BGH zur Sterbehilfe bei psychisch erkrankter Patientin

BGH verwirft Revision gegen Urteil des Landgerichts Berlin I (5 StR 520/ 24)

Der Umgang mit Sterbehilfe ist ein sowohl ethisch als auch juristisch komplexes Thema. Immer wieder stellt sich die Frage, wann die Unterstützung eines Suizides noch erlaubt ist und, wann sie strafrechtlich relevant wird. Mit Beschluss vom 14. August 2025 (Az. 5 StR 520/24, LG Berlin I) hat der BGH eine grundlegende Entscheidung zur Abgrenzung zwischen strafloser Suizidhilfe und strafbarem Totschlag getroffen. Die Ausführungen des Senats werden auch für weitere, ähnlich gelagerte Fälle relevant sein.

Ausgangsfall – Begleitung des Suizids psychisch erkrankter Personen

Das Verfahren betrifft einen Arzt, der als sog. Freitodbegleiter tätig war, und eine depressive Patientin mit Sterbewunsch begleitete.

Die Geschädigte litt an einer manisch-depressiven Grunderkrankung, wobei ihr Zustand sich über gewisse Perioden stabilisierte und wieder verschlechterte. Unter dem Einfluss ihrer Erkrankung hatte sie bereits zwei erfolglose Suizidversuche unternommen. Ein weiterer, vom angeklagten Arzt begleiteter Suizidversuch ging fehl.

In der darauf folgenden Zeit befand die Geschädigte sich auf richterliche Anordnung wegen drohender Selbstgefährdung in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses und schwankte krankheitsbedingt zwischen neuem Lebensmut und dem Wunsch, zu sterben. 

Sie kontaktierte den Arzt erneut. Dabei sicherte er ihr zu, dass der erneute Suizidversuch nicht fehlgehen werde und legte der Geschädigten einen Infusionsbeutel mit einer tödlichen Dosis eines Narkosemittels an. Die Geschädigte öffnete den Durchflussregler eigenhändig und verstarb binnen weniger Minuten

Urteil des Landgerichts Berlin I

Das Landgericht Berlin I verurteilte den Arzt wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft gem. §§ 212, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB. Das Landgericht stellte fest, dass die Patientin nicht freiverantwortlich handelte. Das wäre jedoch eine Voraussetzung dafür gewesen, das Handeln des Arztes als straflose Beihilfe an einer Selbsttötung zu werten. Das Gericht argumentierte, der Arzt habe aufgrund seiner Zusicherung, der Suizidversuch werde nicht fehlgehen, die Tatherrschaft ausgeübt.

BGH bestätigt Entscheidung

Der BGH hat die gegen das Urteil eingelegte Revision mit Beschluss vom 14. August 2025 verworfen. In der Begründung führte der 5. Strafsenat aus:

Die Mitwirkung an einem eigenhändig vollzogenen Suizid sei ein in mittelbarer Täterschaft begangenes Tötungsdelikt, wenn der Suizident seinen Entschluss nicht freiverantwortlich getroffen hat, der Mitwirkende dies zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt und sich täterschaftlich an dem Geschehen beteiligt. Dies sei vorliegend rechtsfehlerfrei vom Landgericht Berlin I angenommen worden.

Im konkreten Fall sei bereits die Freiverantwortlichkeit der Entscheidung der Patientin nicht gegeben.

Freier Wille? – Ein Definitionsversuch des BGH

Wann eine Entscheidung freiverantwortlich ist, sei – so der BGH – anhand des Willen des Suizidenten ermitteln. Entspricht die Entscheidung zur Selbsttötung dem autonomen und frei gebildeten Willen, ist die als freiverantwortlich anzuerkennen. Habe der Suizident Defizite in der Willensbildung, scheide eine Freiverantwortlichkeit aus.

Diese Defizite waren aus Sicht des BGH vorliegend an drei Punkten gegeben.

