Aussagedelikte gemäß §§ 153 ff. StGB schützen die Integrität der Rechtspflege, indem sie falsche Aussagen unter Strafe stellen. Als sogenannte Tätigkeitsdelikte ist bereits die Handlung selbst strafbar, unabhängig davon, ob ein konkreter Schaden entsteht.
Die wichtigsten Aussagedelikte
Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB, und Meineid, § 154 StGB
Das Gesetz unterscheidet zwischen einer einfachen Falschaussage und der Falschaussage unter Eid.
Wer unvereidigt und wissentlich vor Gericht falsch aussagt, macht sich strafbar. Auch eine Falschaussage vor einer zur eidlichen Vernehmung befugten Stelle ist strafbar. Staatsanwaltschaft und Polizei gehören nicht dazu (§ 161a Abs. 1 S. 3 StPO). Wer dort jedoch bewusst die Unwahrheit sagt, um einen Beschuldigten zu schützen, kann sich wegen Strafvereitelung (§ 258 StGB) strafbar machen. Wird durch die Aussage der Verdacht auf eine andere Person gelenkt, droht eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB).
Meineid liegt vor, wenn eine falsche Aussage unter Eid abgegeben wird. Dabei sind alle eidlichen Falschaussagen erfasst, auch die einer Partei im Zivilprozess.
Wer kann sich strafbar machen?
Nur Zeugen oder Sachverständige können sich durch eine Falschaussage strafbar machen. Beim Meineid zählt auch der Dolmetscher zu den möglichen Tätern. Aufgrund der Eigenhändigkeit des Delikts, ist eine Mittäterschaft oder mittelbare Täterschaft ausgeschlossen.
Wann gilt eine Aussage als falsch?
Eine Aussage ist falsch, wenn sie nicht der Wahrheit entspricht. Sie muss im Kern mit dem tatsächlichen Geschehen übereinstimmen. Die subjektive Vorstellung des Täters ist entscheidend. Wer sich irrt und davon überzeugt ist, die Wahrheit zu sagen, macht sich nicht strafbar. Strafbarkeit entsteht erst, wenn eine falsche Aussage bewusst gemacht, oder billigend in Kauf genommen wird.
Welche Strafen drohen?
Die Strafe für eine Falschaussage liegt zwischen drei Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe. Damit ist es ein Vergehen, das unter bestimmten Voraussetzungen eingestellt werden kann (z.B. §§ 153, 153a StPO).
Eine Geldstrafe ist möglich, wenn die Freiheitsstrafe unter sechs Monaten liegt (§ 47 Abs. 2 StGB).
Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 56 StGB). Hier muss der Einzelfall geprüft werden, insbesondere ob bereits Vorstrafen vorliegen und wie schwer der Tatvorwurf wiegt. Falschaussagen unter Eid ziehen eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr nach sich.
Kann eine falsche Aussage berichtigt werden?
Eine Berichtigung gemäß § 158 StGB kann die Strafe mindern oder ganz entfallen lassen. Sie muss jedoch rechtzeitig erfolgen. Wenn kein Nachteil eingetreten ist, ist die Berichtigung regelmäßig vor Abschluss der Beweisaufnahme rechtzeitig. Nicht rechtzeitig ist die Aussage, wenn sie verspätet ist.
Verspätet ist die Berichtigung, wenn:
- die falsche Aussage bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann,
- bereits ein Nachteil für eine andere Person entstanden ist,
- eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet wurde.
Wurde bereits ein Urteil erlassen, ist die Berichtigung verspätet.
Die Berichtigung setzt mehr voraus als den bloßen Widerruf der früheren Aussage. Sie setzt voraus, dass der Täter die Unwahrheit der früheren Aussage offenbart und zugleich in allen wesentlichen Punkten die Wahrheit mitteilt.
Bestenfalls sollte die Berichtigung vor der Stelle erfolgen, bei der die Falschaussage gemacht wurde. Alternativ kann sie auch gegenüber jedem Gericht, der Staatsanwaltschaft oder einer Polizeidienststelle erfolgen.
Bei fahrlässiger Falschaussage oder Meineid nach § 161 Abs. 1 StGB führt eine rechtzeitige Berichtigung gemäß § 162 Abs. 2 StGB sogar zur Straflosigkeit.
Was können Betroffene tun?
Die Rechtsprechung legt bei der Beurteilung von Aussagedelikten besonderen Wert auf die subjektive Tatseite, also den Vorsatz des Täters. Dies spielt für die Verteidigung eine gewichtige Rolle. Gern prüfen wir Ihren Fall und beraten Sie zum weiteren Vorgehen.
Gleichzeitig sollten Sie als Zeugin oder Zeuge im Zweifelsfall nicht ohne anwaltliche Unterstützung bei Gericht erscheinen.
Bei Fragen, Unsicherheiten oder im Fall einer Beschuldigung ist es wichtig, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen. Unsere Anwälte/Anwältinnen beraten Sie vertraulich und kompetent mit strafrechtlicher Expertise.