Geplante Änderungen: Abschaffung der Selbstanzeige, Verbrechenstatbestand und neuer Aktionsplan gegen Steuerkriminalität
Mit dem im Juli 2026 vorgestellten 26-Punkte-Aktionsplan zur Bekämpfung von Steuer- und Finanzkriminalität kündigt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die weitreichendsten Reformen des Steuerstrafrechts seit vielen Jahren an.
Im Mittelpunkt stehen insbesondere drei Vorhaben:
die faktische Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige,
die Hochstufung der besonders schweren Steuerhinterziehung zum Verbrechen sowie
eine deutliche Ausweitung der Ermittlungs- und Eingriffsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden.
Auch wenn es sich bislang lediglich um politische Zielvorgaben handelt und konkrete Gesetzesentwürfe noch ausstehen, hätten die angekündigten Maßnahmen erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen, Geschäftsführer, und Privatpersonen.
Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige
Besondere Aufmerksamkeit erfährt die geplante Abschaffung der Selbstanzeige nach §§ 371, 398a AO.
Nach derzeitiger Rechtslage kann eine vorsätzliche Steuerhinterziehung unter engen Voraussetzungen strafrechtlich folgenlos bleiben. Voraussetzung ist, dass sämtliche unrichtigen oder unterlassenen Angaben vollständig berichtigt werden. Bereits kleinere Fehler schließen die Wirksamkeit einer Selbstanzeige aus.
In der öffentlichen Diskussion wird dabei oft übersehen, dass eine Straffreiheit bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als 25.000 Euro je Tat bereits heute nicht ohne Weiteres eintritt. Vielmehr schreibt § 398a AO neben der vollständigen Nachzahlung der Steuern auch die Zahlung eines gestaffelten Zuschlags von bis zu 20 Prozent vor.
Nach den Vorstellungen des Bundesfinanzministeriums soll diese Möglichkeit künftig entfallen.
Kritik an geplanter Abschaffung der Selbstanzeige: Kein „Freikaufen“, sondern zentrales Instrument des Steuerstrafrechts
In der öffentlichen Diskussion wird die Selbstanzeige häufig als Möglichkeit dargestellt, sich durch Zahlung eines Geldbetrages einer Bestrafung zu entziehen. Diese Darstellung greift jedoch zu kurz.
Die gesetzlichen Anforderungen wurden bereits durch die Reformen der Jahre 2011 und 2015 erheblich verschärft. Heute setzt eine wirksame Selbstanzeige regelmäßig die vollständige Offenlegung sämtlicher steuerlich relevanter Sachverhalte über einen langen Zeitraum voraus. Hinzu kommen Steuernachzahlungen, Hinterziehungszinsen sowie – bei höheren Hinterziehungsbeträgen – erhebliche Zuschläge.
In der steuerstrafrechtlichen Praxis betrifft die Selbstanzeige zudem häufig Fallgestaltungen, die wenig mit dem Bild des planmäßig handelnden „Großsteuerhinterziehers“ gemein haben. Typische Beispiele sind:
bislang unbekannte Auslandskonten oder Vermögenswerte, die Erben erst nach einem Erbfall entdecken,
Unternehmen, die im Rahmen funktionierender Tax-Compliance-Systeme frühere Deklarationsfehler erkennen,
steuerliche Risiken, die bei Unternehmenskäufen (M&A-Transaktionen) aufgedeckt werden,
sowie Unternehmer oder Geschäftsführer, die aufgrund neuer Rechtsprechung oder einer Betriebsprüfung bislang unerkannte steuerliche Fehler feststellen.
Gerade in diesen Konstellationen ermöglicht die Selbstanzeige eine rechtssichere Rückkehr zur Steuerehrlichkeit und sorgt zugleich dafür, dass bislang nicht erklärte Steuern vollständig nachentrichtet werden.
Pflicht zur Berichtigung und Selbstbelastungsverbot
Die Diskussion um die Selbstanzeige betrifft zugleich einen grundlegenden rechtsstaatlichen Konflikt.
Nach § 153 AO sind Steuerpflichtige verpflichtet, unrichtige Steuererklärungen nachträglich zu berichtigen, sobald sie entsprechende Fehler erkennen. Besteht zugleich der Verdacht einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung, enthält eine solche Berichtigung zwangsläufig Elemente einer Selbstbelastung.
Die strafbefreiende Selbstanzeige dient bislang dazu, diesen Konflikt zwischen gesetzlicher Berichtigungspflicht und dem verfassungsrechtlich geschützten Verbot der Selbstbelastung aufzulösen. Sollte die strafbefreiende Wirkung künftig weitgehend entfallen, dürfte sich (erneut) die Frage stellen, wie beide Rechtsgrundsätze miteinander in Einklang gebracht werden können.
