
- eine Nachstellung, Nötigung (§ 240 StGB) oder sogar Stalking
begangen zu haben. Nicht unerhebliche strafrechtliche Risiken bestehen darüber hinaus im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Texten- und Bildbeiträgen. Die veröffentlichten Medienanstalten können sich schnell dem Vorwurf aussetzen, gegen urheberrechtliche Vorschriften oder Vorschriften über den Schutz des Rechts am eigenen Bild verstoßen zu haben. Besonders praxisrelevant sind hier etwa die §§ 22 ff. KUG bei der berechtigten Anfertigung von Fotos oder Videos. Darüber hinaus gibt es einen „ganzen Blumenstrauß“ von strafrechtlichen Vorwürfen, die im Rahmen des Pressestrafrechts eine Rolle spielen, etwa Vorwürfe
- der Urkundenfälschung (§ 267 StGB),
- der Korruptionsdelikte (zum Beispiel Bestechung, §§ 331 ff. StGB),
- des Paparazzi-Stalking (§ 238 StGB)
- des Telefon- und Cyberstalkings (§ 238 StGB) sowie
- im Hinblick auf Ehrschutzdelikte (zum Beispiel Beleidigung, Verleumdung, Üble Nachrede etc.).
Wir beraten Journalisten, Verlage, Autoren etc., Investigativjournalisten etc. bei pressestrafrechtlichen Vorwürfen. Besonders im Blick haben wir die einschlägigen strafprozessrechtlichen Normen wie zum Beispiel das Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten/Medienangehörige (§ 52 Abs. 1 Nr. 5 StPO) sowie praktisch bedeutsame Durchsuchungsbeschränkungen, besondere Durchsuchungsbeschränkungen (§§ 103, 104, 105 StPO) etc.
Sind Sie oder Ihr Unternehmen Opfer oder Beschuldigter pressestrafrechtlicher Verstöße im weiteren Sinn geworden, z.B. als Person des öffentlichen Lebens oder Prominenter, beraten wir Sie verständlich, sachlich versiert und praxisorientiert.