Pay-TV-Cardsharing ist strafbar – nach BGH-Rechtsprechung allerdings nicht als gewerbsmäßiger Computerbetrug mit entsprechend hoher Strafandrohung.
I. Einleitung
Pay-TV-Cardsharing bezeichnet ein illegales Verfahren, bei dem eine Smartcard über das Internet geteilt wird, um verschlüsselte TV-Sender ohne eigenes Abonnement zu empfangen.
Den Netzwerkbetreibern wird in diesen Fällen regelmäßig gewerbsmäßiger Computerbetrug (§§ 263a Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB) vorgeworfen.
Zentrale Voraussetzung dieses Vermögensdelikts ist das Vorliegen eines Vermögensschadens. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt ein Schaden vor, wenn eine unmittelbare Vermögensminderung eintritt, kein kompensierender Vermögenszuwachs erfolgt und sich insgesamt ein negativer Vermögenssaldo ergibt.
Während im maßgeblichen Fall das Landgericht in den entgangenen Abonnementgebühren einen Vermögensschaden des Pay-TV-Anbieters einen Schaden sah, hat der BGH einen einen Vermögensschaden im Sinne des § 263a StGB in einer grundlegenden Entscheidung dazu verneint (Beschluss vom 12. Juni 2025 – 6 StR 557/24).
II. BGH: Kein Vermögensschaden beim Cardsharing
Der BGH lehnt einen Vermögensschaden im konkreten Fall aus folgenden Gründen ab:
1. Kein Vermögensabfluss
Durch das Cardsharing wird dem Pay-TV-Anbieter kein Vermögensbestand entzogen oder seine Dispositionsmöglichkeit eingeschränkt. Die Programminhalte werden ohnehin an alle Empfänger ausgestrahlt.
2. Keine unmittelbaren wirtschaftlichen Nachteile
Zwar liegt es nahe, dass illegales Cardsharing zu geringeren Abonnementzahlen führen kann. Hierbei handelt es sich aber um mittelbare Folgewirkungen, die keinen unmittelbaren Vermögensschaden begründen. Die erforderliche Stoffgleichheit zwischen Vorteil und Schaden fehlt.
3. Keine vereitelte Gewinnchance
Eine strafrechtlich relevante Gewinnchance setzt voraus, dass sie sich bereits zu einer konkreten, wirtschaftlich bewertbaren Erwerbsaussicht verdichtet hat. Dies ist bei anonymen potenziellen Nutzern eines Pay-TV-Angebots nicht der Fall.
4. Keine andere wirtschaftliche Beeinträchtigung
Schließlich liegt auch kein Schaden unter dem Gesichtspunkt der unbefugten Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Leistung vor. Es fehlt bereits an einer vertraglichen Beziehung zwischen Anbieter und Nutzern. Zudem entsteht dem Anbieter kein messbarer Mehraufwand. Die Nutzung durch unberechtigte Dritte hat keine Auswirkungen auf die Sendekapazitäten, verhindert nicht den Abo-Abschluss mit Neukunden und beeinträchtigt nicht die Vertragserfüllung gegenüber Bestandskunden.
III. Cardsharing ist weiter strafbar – allerdings mit geringerer Strafandrohung
Der BGH bejahte im Verfahren allerdings die Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriffs in technische Schutzmaßnahmen (§ 108b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 UrhG), Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen (§§ 265a Abs. 1 Var. 2, 27 StGB) sowie Beihilfe zum Ausspähen von Daten (§§ 202a, 27 StGB).
In der Strafandrohung bleiben diese Delikte indes deutlich hinter dem Strafrahmen des besonders schweren Falls des (Computer-)Betrugs gemäß § 263 Abs. 3 StGB zurück.
IV. Fazit
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt klar, dass nicht jede wirtschaftlich nachteilige Auswirkung digitaler Rechtsverletzungen zugleich einen Vermögensschaden im strafrechtlichen Sinne begründet. Erforderlich bleibt eine unmittelbare Vermögensminderung. Die Rechtsprechung zeigt, dass es sich auszahlen kann, höchstrichterliche Entscheidungen herbei zu führen. Mit Blick auf die Strafandrohung sind die Folgen der Entscheidung erheblich.
In der Praxis führen Verfahren im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht häufig zu Durchsuchungen bei Beschuldigten. Betroffene sollten daher frühzeitig prüfen lassen, ob der erhobene Vorwurf rechtlich tragfähig ist und welche Verteidigungsstrategien im konkreten Fall in Betracht kommen. Unsere auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen beraten Sie gern.