Was lange währt…oder auch nicht? – Wettbewerbsregisterverordnung am 23. April 2021 in Kraft getreten

Die Einführung eines bundesweiten Wettbewerbsregisters ist lange angekündigt. Nun kommt Bewegung in die Sache. Bald droht eine bundesweit einheitliche Eintragung bei Straf- und Ordnungswidrigkeiten im Bereich Wettbewerbsstrafrecht. 

Notwendige Verordnung am 23. April 2021 in Kraft getreten

Das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) – die rechtliche Grundlage für das geplante Bundesregister – trat bereits im Jahr 2017 in Kraft. Danach passierte erst mal: nichts. Die Ankündigung der Behörden einer Umsetzung zu Ende 2020 war schließlich auch nicht zu halten. 

Das führte zu Unsicherheit in der Unternehmensverteidigung – sollte man von Rechtsmitteln lieber absehen, um so der Eintragung noch zu entgehen? Oder erfolgt eine Eintragung ohnehin rückwirkend. Am 23. April 2021 ist nun die zur endgültigen Umsetzung notwendige Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV) in Kraft getreten. 

Das bundesweite Wettbewerbsregister wird zukünftig beim Bundeskartellamt geführt, es soll eine enge Zusammenarbeit mit dem Bundeswirtschaftsministerium erfolgen (aktuelle Informationen sind abrufbar unter https://www.bundeskartellamt.de/DE/Wettbewerbsregister/WettbewReg_node.html und https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/wettbewerbsregister.html). 

Doch die Umsetzung ist noch nicht vollständig abgeschlossen und viele Fragen sind offen.

Geht es nun direkt los?

Nein, die vorgesehenen Mitteilungs- und Abfragepflichten bestehen noch nicht. Erst einen Monat nach der Bekanntmachung der Pflichten im Bundesanzeiger werden relevante Entscheidungen durch die Behörden an das Register gemeldet. Dann wird auch die Abfrage durch die öffentlichen Auftraggeber bei der Behörde möglich sein.

Bis dahin gilt weiter: Es kommt schlicht darauf an, in welchem Bundesland die Juristische Person sitzt und/oder die Straftat begangen wurde. Während Berlin ein Korruptionsregister führt, sieht dies in Brandenburg schon ganz anders aus – die Frage der Eintragung ist im Einzelfall eine von wenigen Kilometern. 

Übergangszeit und Fortführung der Landesregister ungeklärt

Ungeklärt ist zudem die Frage, was während der Übergangszeit gilt und, ob eine Übertragung der Landesregister in das Bundesregister erfolgen soll. Auch bei den Behörden bekommt man auf Nachfrage keine eindeutige Antwort.

Es bleibt also weiterhin spannend. Wir von H2W Strafrecht halten Sie auf dem Laufenden. Weitere Informationen zu unserer Beratung im Korruptions- und Wettbewerbsstrafrecht finden Sie hier und hier