Rechtswidrige Durchsuchung einer Arztpraxis und deren Folgen für das Strafverfahren

I. Einleitung

Durchsuchungen gehören zu den einschneidendsten strafprozessualen Zwangsmaßnahmen. Dies gilt in besonderer Weise für Maßnahmen in Arztpraxen, bei denen neben den Beschuldigten regelmäßig auch sensible Patientendaten unbeteiligter Dritter betroffen sind.

Die verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Durchsuchungen von Berufsgeheimnisträgern ist keine bloße Formsache.

Für die Praxis stellt sich jedoch regelmäßig die entscheidende Folgefrage: Welche Konsequenzen hat es, wenn ein Gericht die Rechtswidrigkeit der Maßnahme feststellt – insbesondere im Hinblick auf die Verwertbarkeit der gewonnenen Beweise?

II. Entscheidung LG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Mai 2023

Das Landgericht Düsseldorf hat sich in einem Beschluss vom 24. Mai 2023 exemplarisch damit befasst, welche Anforderungen an eine Durchsuchung in einer Arztpraxis zu stellen sind (Beschl. v. 24.5.2023 – 014 Qs-122 Js 18/22-11/23).

Dem Beschluss lag ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Abrechnungsbetrugs im Zusammenhang mit Corona-Tests zugrunde. Grundlage des Verdachts waren Zeugenaussagen von Mitarbeitern, die unkonkret von Gesprächen über möglicherweise nicht durchgeführte Tests berichtet hatten. Gleichwohl ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Zahnarztpraxis mit dem Ziel an, abrechnungsrelevante Unterlagen aufzufinden.

Eine Auseinandersetzung mit der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme enthielt der Durchsuchungsbeschluss nicht. Zudem wurde die Maßnahme erst knapp sechs Monate nach Erlass vollzogen, nachdem zwischenzeitlich zur Aufklärung des Sachverhalts Unterlagen bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung angefordert worden waren.

Das LG Düsseldorf erklärte den Durchsuchungsbeschluss auf die Beschwerde der Betroffenen hin für rechtswidrig. Zwar habe ein Anfangsverdacht bestanden, die Maßnahme sei jedoch unverhältnismäßig gewesen, weil naheliegende mildere Ermittlungsmaßnahmen – insbesondere die Anforderung der Abrechnungsunterlagen bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung – nicht vorrangig ausgeschöpft worden seien. Gerade bei Berufsgeheimnisträgern bedürfe es einer besonders sorgfältigen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Doch was folgt daraus?

III. Beweisverwertungsverbot und Verfahrensverstoß

Die zentrale Folgefrage betrifft die Verwertbarkeit der erlangten Beweismittel. Ein generelles Verwertungsverbot gilt im deutschen Strafprozess in diesem Fall nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist vielmehr eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Interesse an einer effektiven Strafverfolgung und dem Schutz der verletzten Grundrechte vorzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 2.7.2009 – 2 BvR 2225/08; BGHSt 51, 285).

Ein Beweisverwertungsverbot kommt nach der Rechtsprechung insbesondere bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen in Betracht (BVerfG, Beschl. v. 9.11.2010 – 2 BvR 2101/09; BGHSt 38, 214). Die bloße Unverhältnismäßigkeit einer Maßnahme genügt häufig nicht. Das vollständige Fehlen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im richterlichen Beschluss kann aber einen nicht mehr vertretbaren und damit willkürlichen Verfahrensverstoß darstellen.

Wenn – wie im Fall der vorliegenden Entscheidung – hinzukommt, dass der Tatvorwurf einen geringen Schaden betrifft, der Verdachtsgrad zum Zeitpunkt der Entscheidung niedrig war und gleichgeeignete, weniger einschneidende Ermittlungsmaßnahmen möglich gewesen wären, sollte die Beweisverwertung im Rahmen der Verteidigung angegriffen werden.

IV. Sonstige Auswirkungen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung

Auch ohne Beweisverwertungsverbot hat die Rechtswidrigkeit prozessuale Folgen. Werden etwa durch Sicherstellung oder Beschlagnahme Gegenstände auf Grundlage einer rechtswidrigen Durchsuchung erlangt, kann dies Folgeentscheidungen beeinflussen und die Verteidigungsmöglichkeiten erweitern. Die Umstände der Beweiserhebung können im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Die Tatsache, dass die Rechtswidrigkeit festgestellt ist, kann zudem zu einer Neubewertung der Erfolgsaussichten des Verfahrens führen. Betroffene sollten ihre prozessualen Möglichkeiten unbedingt prüfen lassen.

V. Fazit

Der Beschluss des LG Düsseldorf bestätigte einmal mehr die hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträgern und ist ein Beispiel dafür, dass diese in der Praxis mitunter gröblich missachtet werden. Die Entscheidung zeigt zugleich die begrenzten unmittelbaren Rechtsfolgen der Rechtswidrigkeitsfeststellung. Gleichwohl stärkt sie die Verteidigungsposition im Strafverfahren, eröffnet Argumentationsspielräume gegen die Beweisverwertung und kann – insbesondere bei gravierenden Verfahrensverstößen – die Grundlage für Staatshaftungsansprüche bilden.

Für Betroffene bleibt daher entscheidend, die Rechtmäßigkeit von Durchsuchungsmaßnahmen konsequent überprüfen zu lassen und mögliche Folgeansprüche frühzeitig in Betracht zu ziehen. Gern prüfen wir als spezialisierte Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, ob ein Vorgehen gegen die Durchsuchung auch in Ihrem Fall gute Erfolgsaussichten hat.