Die Steuerfahndung auf der Spur von Airbnb-Vermietern

Plötzlich im Visier der Steuerfahndung: Bundesweit erhalten Privatpersonen jetzt unerfreuliche Post. Denn die Finanzämter prüfen die Steuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2014 darauf, ob Einnahmen aus der Vermietung über Airbnb angegeben wurden. 

Das lukrative Geschäft als Gastgeber

Über Jahre erfreuen sich Sharing-Plattformen bei Privatpersonen in allen Bereichen großer Beliebtheit und verändern so den Markt. Auf der Online-Plattform Airbnb können Privatperson ganz einfach Gastgeber werden und ihre Privatwohnung oder einzelne Zimmer anbieten. Mit der Vermietung an Touristen oder Reisende können Gastgeber die eigenen Kosten verringern oder einfach etwas dazu verdienen. Besonders in touristisch attraktiven Gegenden oder in den Großstädten ist die Nachfrage riesig und auf das gesamte Jahr gesehen, kommt schnell etwas zusammen. In den meisten Fällen ist den Nutzer nicht bewusst, dass es sich dabei um einkommensteuerrechtlich relevante Einnahmen handelt. Eine Erklärung der Einkünfte unterbleibt dann meistens.

Steuerfahndung vs. Airbnb

Daran störte sich das Finanzamt Hamburg. In der Hansestadt stiegen die Vermietungen über Airbnb rasant an, während die erzielten Erlöse von vielen Hamburgern nicht deklariert wurden. Auf Anfrage verweigerte Airbnb zunächst die Herausgabe von Nutzerdaten und berief sich auf die DSGVO. Eine Sondereinheit des Finanzamtes verklagte darauf 2018 das Online-Portal an deren Geschäftssitz in Irland. Nach einem Rechtsstreit verurteilte ein irisches Gericht Airbnb auf Herausgabe der Daten von in Deutschland registrierter Nutzer (Gastgeber) für die Jahre 2012 bis 2014. Im September 2020 erhielt die Steuerverwaltung die Daten und begann mit der Auswertung. Seit Anfang 2021 sind die ersten Datenmengen ausgewertet und stehen den lokalen Finanzämtern zur Verfügung. Die machen die gastfreundlichen Steuerpflichtigen nun auf ihre damalige Vermietungstätigkeit aufmerksam. Beispielsweise bekam die Berliner Verwaltung so 10.000 Datensätze zugespielt.

Steuerpflichtige Mieteinnahmen

Tatsächlich handelt es sich auch bei den Einnahmen aus gelegentlicher Untervermietung der eigenen Wohnung um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die in der Einkommensteuererklärung unter Anlage V anzugeben sind. Einem weit verbreiteten Irrtum unterliegen viele Privatpersonen, wenn sie annehmen, ihre Einkünfte seien vom sogenannten Steuerfreibetrag gedeckt. Erst ermittelt das Finanzamt aufgrund der Steuererklärung alle Einkünfte des Steuerpflichtigen und zieht dann im zweiten Schritt den Freibetrag vom Gesamteinkommen ab. Eine Anwendung des Freibetrages auf einzelne Einkunftsarten ist daher nicht möglich. Lediglich eine jährliche Freigrenze von 520 Euro besteht für Steuerpflichtige für Mieteinnahmen.

Steuerstrafrechtliche Folgen

Wer gegenüber den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen – wie die Mieteinkünfte – unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lies, ist dem Risiko ausgesetzt, sich einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO (Abgabenordnung) strafbar gemacht zu haben. Bei Verurteilung drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, wobei das konkrete Strafmaß von verschiedenen Faktoren u.a. der Höhe des Steuerschadens abhängt.

Die Steuerfahndung gibt dem Steuerpflichtigen zunächst bekannt, dass gegen ihn oder sie wegen dem Verdacht der Steuerhinterziehung Ermittlungen eingeleitet wurden, und eröffnet die Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern. 

Schweigt der Steuerpflichtige, wird gegen ihn oder sie häufig ein Strafbefehl erlassen, der eine Geldstrafe festsetzt, und einer Verurteilung vor einem Strafgericht gleichsteht. Bei einer erstmaligen Geldstrafe über 90 Tagessätzen oder zweifacher Verurteilung wird dies im Führungszeugnis eingetragen und die Person gilt als „vorbestraft“. Zusätzlich wird das zuständige Finanzamt, die Steuern zuzüglich Zinsen und Säumniszuschläge fordern.

Handlungsmöglichkeiten

Um unangenehme steuerstrafrechtliche Folgen zu vermeiden, gilt es, rechtzeitig aktiv zu werden. 

Im Steuerstrafrecht gibt es grundsätzlich die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 371 AO. Die ist an besondere Voraussetzungen geknüpft, u.a. müssen alle Steuerarten der letzten 10 bis 14 Jahre vollständig berichtigt werden. Eine Selbstanzeige ist dann gesperrt, wenn die Finanzverwaltung bereits Ermittlungen eingeleitet hat. Trotzdem kann eine Selbstanzeige strafmindernd zugunsten des Steuerpflichtigen wirken. Neben der Selbstanzeige können auch individuelle Gründe vorgetragen werden, um darzulegen, dass der Steuerpflichtige nicht vorsätzlich handelte. 

Entscheidend ist (oft), die Initiative zu ergreifen. Erwartungsgemäß wird sich die Bearbeitung der Fälle hinziehen. Damit können Steuerpflichtige jetzt handeln und die Steuererklärungen berichtigen oder eine Selbstanzeige einreichen, bevor sich das Finanzamt meldet. Sollte bereits ein Schreiben eingegangen sein, können strafrechtliche oder außerstrafrechtliche Folgen immer noch reduziert oder vermieden werden, wenn sich qualifiziert zu den Vorwürfen geäußert wird. 

Die Kanzlei H2W Strafrecht ist spezialisiert auf die Verteidigung in Steuerstrafsachen. Dabei gilt es, das Steuerverfahren und das (Steuer-)Strafverfahren gleichermaßen zu kontrollieren und Sie optimal steuerlich zu beraten und strafrechtlich zu verteidigen.