Keine Freiverantwortlichkeit wegen affektiver Realitätsverzerrung

Zum einen hatte die Patientin nicht die für die einwandfreie Willensbildung erforderliche „natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ inne. Zum Zeitpunkt des Sterbens war sie, nach den Feststellungen, durch den Einfluss der akuten depressiven Störung nicht in der Lage, eine realitätsgerechte Abwägung des Für und des Wider der Selbsttötung zu nehmen. Durch diese sah sie – aufgrund einer affektiven Realitätsverzerrung – die Erfolgschancen der Behandlung ihrer Krankheit als aussichtslos.

Keine „innere Festigkeit und Zielstrebigkeit des Sterbewunsches“

Auch wies der Sterbewunsch der Geschädigten im konkreten Fall nicht die „innere Festigkeit und Zielstrebigkeit“ auf, die für eine freiverantwortliche Entscheidung erforderlich ist. Nach Auffassung des BGH zeigte die Kommunikation der Patientin mit dem Arzt, dass diese ihre Entscheidung immer wieder revidierte. Sie selbst entschuldigte sich für das „ewige Hin und Her“.

Keine Freiverantwortlichkeit aufgrund Versprechen des Arztes

Durch das wahrheitswidrige Versprechen des Arztes, dieses Mal werde ihr Suizidversuch in jedem Fall gelingen, nötigenfalls werde er selbst ihr Versterben sicherstellen, griff er zudem nach BGH-Auffassung in den Abwägungsprozess der Patientin ein. Aufgrund dieser Zusage überwand die Patientin ihre inneren Hemmungen und berechtigten Sorgen vor einem Suizidversuch.

Überlegenes Wissen und Wollen des Arztes vermittelt Tatherrschaft

Der Arzt konnte nach Auffassung des BGH auch als mittelbarer Täter verurteilt werden. Unschädlich war, dass die Patientin den unmittelbar zum Tode führenden Akt selbst vornahm. Es kam hier darauf an, dass der Arzt die mangelnde Freiverantwortlichkeit der Suizidentscheidung der Patientin erkannt hatte und dadurch steuernd Einfluss auf das Geschehen nahm.

Zudem stellte der BGH auf die erheblichen Tatbeiträge des Arztes ab, der das Narkosemittel und die medizinischen Utensilien für die Infusion mitbrachte und ihre Funktionsfähigkeit überprüfte. Seinen Willen zur Tatherrschaft leitete der BGH aus seiner Motivation ab, seine Patientin zu unterstützen, weil er die bei psychisch erkrankten Suizidwilligen regelmäßig geübte Zurückhaltung als unangebracht und diskriminierend empfand.

Kein freiverantwortlicher Suizid bei psychischer Beeinträchtigung?

Der Beschluss des BGH wirft naturgemäß die Frage auf, ob ein freiverantwortlicher Suizid bei gewissen psychischen Beeinträchtigungen überhaupt noch infrage kommt.

Unklar bleibt, wie die „innere Festigkeit und Zielstrebigkeit“ des Sterbewunsches abschließend zu ermitteln ist, wenn deren Fehlen gerade auf das Krankheitsbild der betroffenen Person zurückzuführen ist.

Nach Auffassung des BGH macht der Beschluss eine straffreie ärztliche Suizidassistenz nicht unmöglich, sondern setzt ihr nur die verfassungsrechtlich zur Verhinderung des Vollzugs unfreier Suizidentscheidungen gebotenen Grenzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 Rn. 232, NJW 2020, 905, 909).

Fazit

Für die Praxis hat der Beschluss des BGH zur Suizidassistenz eine erhebliche Bedeutung. Er betrifft nicht nur Ärztinnen und Ärzte, sondern auch Angehörige, die in emotional belasteten Situationen Unterstützung leisten wollen. Die rechtlichen Anforderungen an eine wirksame, freiverantwortliche Suizidentscheidung sind hoch und im Einzelfall schwer zu beurteilen.

Wer mit entsprechenden Vorwürfen konfrontiert ist, sollte daher frühzeitig rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen, um effektive Verteidigungsstrategien zu entwickeln. Kontaktieren Sie uns gern.