Neuer Gesetzesentwurf sieht Ausweitung vor
Der Bundesrat hat einen Gesetzentwurf zur Stärkung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vorgelegt. Ziel der Initiative ist es, bestehende Abschöpfungslücken insbesondere bei Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäften zu schließen und die Einziehung rechtswidrig erlangter Vermögenswerte gegenüber bestimmten Dritten zu erleichtern. Die Bundesregierung unterstützt den Vorschlag. Allerdings will die Regierung noch dieses Jahr einen eigenen Entwurf für eine umfassende Reform vorlegen (Anlage 2 zum Gesetzesentwurf). Es liegt nahe, dass der durch den Bundesrat vorgelegte Entwurf jedenfalls aufgegriffen wird.
Ausgangspunkt der Neuregelung
Ausgangspunkt des Gesetzgebungsvorhabens ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Cum-/Ex-Geschäften. Nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 28. Juli 2021 stellen Cum-/Ex-Leerverkaufsgeschäfte regelmäßig strafbare Steuerhinterziehungen dar. In der Praxis profitieren von diesen Geschäften jedoch nicht nur die eigentlichen Investoren und Leerkäufer, sondern auch die sogenannten Leerverkäufer. Diese sind für die Durchführung der Transaktionen unverzichtbar und erhalten häufig bereits vor Einreichung der später unrichtigen Steuererklärungen erhebliche Zahlungen in Millionenhöhe.
Die an Leerverkäufer fließenden Zahlungen erfolgen oftmals bereits im Vorfeld der eigentlichen Steuerhinterziehung. Nach der bisherigen Rechtsprechung handelt es sich dabei regelmäßig nicht um Vermögenswerte, die „durch die Tat“, sondern lediglich „für die Tat“ erlangt wurden. Während § 73 Absatz 1 StGB beide Varianten der Vermögensabschöpfung kennt, spricht § 73b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 StGB bislang nur davon, dass ein Dritter „durch die Tat“ etwas erlangt haben muss.
Diese Formulierung hat in Literatur und Rechtsprechung erhebliche Auslegungsprobleme ausgelöst. Der Bundesgerichtshof hat zuletzt in einem Urteil vom 8. Juli 2025 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Wortlaut des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nach seiner derzeitigen Fassung lediglich Fälle des Erlangens „durch die Tat“ erfasse. Dadurch droht nach Auffassung des Bundesrates die Situation, dass zentrale Akteure von Cum-/Ex-Geschäften ihre Tatvergütungen behalten können, obwohl diese wirtschaftlich unmittelbar auf strafbaren Handlungen beruhen.
Neue Regelung im StGB
Um diese Lücke zu schließen, soll § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB künftig wie folgt gefasst werden:
„… wenn er durch oder für die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat.“
Mit der Ergänzung „oder für die Tat“ soll klargestellt werden, dass auch solche Vermögensvorteile eingezogen werden können, die bereits vor Tatbeginn als Gegenleistung für spätere Tatbeiträge gezahlt wurden. Die bisherige Gesetzesfassung soll auf einem Redaktionsversehen bei der Reform der Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 beruhen.
Übergangsvorschrift ermöglicht Anwendung für Altfälle
Besondere Bedeutung hat zudem die vorgesehene Übergangsvorschrift des Art. 316h EGStGB. Danach soll die Neuregelung nicht nur für zukünftige Verfahren gelten, sondern für begangene Taten und in laufenden Verfahren Anwendung finden. Ausgenommen werden lediglich Fälle, in denen bereits eine rechtskräftige gerichtliche Einziehungsentscheidung ergangen ist.
Zur Begründung verweist der Bundesrat auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die strafrechtliche Vermögensabschöpfung keinen Strafcharakter besitzt. Daher stünde weder das strafrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG noch der allgemeine Vertrauensschutz der Regelung entgegen. Das öffentliche Interesse an einer effektiven Abschöpfung rechtswidrig erlangter Vermögenswerte überwiege das Vertrauen der Betroffenen darauf, entsprechende Tatvergütungen dauerhaft behalten zu dürfen.
Auswirkungen auf das Strafverfahren
Die geplante Gesetzesänderung hätte erhebliche praktische Konsequenzen. Die Verteidigung in Wirtschaftsstrafverfahren wird sich künftig noch stärker auf vermögensabschöpfungsrechtliche Fragen konzentrieren müssen. Bislang konnte in bestimmten Konstellationen argumentiert werden, dass ein Dritter Vermögenswerte lediglich „für die Tat“ und nicht „durch die Tat“ erhalten habe und deshalb die Voraussetzungen des § 73b StGB nicht erfüllt seien. Diese Verteidigungslinie würde durch die Neuregelung weitgehend entfallen.
Zudem dürfte die Bedeutung von Einziehungsbeteiligten im Strafverfahren weiter zunehmen. Unternehmen, Gesellschaften und sonstige juristische Personen, die als Empfänger von Tatvergütungen auftreten, geraten stärker in den Fokus staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen. Verteidiger werden prüfen müssen, ob ein Handeln „für“ den Dritten vorliegt und, ob die betroffenen Vermögenswerte ausreichend konkret einer Straftat zugeordnet werden können.
Insgesamt würde die neue Regelung die Position der Strafverfolgungsbehörden bei der Vermögensabschöpfung deutlich stärken. Gleichzeitig dürfte sie die Verteidigung in umfangreichen Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren komplexer machen.
Für Fragen rund um das Thema Einziehung und Einziehungsbeteiligte steht das Team von H2W Strafrecht gern zur Verfügung.