§ 9 SchwarzArbG: Neuer Straftatbestand sanktioniert Schein- und Abdeckrechnungen

Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung hat der Gesetzgeber die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung grundlegend neu ausgerichtet. Teil der Reform ist auch der neu eingeführte § 9 SchwarzArbG. Dieser erfasst das gewerbsmäßige oder bandenmäßige Herstellen und Inverkehrbringen unrichtiger Belege zur Ermöglichung von Schwarzarbeit oder illegaler Beschäftigung erstmals als eigenständigen Straftatbestand.

Seit dem 30. Dezember 2025 werden damit professionelle Scheinrechnungsmodelle nicht mehr lediglich als Ordnungswidrigkeit geahndet, sondern strafrechtlich sanktioniert. Zugleich wurden die Ermittlungs- und Kontrollbefugnisse der zuständigen Behörden deutlich erweitert und stärker digital ausgerichtet.

Frühere Rechtslage

Nach alter Rechtslage war das reine Ausstellen oder Inverkehrbringen falscher Belege als Ordnungswidrigkeit gemäß § 8 Abs. 4 SchwarzArbG verfolgbar. In der Praxis trat dieser Tatbestand jedoch regelmäßig zurück, da Ermittlungen sich auf Beihilfehandlungen zu § 266a StGB oder § 370 AO konzentrierten.

Dies führte auch dazu, dass die strafrechtliche Verfolgung der Rechnungsersteller vielfach vom Nachweis einer zugrunde liegenden Haupttat abhängig war. Gerade in komplexen Fallkonstellationen blieb dadurch ein erheblicher Teil der Belegkriminalität faktisch nur eingeschränkt erfassbar.

Gesetzgeberischer Handlungsbedarf

Aus Sicht des Gesetzgebers wurde diese Rechtslage dem tatsächlichen Unrechtsgehalt professioneller Scheinrechnungsmodelle nicht mehr gerecht. Besonders sogenannte Kettenbetrugssachverhalte, bei denen Schein- und Abdeckrechnungen arbeitsteilig, teils grenzüberschreitend und in erheblichem Umfang in Verkehr gebracht werden, verursachen erhebliche finanzielle Schäden mit Blick auf Steuern und Sozialabgaben und ermöglichen Schwarzarbeit oftmals erst.

Es handele sich um hochgradig organisierte Strukturen, die über Servicefirmen, Strohmänner und wechselnde Gesellschaftskonstruktionen operieren. Teilweise würden zusätzliche Verschleierungsleistungen angeboten, etwa die nur scheinbare Anmeldung von Beschäftigten zur Sozialversicherung. Die kurzfristige Gründung, Nutzung und Liquidation solcher Gesellschaften erschwere die strafrechtliche Aufklärung erheblich.

Vor diesem Hintergrund sah der Gesetzgeber die Notwendigkeit, die Belegkriminalität aus dem Bereich der Ordnungswidrigkeiten herauszulösen und einem eigenständigen Straftatbestand zu unterstellen.

Inhalt und Systematik des § 9 SchwarzArbG

§ 9 SchwarzArbG stellt das gewerbsmäßige oder bandenmäßige Herstellen oder Inverkehrbringen unrichtiger Belege unter Strafe, sofern diese dazu dienen, Schwarzarbeit oder illegaler Beschäftigung zu ermöglichen. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Unrichtige Belege sind solche, die nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen. Erfasst sind insbesondere Schein- und Abdeckrechnungen, aber auch weitere Dokumente wie Arbeitsverträge, Arbeitsbescheinigungen, Nebentätigkeitsbescheinigungen, Arbeitsaufzeichnungen, Kaufverträge oder Lieferscheine, sofern sie tatsächliche Leistungen oder Lieferungen nur vortäuschen.

Ein Inverkehrbringen liegt bereits dann vor, wenn der Beleg die tatsächliche Verfügungsgewalt des Herstellers verlässt und einem Dritten zur Nutzung zugänglich gemacht wird. Täter kann daher nicht nur der ursprüngliche Aussteller sein, sondern auch jeder, der solche Belege weiterleitet oder in den Rechtsverkehr einführt.

Gewerbsmäßigkeit und bandenmäßige Begehung

Gewerbsmäßiges Handeln setzt voraus, dass der Täter sich durch wiederholte Begehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von gewisser Dauer und einigem Umfang verschaffen will. Nach der Rechtsprechung kann dieses Merkmal bereits bei der ersten Tat erfüllt sein, sofern eine entsprechende Wiederholungsabsicht besteht.

Bandenmäßig handelt, wer sich mit mindestens zwei weiteren Personen auf Dauer zusammenschließt, um mehrere selbstständige Straftaten dieses Deliktstyps zu begehen. Eine feste organisatorische Struktur oder Hierarchie ist hierfür nicht erforderlich. Ausreichend ist eine konkludente oder ausdrückliche Bandenabrede.

Erweiterte Ermittlungsbefugnisse und § 100a StPO

Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Aufnahme besonders schwerer Fälle des
§ 9 SchwarzArbG in den Katalog des § 100a Abs. 2 StPO. Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen sind damit bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen auch in diesem Deliktsbereich möglich.

Der Gesetzgeber reagiert damit auf die zunehmende Bedeutung verdeckt operierender Unternehmens- und Servicefirmengeflechte, deren Strukturen ohne eingriffsintensive Ermittlungsmaßnahmen nur schwer aufklärbar sind. Zugleich ist damit eine Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 GG verbunden. Diese soll jedoch im Lichte der erheblichen Schadensdimension gerechtfertigt sein.

Einordnung in die Gesamtreform

Der neue Straftatbestand ist Teil einer umfassenden Reform der Schwarzarbeitsbekämpfung. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) wird organisatorisch und digital gestärkt, insbesondere durch erweiterte Prüfungs- und Zugriffsrechte. Der behördliche Datenaustausch wird intensiviert und durch automatisierte Abgleichsysteme ergänzt. Zudem sind Unternehmen stärker zur elektronischen Bereitstellung von Unterlagen verpflichtet.

Ergänzend wurden neue besonders betroffene Branchen in den Katalog des § 2a SchwarzArbG aufgenommen. Dazu zählen nun auch das Friseur- und Kosmetikgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste.

Fazit

Mit § 9 SchwarzArbG schließt der Gesetzgeber eine seit Jahren kritisierte Regelungslücke. Die strafrechtliche Bekämpfung von Schwarzarbeit wird damit deutlich in den Bereich der Vorfeld- und Strukturkriminalität verlagert.

Für Unternehmen führt die Reform zu erweiterten Compliance-Anforderungen mit spürbaren Auswirkungen auf den Arbeitsalltag. Interne Abläufe sollten auf ausreichende Digitalisierung überprüft werden, um Unterlagen kurzfristig elektronisch bereitstellen zu können. Ebenso sind Zuständigkeiten für Meldungen an Sozialversicherungsträger klar festzulegen und Beschäftigte über neue Mitführ- und Vorlagepflichten zu informieren.

Insgesamt ist mit einer intensiveren Prüfungs- und Kontrollpraxis zu rechnen. Das gilt insbesondere in strukturanfälligen Branchen und komplexen Unternehmens- sowie Subunternehmerstrukturen.

Die Zahl der Ermittlungen gegen Einzelpersonen dürfte deutlich zunehmen.

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