Zahlt die Firma den Verteidiger?

Zur Übernahme von Verteidigungskosten durch Unternehmen für Geschäftsführer und Angestellte

Wirtschaftsstrafverfahren sind komplex und erfordern einen besonderen Blick für das Unternehmensinteresse, insbesondere dann, wenn Vorstand oder Geschäftsführung im Fokus der Ermittlungen stehen.

Bei Strafverfahren im Unternehmenskontext stehen sowohl die Beschuldigten als auch beteiligte Firmen und Arbeitgeber vor der Frage, wer die Verteidigung gegen die Vorwürfe bezahlen soll oder darf.

Darf der Chef seinem Mitarbeiter eine Kostenübernahme verweigern, wenn die Vorwürfe im Zusammenhang mit dessen Arbeit stehen? Muss er dies sogar, weil er sich sonst selbst strafbar macht? Und wer zahlt die Geldstrafe oder die Auflage, wenn das Ermittlungsverfahren zu Konsequenzen führt?

Zu diesen häufigen praktischen Fragen im Wirtschaftsstrafrechtskontext beraten wir Sie gern und finden eine individuelle Lösung für Ihre Konstellation.

Grundsätzlich sind einige Fallstricke zu beachten, um zusätzliche Schwierigkeiten für Unternehmen und Angestellte zu vermeiden:

Maßgeblich ist das Unternehmensinteresse

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Arbeitnehmer*innen bzw. Organen des Unternehmens (§ 670 BGB) die erforderlichen Verteidigungskosten zu ersetzen sind, wenn gegen sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit für das Unternehmen ein Strafverfahren eröffnet wird und sich das vorgeworfenen Verhalten schließlich als rechtmäßig erweist.

Eine Kostentragung ist darüber hinaus üblich, wenn sie im Interesse des Unternehmens liegt.

Daraus ergibt sich auch, dass die Arbeitnemehr*innen die Kosten selbst zu tragen haben, wenn sie sich im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Unternehmen pflichtwidrig verhalten haben. Das bedeutet, dass kein Anspruch auf Kostenübernahme gegen den Arbeitgeber besteht, wenn das Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren in einer Geldbuße oder -strafe endet.

Im Zweifelsfall: Vertraglich absichern

Typischerweise ist das Ergebnis des Verfahrens aber nicht absehbar, wenn sich die Frage nach den Kosten für eine sachgerechte Verteidigung stellt.

Daher ist es empfehlenswert, die Übernahme der Kosten in einer Vereinbarung zu regeln, die für den Fall der Verurteilung der Mitarbeiter*in oder des Organs eine Rückzahlungsverpflichtung vorsieht. Diese sollte entsprechend abgesichert werden, um Zahlungsausfälle zu vermeiden und das Unternehmen nicht (zusätzlichen) strafrechtlichen Risiken auszusetzen:

Achtung: Risiko der Untreuestrafbarkeit!

Besonderes Augenmerk ist bei Verteidigungskosten für Straftaten im Unternehmenskontext darauf zu richten, dass durch die Zahlung kein Untreueverdacht begründet werden kann.

Untreue steht immer dann im Raum, wenn die entscheidungsbefugten Organe des Unternehmens, beispielsweise Geschäftsführer oder Vorstand, das Vermögen des Unternehmers schädigen, indem sie Zahlungen tätigen, die nicht im Interesse der Gesellschaft stehen.

Übernimmt die GmbH beispielsweise die Kosten für die Verteidigung des Geschäftsführers, der seinerseits nachweislich das Unternehmen durch Privatausgaben mit der Firmenkreditkarte geschädigt hat, werden dadurch die zu wahrenden Vermögensinteressen in potentiell strafbarer Weise nach § 266 StGB beeinträchtigt.

Vor diesem Hintergrund ist die bereits angesprochene bedingte Kostenübernahme empfehlenswert. Eine Sicherung der eventuellen Rückzahlung ist dringend anzuraten, da die Vergabe ungesicherter Darlehen eine Untreue begründen kann.

Besonderheiten der Rechtsformen beachten

Zur Absicherung aller Beteiligten ist genau darauf zu achten, welches Organ des Unternehmens über die Kostenübernahme entscheidet.

Bei einer GmbH ist die Gesellschafterversammlung als Repräsentation der wirtschaftlichen „Eigentümer“ befugt, über in diesem Zusammenhang heiklen Fragen zu entscheiden. Zur Absicherung der (weiteren) Geschäftsführer sollte bei der Übernahme von Verteidigerkosten ein Gesellschafterbeschluss eingeholt werden.

Bei der Aktiengesellschaft ist das Organ die Hauptversammlung – ein Hauptversammlungsbeschluss stellt in dieser Konstellation für den Vorstand zusätzliche Rechtssicherheit her. 

Noch mal gutgegangen: Wer zahlt die Geldauflage (§ 153a StPO)?

Durch qualifizierte Verteidigung können strafrechtliche Ermittlungen oft im Wege der Einstellung gegen Geldauflage aus der Welt geschafft werden – wer darf oder muss diese übernehmen?

Bei Verfahrenseinstellungen gegen Geldauflage nach § 153a StPO wird durch die Strafjustiz – anders als bei Geldstrafen oder -bußen – nicht verbindlich entschieden, dass die Arbeitnehmer*innen bzw. das Organ sich rechtswidrig verhalten haben. Daher kommt eine freiwillige Kostenerstattung durch das Unternehmen in solchen Fällen häufig in Betracht, insbesondere, wenn die Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens für das Unternehmen gravierende Nachteile hätte.

Um sämtliche Untreuerisiken auszuschließen, sollten Unternehmen zu dieser Frage externen Rat einholen, um feststellen zu lassen, dass auch unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung keine Pflichtverletzung durch die betreffende Person vorliegt.

Wer bezahlt die Geldstrafe?

Kommt es zur Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße, ist die Übernahme durch das Unternehmen nur dann unbedenklich, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die abgeurteilte Tat gleichzeitig eine Pflichtverletzung gegenüber dem Unternehmen darstellt.

Ist dies dagegen der Fall, ist im Einzelfall zu prüfen, ob durch Gesellschafterversammlung oder Hauptversammlung dennoch ein Beschluss gefasst werden kann – zu beachten sind dann wiederum die Grenzen der Entscheidungsbefugnis der Unternehmensorgane, beispielsweise hinsichtlich einer nachhaltigen Unternehmensschädigung durch einen existenzvernichtenden Eingriff oder Antasten des Stammkapitals.

Lassen Sie sich im Zweifelsfall beraten!

Achtung beim Finanzamt

Zu guter Letzt sei noch darauf hingewiesen, dass Verteidigungskosten für Organe oder Mitarbeiter*innen mit Unternehmenszusammenhang für die Gesellschaft als Betriebsausgabe grundsätzlich von der Steuer absetzbar ist. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob private Belange des Beschuldigten den beruflichen Kontext überwiegen.

Für Unternehmen zu beachten ist, dass die Verteidigungskosten für Angestellte als dessen Einkommen zu behandeln und Lohnsteuer und Sozialabgaben abzuführen sind.

In Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater beraten wir Sie gern, um auch hier strafrechtliche Stolpersteine zu vermeiden.

Sprechen Sie uns an!