Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in Nordrhein-Westfalen erwirbt einen Terrabyte Daten aus verschiedenen Offshore-Steueroasen.
Die „Rückkehr“ der Steuer-CDs
Lange Zeit schien der Ankauf von Steuersünder-Daten begraben worden zu sein. Vor etwa fünfzehn Jahren waren mehrfach gestohlene Kundendaten von Schweizer Banken auf sogenannten „Steuer-CDs” an ausländische Steuerbehörden verkauft worden, um inländische Steuersünder zu identifizieren. Da diese Datensammlungen selbst unter Rechtsverstößen entstanden waren, wurde diese Art der Ermittlungsarbeit zurecht kritisch beäugt. Zuletzt schien die Arbeit der Finanzbehörden sich daher auf modernere Methoden zu verlagern. Erst im Sommer kündigte das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) medienwirksam die Verfolgung von Content-Creators und Influencern an. Nach wenigen Tagen ruderte das LBF NRW zurück. Der potenzielle Steuerschaden war fälschlicherweise mit der Höhe der steuerbaren Umsätze verwechselt worden (unseren Beitrag dazu finden Sie hier).
Nun teilte das LBF NRW mit, einen Terrabyte Daten aus verschiedenen Offshore-Steueroasen erworben zu haben. Ziel seien in erster Linie Steueroasen wie die Vereinigten Arabischen Emirate, die Cayman Islands und Panama. Diese Niedrigsteuergebiete sollen durch die Gründung von Auslandsgesellschaften gezielt zur Umgehung des deutschen Fiskus genutzt worden sein.
Datenankauf soll Hinweis auf internationale Steuerflucht
Das LBF NRW hat von einem Hinweisgeber einen umfangreichen Datenträger mit Kundeninformationen angekauft. Der mehr als ein Terrabyte große Datensatz enthält angeblich Informationen von Dienstleistern mit Geschäftssitzen in den Vereinigten Arabischen Emiraten, auf den Cayman Islands, in Hongkong, Mauritius, Panama, Singapur und Zypern.
Diese Dienstleister sollen ihren Kunden die Möglichkeit geboten haben, in Niedrigsteuergebieten Auslandsgesellschaften zu gründen. Dies soll oftmals gezielt zur Steuerhinterziehung oder zur Verschleierung von illegal erlangten Vermögen geschehen sein. Diesen Gesellschaften sind häufig Strohgeschäftsführer oder Strohgesellschafter vorgeschaltet, um die wahren Beteiligungsstrukturen vor den Finanzbehörden zu verbergen.
Bundesweite Ermittlungen – auch andere Länder betroffen
Das nordrhein-westfälische Finanzministerium hat die Bundesregierung sowie die anderen Bundesländer über den Datenankauf informiert. Die Daten betreffen Fälle aus ganz Deutschland und teilweise auch aus dem Ausland. Nach einer ersten Prüfung stuft die Behörde die Informationen als „sehr werthaltig zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung im großen Stil“ ein.
NRW-Finanzminister Marcus Optendrenk betonte, der Datensatz könne Einblicke in die Verschiebung von Vermögen in Übersee-Steueroasen geben. Das IT-Kompetenzzentrum im LBF NRW bereitet die Daten derzeit auf und wird sie anschließend den Behörden in anderen Bundesländern zur Verfügung stellen.
Steuerstrafrechtliche Risiken für Beteiligte
Für Personen, die über solche Offshore-Gesellschaften verfügen oder verfügt haben, beginnt nun eine kritische Phase. Die Steuerfahndung in NRW ist in der Auswertung von Offshore-Daten erfahren und hat in den vergangenen Monaten bereits Durchsuchungen auf Basis anderer Datenpakete durchgeführt.
Wer Vermögen über Auslandsgesellschaften vor dem deutschen Fiskus verbirgt, begeht Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Je nach Höhe des hinterzogenen Steuerbetrags drohen erhebliche Strafen: Einfache Steuerhinterziehung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet. Bei besonders schweren Fällen – etwa wenn der hinterzogene Betrag pro Steuerart 50.000 Euro übersteigt – kann die Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre betragen.
Handlungsoptionen für Betroffene
- Selbstanzeige prüfen: Wer bislang noch nicht im Fokus der Behörden steht, sollte umgehend prüfen, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist. Eine solche kann nur wirksam sein, solange die Tat noch nicht entdeckt wurde und alle Voraussetzungen des § 371 AO erfüllt sind.
- Keine voreiligen Aussagen: Sollten bereits Ermittlungen eingeleitet oder Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt worden sein, ist besondere Vorsicht geboten. Aussagen gegenüber Ermittlungsbehörden sollten nur nach anwaltlicher Beratung erfolgen.
- Anwaltliche Beratung einholen: Die steuerstrafrechtliche Lage bei Offshore-Sachverhalten ist komplex und erfordert spezialisierte Beratung. Insbesondere die Frage, ob und wie eine Selbstanzeige noch wirksam gestellt werden kann, sollte zeitnah geprüft werden.
Fazit – Behörden verschärfen Verfolgung von Offshore-Steuerhinterziehung
Derzeit ist nicht absehbar, in welcher Höhe Gelder in Steueroasen geflossen sind und, wie hoch der mögliche Steuerschaden ausfällt. Der Datenankauf durch Nordrhein-Westfalen zeigt jedoch, dass die Finanzbehörden ihre Anstrengungen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung durch Offshore-Gesellschaften massiv verstärken. Durch die bundesweite Auswertung und internationale Zusammenarbeit wird es immer schwieriger, Vermögen im Ausland zu verbergen. Wer über nicht deklarierte Auslandsgesellschaften oder Konten in Steueroasen verfügt, sollte daher nicht darauf hoffen, dass das LBF NRW eine ähnliche Panne wie im Sommer erleidet.
Wichtig: Die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige besteht nur bis zur Tatentdeckung. Unsere auf das Steuerstrafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen beraten Sie gern.