Besonders schwere Steuerhinterziehung zum Verbrechen hochstufen
Die Bundesregierung beabsichtigt zudem, Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung künftig als Verbrechen auszugestalten. Vorgesehen ist eine Erhöhung des Strafrahmens auf Freiheitsstrafen von einem bis zu fünfzehn Jahren (§ 370 Abs. 3 AO).
Die Folgen wären erheblich.
Bereits die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe würde zahlreiche verfahrensrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. So wäre eine verfahrensbeendende Einstellungen nach §§ 153 oder 153a StPO ebenso ausgeschlossen wie eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren. Stattdessen müssten alle Verfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung grundsätzlich öffentlich vor Gericht verhandelt werden. Dies würde nicht nur auf Seiten der Beschuldigten zu einer erheblichen Belastung führen, sondern auch auf Seiten der Justiz die ohnehin schon knappen personellen Ressourcen zusätzlich massiv binden, was sich wiederum negativ auf die Effizienz und Effektivität der Justiz auswirken dürfte.
Der 26-Punkte-Plan: Mehr Ermittlungsbefugnisse und stärkere Vernetzung
Neben den Änderungen im materiellen Steuerstrafrecht sieht der Aktionsplan zahlreiche organisatorische und technische Veränderungen vor.
Hierzu gehören insbesondere:
- die Schaffung eines gemeinsamen Zentrums gegen Steuer- und Finanzkriminalität,
- zusätzliche Stellen beim Zoll sowie eine Stärkung der Financial Intelligence Unit (FIU),
- KI-gestützte Datenanalysen und behördenübergreifende Datenplattformen,
- verstärkte Blockchain-Analysen im Bereich von Kryptowerten,
- der Ausbau internationaler Zusammenarbeit und Rechtshilfe,
- die Einführung elektronischer Umsatzsteuermeldesysteme,
- Anhebung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsunterlagen auf 15 Jahre, sowie
- weitergehende Möglichkeiten der Vermögensabschöpfung.
Noch kein geltendes Recht
Der Aktionsplan enthält bislang keine ausformulierten Gesetzesentwürfe. Vielmehr handelt es sich um politische Leitlinien, die erst in einem Gesetzgebungsverfahren konkret umgesetzt werden müssten.
Dabei ist derzeit noch völlig offen, welche Vorschläge innerhalb der amtierenden Bundesregierung und den Ländern tatsächlich mehrheitsfähig wären. Einzelne Landesfinanzministerien haben bereits erhebliche Bedenken gegen Teile des Maßnahmenpakets geäußert.
Fazit
Sollten die angekündigten Reformen umgesetzt werden, würde sich das Steuerstrafrecht in wesentlichen Bereichen verändern. Insbesondere der Wegfall der strafbefreienden Selbstanzeige sowie die Qualifizierung der besonders schweren Steuerhinterziehung als Verbrechen hätten erhebliche praktische Auswirkungen für Unternehmen, Geschäftsführer und Privatpersonen.
Gerade in komplexen steuerlichen Sachverhalten gewinnt deshalb eine frühzeitige steuerstrafrechtliche Beratung weiter an Bedeutung. Wer steuerliche Unregelmäßigkeiten erkennt oder von Ermittlungsmaßnahmen betroffen ist, sollte frühzeitig anwaltlichen Rat einholen. In vielen Fällen hängen die weiteren Handlungsmöglichkeiten entscheidend davon ab, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form reagiert wird.
Geplante Erhöhung der Tabaksteuer: Zigaretten sollen bis 2030 deutlich teurer werden
Die Bundesregierung plant offenbar zudem, die Tabaksteuer stärker anzuheben als bisher angenommen. Das geht aus den nun bekannt gewordenen Formulierungshilfen des Bundesfinanzministeriums hervor. Nach den aktuellen Plänen der schwarz-roten Koalition soll der durchschnittliche Preis für eine Packung Zigaretten bis zum Jahr 2030 schrittweise auf 11,78 Euro steigen. Auch Feinschnitt, Zigarren, Pfeifentabak und E-Zigaretten sollen von den Steuererhöhungen betroffen sein.
Die Koalition begründet die Maßnahme mit dem Beschluss, den Steuerzuschuss für die gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen des Gesundheits-Sparpakets doch nicht so stark abzusenken. Dadurch fehlt das entsprechende Geld im Haushalt ab 2027. Der Bund rechnet mit zusätzlichen Einnahmen von rund 800 Millionen Euro pro Jahr. Zudem sollen durch höhere Preise der Tabakkonsum reduziert und die Raucherquote gesenkt werden.
Steuererhöhungen auf Tabakwaren wurden in der Vergangenheit wiederholt mit unterschiedlichen politischen Zielen begründet – von der Finanzierung gesundheitspolitischer Maßnahmen bis hin zur Haushaltskonsolidierung. Die nun geplante Anhebung reiht sich in diese Entwicklung ein und zählt zu den bislang stärksten Steuererhöhungen auf Tabakprodukte in Deutschland.